Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
ASVG §410Spruch
I413 2004490-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Hubert FISCHER, Steuerberater in 6721 Thüringerberg, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 29.06.2012, Zl. 2302180640, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.06.2012, Zl. B/ARO-10-03/2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.07.2011, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 4. Satz ASVG für seine von der Hilti Pensionskasse, CH-9470 Buchs, monatlich bezogenen Pensionsleistungen gemäß § 73a Abs 1 ASVG für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 141,56 und ab 01.01.2012 bis laufend monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 131,78 an die belangte Behörde zu entrichten. Zusätzlich verpflichtete sie den Beschwerdeführer für das Jahr 2012 Beiträge aufgrund der von der genannten Pensionskasse bezogenen Sonderzahlungen in der Höhe von gesamt EUR 206,58 an die belangte Behörde zu entrichten. Zudem bestimmte sie, dass die genannten Beträge gemäß § 73a ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten werden, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der in XXXX wohnhafte Beschwerdeführer neben anderen ausländischen Renten eine von der Hilti Pensionskasse auf Grundlage des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) ausbezahlte monatliche Altersrente in Höhe von CHF 2.543,05 sowie eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von CHF 4.968,00 beziehe. Zudem habe er 2000 eine Teilkapitalisierung seiner Rente im Ausmaß von 20 % beantragt und einen Betrag von CHF 121.174,45 von der Hilti Pensionskasse ausbezahlt erhalten. Ein Anteil von 28,8 % dieser Rente beruhe auf Einzahlungen, die vor dem Inkrafttreten des BPVG bei der Hilti Pensionskasse einbezahlt worden sei (vorobligatorische Leistungen). Aufgrund des auf Basis der Verordnungen (EG) Nr 1408/71 und 572/72 und der Verordnungen (EG) Nr 883/2004 und 987/2009k eingeführten § 73a ASVG sei auch von der ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten; die gesamte in Liechtenstein ausbezahlte Rente sei aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EG (gemeint ist die Europäische Union) und Liechtenstein von dieser Bestimmung erfasst, sodass ein Betrag in der Höhe von 5 % der auszuzahlenden Leistung zuzüglich eines Ergänzungsbetrages zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,1 % der auszubezahlenden Leistung einzubehalten seien. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer CHF 2.543,05 monatlich von der Pensionskasse der Hilti Pensionskasse beziehe. Bei dieser Leistung handle es sich um eine solche der sogenannten II. Säule des liechtensteinischen Pensionssystems, die als "ausländische Rente" iSd § 73a ASVG qualifiziert wurde. Es handle sich hierbei um eine verpflichtende betriebliche Personalvorsorge, die mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbar sei. Den bestehenden Unterschieden zwischen dem österreichischen und dem liechtensteinischen Pensionssystem trügen die Beitragssätze Rechnung. Wirtschaftlich könnten nur die Zusammenrechnung der I. und II. Säule des liechtensteinischen Pensionssystems mit dem österreichischen verglichen werden, um dem gemeinsamen Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Die Leistungen nach dem liechtensteinischen BPVG seien nicht typische Betriebspensionen, da es an der Freiwilligkeit mangle, zumal sie gesetzlich verpflichtend für den Dienstgeber seien. Damit sei die Ausnahme des ASVG für Betriebspensionen nicht gegeben und die von der Hilti Pensionskasse dem Beschwerdeführer ausbezahlte Rente dem Grunde nach für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge jedenfalls zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Grundlage der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige die belangte Behörde die Auszahlung der teilkapitalisierten Rente in Höhe von CHF 121.174,45 an den Beschwerdeführe im Jahr 2000 von der Hilti Pensionskasse nach versicherungsmathematischen Berechnungen mit einem Umwandlungssatz von 6,2 % für das jährliche Einkommen. Ein Zwölftel dieses Betrages sei als monatliches Einkommen so lange anzurechnen, als dieses Einkommen in der Abfindungssumme Deckung finde. Neben der laufenden Rente in Höhe von CHF 2.543,05 sei somit für Dauer von 16 Jahren und einem Monat ein Zusatzbetrag in Höhe von CHF 626,06 zu berücksichtigen. Im Anschluss sei eine Restzahlung in Höhe von CHF 344,87 für einen weiteren Monat zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die zwanzigprozentige Teilkapitalisierung seiner Rente im August 2000 ausbezahlt erhielt, seien diese Zurechnungsbeträge nur bis Oktober 2016 (letztmalige Berücksichtigung in der Höhe von CHF 344,87) zu berücksichtigen. Weiters berücksichtigte die belangte Behörde die Sonderzahlungen in Höhe von jährlich EUR 