Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.01.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19Rechtssatz
Der Beschwerdeführer leistete der Ladung keine Folge, ohne einen wichtigen Grund (Krankheit, Gebrechlichkeit, Urlaubsreise) für das Nichterscheinen genannt zu haben. Die Ladung wäre ungeachtet des Umstands, ob der Beschwerdeführer im Besitz aller in der Ladung genannten Unterlagen ist, zu befolgen gewesen.
Schlagworte
ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2696.1Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018