RS Lvwg 2018/1/11 LVwG-2017/20/2696-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer leistete der Ladung keine Folge, ohne einen wichtigen Grund (Krankheit, Gebrechlichkeit, Urlaubsreise) für das Nichterscheinen genannt zu haben. Die Ladung wäre ungeachtet des Umstands, ob der Beschwerdeführer im Besitz aller in der Ladung genannten Unterlagen ist, zu befolgen gewesen.

Schlagworte

Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2696.1

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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