4.968,00. Unter Zugrundelegung des im gegenständlichen Fall maßgeblichen Umwechslungskurses für das Jahr 2011 vom 01.09.2011 und des Datums der Anpassung der Pensionsleistungen und Anpassung des KV-Beitrages am 01.01.2012 sei der maßgebliche Termin für den anzuwendenden Umwechslungskurs der 01.12.2011, woraus sich für die aus der II. Säule der liechtensteinischen Pension des Beschwerdeführers relevante Leistungshöhe von EUR 2.775,78 für die auf das Jahr 2011 entfallenden Kalendermonate und eine relevante Leistungshöhe von EUR 2.584,07 seit dem Jänner 2012, von welchen der jeweilige KV-Beitrag zu berechnen sei. Für die Sonderzahlungen sei im Jahr 2012 eine Leistungshöhe von jährlich EUR 4.050,88 maßgeblich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der rechtzeitig per Telefax erhobene, als Berufung bezeichnete Einspruch vom 30.07.2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.07.2012, 12:34 Uhr, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst bestritt, dass für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des BPVG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Pensionsleistung begründet werden könne, da für die Beitragsleistung keine (öffentliche) Rechtsgrundlage vorgelegen habe, diese aufgrund einer Betriebsvereinbarung und damit nicht freiwillig in eine damals noch nicht bestehende gesetzliche Pensionsversicherung einbezahlt werden konnte. Für verpflichtende berufliche Vorsorge komme eine Beitragsverpflichtung nicht in Frage. Anwartschaften aufgrund freiwilliger Zahlungen, die über die obligatorische Vorsorge hinausgehen, seien aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Erst ab Inkrafttreten des BPVG könnten Beiträge gesetzlich verpflichtend geworden sein und nur in der in diesem Gesetz genannten Höhe. Darüber hinausgehende Beiträge seien als "überobligatorische" einzustufen und die darauf entfallenden Pensionsteile nicht in die Beitragsgrundlage der Krankenversicherung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer beantragte die Betragsgrundlage unter Berücksichtigung des vorobligatorischen Teiles entsprechend zu berichtigen und neu festzusetzen.
3. Mit Schriftsatz vom 02.08.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers unter Erstattung einer Stellungnahme zur Beitragspflichtigkeit der vor- und überobligatorischen Leistungen dem Landeshauptmann von XXXX vor.
4. Dieses Schreiben stellte der Landeshauptmann von XXXX dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 26.09.2012 zu.
5. Mit Schreiben vom 29.10.2012 nahm der Beschwerdeführer zur Auffassung der belangten Behörde vom 02.08.2012 Stellung und führte zusammengefasst zu den "vorobligatorischen", vor dem Inkrafttreten des BVPG erworbenen Ansprüchen aus, dass diese auf einem privaten Anspruch beruhten, für welche keine Beitragspflicht begründet werden könne. Zu den überobligatorischen Beiträgen räumte der Beschwerdeführer ein, dass es zwar zutreffe, dass er keine Spezifizierung vorgenommen habe, inwiefern er überobligatorische Beiträge geleistet habe, es schreibe jedoch das BPVG Mindestbeiträge vor, weshalb die Meinung vertreten werde, dass nur diese Mindestbeiträge obligatorisch und darüber hinausgehende Beiträge überobligatorisch seien.
6. Diese Stellungnahme übermittelte der Landeshauptmann von XXXX mit Schreiben vom 14.11.2012 der belangten Behörde und räumte dieser die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
7. Hierauf legte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 29.11.2012 die spezifischen Umstände des gegenständlichen Falles dar und führte an, welche ausländischen Pensionen der Beschwerdeführer jeweils im Jahr 2012 bezog. Der Bescheidantrag des Beschwerdeführers würde sich auf die Berücksichtigung seiner liechtensteinischen Pension aus der II. Säule beziehen. Diese würde nach Angaben des Beschwerdeführers zu 28,8 % auf Einzahlungen vor der Einführung des Obligatoriums beruhen, was die Hilti Pensionskasse auch bestätigt habe. Die belangte Behörde verwies im Weiteren darauf, wie die Teilkapitalisierung der Pension des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei, verwies hinsichtlich der Berücksichtigung des vor- und überobligatorischen Beiträge bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages auf das bisherige Vorbringen und darauf, dass die Organisations- und Kontrollvorgaben für Vorsorgeeinrichtungen, die auch die obligatorische Vorsorge abwickeln, im BPVG einheitlich geregelt sei, eine besondere Absicherung durch staatliche Sicherungseinrichtungen und eine Kontrolle durch die liechtensteinische FMA gegeben sei und ergänzte das bisherige Vorbringen mit dem Hinweis, dass das Fürstentum Liechtenstein diese Pensionen der II. Säule selbst als Rechtsvorschriften und Systeme im Sinne der unionsrechtlichen Verordnungen notifiziert habe. An diese Notifizierung sei die Einspruchsbehörde gebunden.
