TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/12 I413 2004307-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2018
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Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2004307-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 05.12.2012, Zl. 2482140848, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 22.10.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer den Krankenversicherungsbeitrag von seiner Rente aus der 2. Säule in Schweiz per Bescheid festzulegen.

2. Mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl. B/ARO-19-03/2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.12.2012, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 4. Satz ASVG für seine von der Pensionskassa DHL Schweiz, CH-4133 Pratteln, monatlich bezogenen Pensionsleistungen gemäß § 73a Abs 1 ASVG für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 113,28 und ab 01.01.2012 bis laufend monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils EUR 105,46 an die belangte Behörde zu entrichten. Zudem bestimmte sie, dass die genannten Beträge gemäß § 73a ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten werden, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine von der Pensionskassa DHL Schweiz ausbezahlte monatliche Altersrente in Höhe von CHF 1,624,00 bzw jährlich CHF 19.488,00 beziehe. Die AHV-Überbrückungsrente, die der Beschwerdeführer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters mit 31.08.2013 beziehe, werde dabei zu 60 % durch den Arbeitgeber und zu 40 % von ihm selbstfinanziert. Die Finanzierung des vom Versicherten selbst zu tragenden Rentenbestandteils erfolge in der Form, dass seine Altersrente aus der 2. Säule lebenslänglich gekürzt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen ständigen Wohnsitz in 6830 Rankweil, Vorarlberg. Aufgrund des auf Basis der Verordnungen (EG) Nr 1408/71 und 572/72 und der Verordnungen (EG) Nr 883/2004 und 987/2009k eingeführten § 73a ASVG sei auch von der ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten; die gesamte in der Schweiz ausbezahlte Rente sei aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EG und der Schweiz von dieser Bestimmung erfasst, sodass ein Betrag in der Höhe von 5 % der auszuzahlenden Leistung zuzüglich eines Ergänzungsbetrages zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,1 % der auszubezahlenden Leistung einzubehalten seien. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine Rente in Höhe von CHF 3.904,00 monatlich von der Pensionskasse DHL Schweiz beziehe. Diese Rente bestehe aus einer Altersrente in der Höhe von CHF 1.624,00, bei welcher es sich um eine Leistung aus der sogenannten 2. Säule des schweizerischen Pensionssystems handle, die als "ausländische Rente" iSd § 73a ASVG zu betrachten sei. Außerdem bestehe die genannte Rente aus der sogenannten AHV-Überbrückungsrente, die dem Beschwerdeführer nur so lange ausbezahlt werde, bis er das Regelpensionsalter nach der schweizerischen AHV (1. Säule) erreicht habe. Danach werde diese Rente durch die AHV-Altersrente ersetzt. 60 % der AHV-Überbrückungsrente würden vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers finanziert, 40 % durch eine Vorziehung von Leistungen aus der 2. Säule, in der Form, dass die dauerhafte Pension zugunsten der Überbrückungsrente gekürzt werde. Die gegenständliche Leistung aus der Pensionskassa DHL Schweiz sei mit einer inländischen Pensionsleistung vergleichbar, da sich das nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge (BVG) über eine unmittelbar nach aus dem schweizerischen Gesetz entspringende, sohin nicht frei zu vereinbarende, sondern zwingende Verpflichtung und Möglichkeit des Beitritts zu einer Pensionskasse handle. Dieses verpflichtende Element sei das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der VO 1408/71 bzw 883/2004, weshalb das schweizerische Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit den inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente iSd § 73a Abs 1 ASVG zu qualifizieren. Den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem österreichischen und dem schweizerischen Pensionssystem werde insofern Rechnung getragen, als auch unterschiedliche Beitragssätze vorlägen; während der Gesamtbeitragssatz zur Pensionsversicherung für österreichische Arbeitnehmer von 22,80 % bestehe, von dem der Dienstnehmeranteil 10,25 % betrage, liege der Satz in der Schweiz bei 8,4 % des maßgeblichen Lohnes, von denen 4,2 % von Dienstnehmern zu tragen sei und der zusätzliche obligatorische Mindestbeitragssatz nach dem BVG variiere je nach Alter des Dienstnehmers.

Schon diese Gegenüberstellung zeige, dass eine Vergleichbarkeit mit dem österreichischen staatlichen System nicht allein mit den Leistungen der AHV gegeben sei, sondern nur mit der Summe der Leistungen aus AHV und BVG. Nur gemeinsam hätten die 1. und die 2. Säule in der Schweiz einen dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechenden Umfang und mit dem Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten, auch ein vergleichbares sozialpolitisches Ziel. Daher sei die von der Pensionskassa DHL Schweiz an den Beschwerdeführer ausbezahlte Rente dem Grunde nach für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge jedenfalls zu berücksichtigen. Dies gelte aber nicht für jene Leistungen, die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers zusätzlich zu seinen Arbeitgeberbeiträgen nach dem BVG zur Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente geleitstet würden. Sie würden Zahlungen darstellen, die der Beschwerdeführer bei Beendigung des Dienstverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen zugesagt erhalten habe, weshalb die monatlichen Leistungen aus der AHV-Überbrückungsrente nur in einem Ausmaß von 40 % zu berücksichtigen seien.

