Entscheidungsdatum
12.01.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W241 2174869-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch dem Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg, vom 05.10.2017, Zl. 1097122201-151887120 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 27.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid – im Wege seines nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters Diakonie Flüchtlingsdienst – fristgerecht Beschwerde, welche am 19.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
5. Für 31.01.2018 wurde eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Laut Mitteilung der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 14.12.2017 wurde die Vollmacht zurückgelegt, da der Beschwerdeführer nicht erreicht werden konnte.
6. Eine hg. am 12.01.2018 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführende Partei zuletzt vom 28.08.2017 bis 15.09.2017 an der Adresse XXXX , gemeldet gewesen ist. Eine aktuelle Meldeadresse scheint jedoch nicht auf. Auch eine Nachschau im Grundversorgungssystem ergab keine Anhaltspunkte über den derzeitigen Aufenthaltsort.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. abwies; weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist seit 15.09.2017 nicht mehr amtlich gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten (Verwaltungs- und Gerichtsakt) des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. Nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG mitzuwirken, indem er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt gibt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 15 oder § 15a AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
3.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit 15.09.2017 nicht mehr gemeldet. Der genaue gegenwärtige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist dem Bundesverwaltungsgericht daher wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht bekannt und zudem durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar (§ 24 Abs. 1 Z 1 AsylG). Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018), erforderlich.
Da sich der Beschwerdeführer somit dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht erfolgen kann, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W241.2174869.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018