8. Diese Stellungnahme übermittelte der Landeshauptmann von XXXX mit Schreiben vom 29.11.2012 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht.
9. Mit Schreiben vom 07.05.2013, Ivb-600.02 holte die mit dem Einspruchverfahren befasste Abteilung Gesundheit und Sport des Amtes der XXXX Landesregierung bei der Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen des Amtes der XXXX Landesregierung unter Vorlage eines Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.09.2012 betreffend die Einschätzung des Schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen einerseits und der Notifizierung des BPVG durch Liechtenstein ohne eine Differenzierung in obligatorische, überobligatorische und/oder vorobligatorische Teile einer Rente eine Rechtsauskunft betreffend der unterschiedlichen Behandlung von Renten aus der Schweiz und aus Liechtenstein im Hinblick auf ihre Beitragspflicht nach § 73a ASVG ein, welche mit Schreiben der Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen des Amtes der XXXX Landesregierung vom 09.07.2013, Zl PrsE-11304.00, zusammengefasst dahingehend beantwortet wurde, dass das BPVG nur Mindestgrenzen im Rahmen der 2. Säule festlege, nicht aber den überobligatorischen Teil regle. Es sei eine analoge Anwendung der für die Schweiz geltenden Rechtsmeinung, dass der überobligatorische Teil der Vorsorge nicht unter die Beitragspflicht nach § 73a ASVG falle, somit möglich. Inwiefern die Beiträge sachlich unter die Beitragspflicht gemäß § 73a ASVG fallen, könne aber nicht beantwortet werden.
10. Mit Schrieben vom 17.07.2013 übermittelte der Landeshauptmann von XXXX das Schreiben vom 09.07.2013, Zl. PrsE-11304.00 sowie das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.09.2012 der belangten Behörde zur Stellungnahme und ersuchte um Neuberechnung der strittigen Krankenversicherungsbeiträge auf Basis des obligatorischen Teils der ausländischen Rente und Bekanntgabe.
11. Mit Schreiben vom 01.08.2013 ersuchte die belangte Behörde um Fristerstreckung und legte in weiterer Folge mit Schreiben vom 06.09.2013 eine Stellungnahme samt Neuberechnung der strittigen Krankenversicherungsbeiträge vor. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Rechtsansicht der Abteilung PrsE nicht teilen zu können und begründete diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass die gegenständlichen unionsrechtlichen Verpflichtungen Bestimmungen der sozialen Sicherheit, gleich ob sie notifiziert worden seien oder nicht, erfasse und die Rechtsansicht der Schweizerischen Behörden nicht bindend sei.
12. Mit Schreiben vom 12.09.2013 übermittelte der Landeshauptmann von XXXX diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und räumte diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
13. Mit Stellungnahme vom 05.10.2013 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass über- und vorobligatorische Teile einer ausländischen Rente nicht unter die Beitragspflicht nach § 73a AVSG fielen und daher die vor- und überobligatorischen Teile der Rente aus der Krankenversicherungsbemessungsgrundlage auszuscheiden seien.
14. Mit ergänzender Stellungnahme vom 09.10.2013 erstattete die belangte Behörde unter Vorlage einer Berufungsentscheidung des UFS vom 12.03.2013 betreffend die berufliche Vorsorge in der Schweiz zu dieser Thematik ein umfassendes Rechtsvorbringen.
15. Mit Eingabe vom 25.10.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass lediglich 32,49 % des Alterskapitals zum Zeitpunkt seiner Pensionierung auf das Obligatorium fielen und ersuchte um Berücksichtigung bei der Entscheidung im laufenden Verfahren.
16. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 legte der Landeshauptmann von
XXXX den bisher bei ihm anhängigen gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
17. Mit Schreiben vom 14.07.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. Ro 2014/08/0047 ein Revisionsverfahren anhängig sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von schweizerischen und liechtensteinischen Renten in die Krankenversicherungspflicht gemäß § 73a ASVG strittig sei, wobei auch die Frage der Einbeziehung des sog überobligatorischen Teils und des vorobligatorischen Teils Gegenstand des Verfahrens sei.