Der zur Berechnung des KV-Beitrages notwendigen Umwechslungskurs wurde von der belangten Behörde auf Basis des Beschlusses H 3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art 90 der VO (EG) 987/2009, der auch für die Schweiz maßgeblich sei, festgelegt und die Altersrente von CHF 1.624,00 für die Zeit ab 01.10.2011 zum Kursdatum 01.09.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 72,54 ergäbe, und ab dem 01.01.2012 mit dem Kursdatum 01.12.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 67,53 ergäbe, und die Überbrückungsrente von CHF 2.280,00 mit für die Zeit ab 01.10.2011 zum Kursdatum 01.09.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 40.74 ergäbe, und ab dem 01.01.2012 mit dem Kursdatum 01.12.2011, woraus sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von EUR 37,93 ergäbe, umgerechnet.

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 07.12.2012 zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht am 17.12.2012 (Datum des Poststempels), beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingelangt am 19.12.2012, den als "Berufung" bezeichneten Einspruch. Dieser wurde vom Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Schreiben vom 20.12.2012 zuständighalber weitergeleitet.

In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst gegen die Einbeziehung der Rente aus der 2. Säule für die Bemessung von Krankenversicherungsbeiträge, weil diese mit der österreichischen Betriebspension vergleichbar sei und daher § 73a ASVG nicht zur Anwendung komme. Zudem stamme ein Teil seiner Leistung aus der Zeit vor der Einführung des Obligatoriums in der Schweiz. Dieser Anteil sei als Leistung, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt werden, nicht von § 73a ASVG erfasst. Seine vorobligatorischen Leistungen umfassten rund 50 % der Einzahlungen in die Pensionskasse und seien nicht zu berücksichtigen. Zudem habe der Beschwerdeführer freiwillige Leistungen zur Pensionskasse von rund 3 % erbracht. Die Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Beiträgen widerspreche den im Bescheid genannten Verordnungen. Die zweite Säule sei in keinem Sozialabkommen zwischen der Schweiz und Österreich erwähnt. Bei ihr handle es sich um ein Spezifikum des schweizerischen Sozialversicherungsrechts, ähnlich dem österreichischen Pensionskassen- und Betriebspensionsrecht. Leistungen aus österreichischen Pensionskassen oder in Form von Betriebspensionen seien von der Krankenversicherungsbeitragspflicht ausgenommen. Solche Leistungen seien zT in Kollektivverträgen geregelt. Dem Kollektivvertragsrecht komme in vielen Bereichen gleiche Verbindlichkeit zu wie das Arbeitsverfassungsrecht. Die gesetzliche Fundierung sei daher ähnlich. Ausdrücklich verweist der Beschwerdeführer auf das österreichische Abfertigungsrecht. Die Ansparung eines Abfertigungsanspruches sei eine Pflichtleistung des Unternehmens. Die Auszahlung erfolge in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung. Die zweite Säule in der Schweiz sei hinsichtlich der verpflichtenden Ansparung und Form der Auszahlung vollinhaltlich mit der österreichischen Abfertigungsregelung vergleichbar. In der Regel werde die zweite Säule an Österreicher in Form einer Einmalauszahlung geleistet. Es bestünde eine Ungleichbehandlung, da der Beschwerdeführer vermutlich nicht zur Beitragspflicht herangezogen worden wäre, hätte er die Einmalauszahlung gewählt. Zudem sei die Beitragspflicht nicht öffentlich bekannt gewesen, worin ein Vertrauensbruch für die Personen bestehe, die die Verrentung gewählt hätten. Außerdem unterliege eine österreichische Pension, die aus der Höherversicherung resultiere, dann nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, wenn die Höchstbeitragsgrundlage mit der Pension überschritten werde. Es gäbe also Teile der österreichischen Pension, die nicht beitragspflichtig seien. Als gesetzliche Pension gelte die AHV-Pension. Das österreichische Recht stelle ausdrücklich auf die gesetzliche Pension ab und kenne zudem eine Obergrenze, die aus dem Pensionsrecht resultiere. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse dies auch bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer auf eine Unterlage der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach Krankenversicherungsbeiträge nur für jene Pensionen aus anderen EU-Staaten eingehoben würden, die aus dem staatlichen Pensionssystem ausgezahlt würden. Dies gelte nicht für Firmenpensionen oder Pensionen aus privaten Vorsorgesystemen.