18. Mit Beschluss vom 12.08.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. Ro 2014/08/0047 aus.
19. Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass das in dem Anlass für die Aussetzung gebenden Beschwerdeverfahren gebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nun vorliege, übermittelte eine Kopie des Erkenntnisses VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, verwies auf die weiteren Erkenntnisse VwGH 29.04.2016, Ro 2014/08/0048, Ro 2014/98/0049, Ro 2014/08/0050 und Ro 2014/08/0051, hin und ersuchte um rasche Erledigung des beim Bundesverwaltungsgericht behängenden Verfahrens.
20. Mit Schreiben vom 09.08.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzen und im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Zl. Ro 2014/08/0047, mitzuteilen, ob die Beschwerde noch aufrecht erhalten wird. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte nicht ein.
21. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in XXXX.
1.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.08.2000 neben anderen ausländischen Renten eine monatliche Altersrente in Höhe von CHF 2.543,05 und eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von CHF 4.968,00, welche von der Hilti Pensionskasse, CH-9470 Buchs, Sankt Gallen, auf Grundlage des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) ausbezahlt werden.
1.3 Das liechtensteinische Gesetz vom 20. Oktober 1997 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl Nr 12/2008 (BPVG), trat am 01.01.1989 in Kraft. Ab 01.01.1989 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und die die Voraussetzungen des Art 4 BPVG erfüllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Maßgabe des BPVG zu versichern. Das BPVG wurde in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 notifiziert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Amtes der XXXX Landesregierung sowie nunmehr aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und im Wesentlichen unstrittig.
Die Feststellungen hinsichtlich des Inkrafttretens und der Notifizierung des BPVG ergeben sich zweifelsfrei durch Internetabfrage des vom Rechtsdienst der liechtensteinischen Regierung bereitgestellten Rechtsinformationssystems LILEX (https://www.gesetze.li).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 AVSG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. § 73a ASVG samt Überschrift lautet:
"Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten
§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
– der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder – der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
– eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist. (2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle ? einschließlich allfälliger Veränderungen ? festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig. (3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. (4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. (5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden."
3.3. § 58 Abs 2 ASVG lautet:
"§ 58. (1) [ ] (2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist. (3) [ ]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.4. Gemäß § 73a Abs 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.
§ 73a ASVG präzisiert die ua in der VO (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates (vgl EBRV 937 BlgNR 24. GP, 1 f). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nur jener Mitgliedstaat berechtigt, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist (vgl Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art 30 VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31.05.2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31.03.2012 anzuwenden war, ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl Art 33 Abs 1 VO (EG) 1408/71 und § 73a Abs 4 ASVG; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).
§ 73a Abs 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einen Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw den diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG, Rz 6, 8 und 13/1, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).
3.5. Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 (und gemäß Art 90 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.
3.6. Liechtenstein ist den VO (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 durch den Abschluss des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten, das für Liechtenstein am 01.06.1995 in Kraft getreten ist (Beschluss Nr 1/95 des EWR-Rates vom 10.03.1995, ABl 1995/86, 58).
Die Verordnung 883/2004/EG über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung 987/2009/EG am 1. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 - bis auf wenige Ausnahmen (vgl Art 90 VO (EG) Nr 883/2004) - ersetzt.
Seit dem 01.06.2012 gelten die VO (EG) Nr 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr 987/2009 auch in Island, Liechtenstein und Norwegen (Beschluss Nr 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.07.2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen, ABl L 2011/262, 33, iVm der Kundmachung vom 26.06.2012, Liechtensteinisches LGBl Nr 202/2012).
3.7. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben. Hierzu zählen auch die zur II. Säule der Pensionsversicherung zählenden betrieblichen Pensionssysteme Liechtensteins und der Schweiz (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG, Rz 13).
3.8. Der Beschwerdeführer bezieht unstrittig Pensionsleistungen aus der Hilti Pensionskasse, die der sog II. Säule gemäß BPVG zuzurechnen sind. Er wendet ein, dass für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten des BPVG kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Pensionsleistung begründet werden könne, da für die Beitragsleistung keine (öffentliche) Rechtsgrundlage vorgelegen habe, diese aufgrund einer Betriebsvereinbarung und damit nicht freiwillig in eine damals noch nicht bestehende gesetzliche Pensionsversicherung einbezahlt werden konnte. Für verpflichtende berufliche Vorsorge komme eine Beitragsverpflichtung nicht in Frage. Anwartschaften aufgrund freiwilliger Zahlungen, die über die obligatorische Vorsorge hinausgehen, seien aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Erst ab Inkrafttreten des BPVG könnten Beiträge gesetzlich verpflichtend geworden sein und nur in der in diesem Gesetz genannten Höhe. Darüber hinausgehende Beiträge seien als "überobligatorische" einzustufen und die darauf entfallenden Pensionsteile nicht in die Beitragsgrundlage der Krankenversicherung einzubeziehen.
Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht. Im Erkenntnis VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seinen im Vorlagebeschluss an den EuGH vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).
Nach dem Urteil des EuGH C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36, ist Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 nur auf Leistungen anwendbar, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr 883/2004 fallen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Zwei Leistungen bei Alter können nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 angesehen werden, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 ist dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).
Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge (sog "II. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Die genannten Leistungen bei Alter sind gleichartig iSd Art 5 Buchst a der Verordnung Nr 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, rechtfertigt nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären.
Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("I. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Auch sie sind gleichartig iSd Art. 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Der Umstand, dass es in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss von überobligatorischen Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, rechtfertigt die Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie den hier in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären, nicht.
3.9. Der Beschwerdeführer bezieht aus Liechtenstein einen "überobligatorischen Rentenanteil". Dieser Anteil ist wie die obligatorische Vorsorge durch das BPVG geregelt (vgl Art 1 BPVG) und dient wie die Leistungen aus der liechtensteinischen AHV ("I. Säule") und die Leistungen aus der obligatorischen betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge iSd BPVG ("II. Säule") Leistungen der sozialen Sicherheit (hier: Leistungen bei Alter iSd Art 3 Abs 1 lit d der Verordnung Nr 883/2004). Diese Leistungen auf der einen Seite und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter auf der anderen verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenen vor ihrem Ruhestand entspricht. Damit sind auch diese "überobligatorischen Leistungen" gleichartig iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004. Es fällt daher auch dieser Teil – nicht nur der obligatorische Teil Rentenanteil unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).
3.10. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die "vorobligatorischen Rentenanteile", also jene Anteile der Rente, die aufgrund von vor dem Inkrafttreten des BPVG geleisteten Beiträgen anfallen, würden nicht der Beitragspflicht des § 73a ASVG unterliegen, befindet er sich im Irrtum. Auch diese Leistungen verfolgen im Sinne der obigen Ausführungen das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenen vor ihrem Ruhestand entspricht, womit sie dasselbe Ziel wie das österreichische gesetzliche Pensionssystem verfolgen. "Vorobligatorische Beiträge" sind als Beiträge zum Aufbau eines konkreten "Alterskapitals" damit "gleichartig" iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 und Teil der Beitragspflicht des § 73a ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).
Daher musste die belangte Behörde nicht hinsichtlich "vorobligatorischen" und "überobligatorischen" Rentenanteilen einerseits und "obligatorischen" Rentenanteilen andererseits unterscheiden, sondern hatte gemäß § 73a ASVG die gesamte von Hilti Pensionskasse ausbezahlte monatliche Rente einschließlich der Sonderzahlungen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die von Hilti Pensionskasse im Jahr 2000 ausbezahlte Teilkapitalisierung der Rente im Ausmaß von 20%, da auch diese Beträge Anteile der ausländischen Pension sind, die demselben Ziel wie die gesetzliche österreichische Pensionsversicherung dienen, sohin gleichartige Leistungen iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 sind. Der Umstand, dass diese Leistungen unter einem ausbezahlt wurden, ändert hieran nichts. Zu Recht hat die belangte Behörde hier eine nach versicherungsmathematischen Berechnungen vorgenommene monatliche Anrechnung der Abfindungssumme einkalkuliert.
3.11. Zusammengefasst befindet sich daher die belangte Behörde dem Grunde nach im Recht, gemäß § 73a ASVG die gesamte von Hilti Pensionskasse ausbezahlte Rentenleistung (monatliche Rentenleistung, Sonderzahlung und einmalige Teilkapitalausschüttung aus dem Jahr 2000) der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen. Der Beschwerdeführer wendete sich nicht gegen die betragliche Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge, sondern nur gegen ihre Vorschreibung dem Grunde nach. Da diese Vorschreibung dem Grunde nach zu Recht erfolgte und keine Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der Beitragsvorschreibung bestehen sowie auch nicht geltend gemacht wurden, war die Beschwerde (der Einspruch) als unbegründet abzuweisen.
3.12. Von einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist, keine Tatsachenfragen offen blieben und lediglich die Lösung einer Rechtsfrage vorzunehmen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf dem Erkenntnis VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064 und weicht von diesem einen vergleichbaren Fall beinhaltenden Erkenntnis nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Alterspension, Krankenversicherung, Rechtsanschauung des VwGH, RenteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2004490.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018