4. Mit Schreiben vom 15.01.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Vorarlberg vor und erstattete ein umfangreiches Vorbringen zur Qualifikation der Pensionskassa DHL Schweiz als "ausländische Renten" iSd § 73a ASVG, zur Frage der Einbeziehung von vor- und überobligatorsichen Beiträgen in die Krankenversicherungsbeitragspflicht, zur Anwendbarkeit der VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004, zur mangelnden Vergleichbarkeit von Leistungen aus Betriebspensionen mit solchen nach dem BVG, zur unterschiedslosen Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage bei in- und ausländischen Renten sowie zur vom Beschwerdeführer zitierten Unterlage der Wiener Gebietskrankenkasse und beantragte den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

5. Dieses Vorbringen der belangten Behörde brachte der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2013 zur Kenntnis und räumte diesem eine Frist von drei Wochen zur Äußerung ein.

6. Hierauf übergab der Beschwerdeführer persönlich dem zuständigen Sachbearbeiter des Landeshauptmanns von Vorarlberg eine E-Mail vom 21.02.2013 von Danielle BOURQUARD an den Beschwerdeführer, in welcher der jährliche und monatliche Betrag der gesamten Rente, des BVG-Anteils und des überobligatorischen Anteils aufgeschlüsselt wurden.

7. Mit Schreiben vom 07.05.2013, Ivb-600.02 holte die mit dem Einspruchverfahren befasste Abteilung Gesundheit und Sport des Amtes der Vorarlberger Landesregierung bei der Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung unter Vorlage eines Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.09.2012 betreffend die Einschätzung des Schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen einerseits und der Notifizierung des BPVG durch Liechtenstein ohne eine Differenzierung in obligatorische, überobligatorische und/oder vorobligatorische Teile einer Rente eine Rechtsauskunft betreffend der unterschiedlichen Behandlung von Renten aus der Schweiz und aus Liechtenstein im Hinblick auf ihre Beitragspflicht nach § 73a ASVG ein, welche mit Schreiben der Abteilung Europaangelegenheiten und Außenbeziehungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 09.07.2013, Zl. PrsE-11304.00, zusammengefasst dahingehend beantwortet wurde, dass das BPVG nur Mindestgrenzen im Rahmen der 2. Säule festlege, nicht aber den überobligatorischen Teil regle. Es sei eine analoge Anwendung der für die Schweiz geltenden Rechtsmeinung, dass der überobligatorische Teil der Vorsorge nicht unter die Beitragspflicht nach § 73a ASVG falle, somit möglich. Inwiefern die Beiträge sachlich unter die Beitragspflicht gemäß § 73a ASVG fallen, könne aber nicht beantwortet werden.

8. Mit Schrieben vom 17.07.2013 übermittelte der Landeshauptmann von Vorarlberg das Schreiben vom 09.07.2013, Zl. PrsE-11304.00 sowie das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.09.2012 der belangten Behörde zur Stellungnahme und ersuchte um Neuberechnung der strittigen Krankenversicherungsbeiträge auf Basis des obligatorischen Teils der ausländischen Rente und Bekanntgabe.

9. Mit Schreiben vom 01.08.2013 ersuchte die belangte Behörde um Fristerstreckung und legte in weiterer Folge mit Schreiben vom 06.09.2013 eine Stellungnahme samt Neuberechnung der strittigen Krankenversicherungsbeiträge vor. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Rechtsansicht der Abteilung PrsE nicht teilen zu können und begründete diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass die gegenständlichen unionsrechtlichen Verpflichtungen Bestimmungen der sozialen Sicherheit, gleich ob sie notifiziert worden seien oder nicht, erfasse und die Rechtsansicht der Schweizerischen Behörden nicht bindend sei.

10. Mit Schreiben vom 12.09.2013 übermittelte der Landeshauptmann von Vorarlberg diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und räumte diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

11. Mit ergänzender Stellungnahme vom 09.10.2013 erstattete die belangte Behörde unter Vorlage einer Berufungsentscheidung des UFS vom 12.03.2013 betreffend die berufliche Vorsorge in der Schweiz zu dieser Thematik ein umfassendes Rechtsvorbringen.

12. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 legte der Landeshauptmann von Vorarlberg den bisher bei ihm anhängigen gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

13. Mit Schreiben vom 14.07.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. Ro 2014/08/0047 ein Revisionsverfahren anhängig sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von schweizerischen und liechtensteinischen Renten in die Krankenversicherungspflicht gemäß § 73a ASVG strittig sei, wobei auch die Frage der Einbeziehung des sog überobligatorischen Teils und des vorobligatorischen Teils Gegenstand des Verfahrens sei.

14. Mit Beschluss vom 12.08.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. Ro 2014/08/0047 aus.

15. Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass das in dem Anlass für die Aussetzung gebenden Beschwerdeverfahren gebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nun vorliege, übermittelte eine Kopie des Erkenntnisses VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, verwies auf die weiteren Erkenntnisse VwGH 29.04.2016, Ro 2014/08/0048, Ro 2014/98/0049, Ro 2014/08/0050 und Ro 2014/08/0051, hin und ersuchte um rasche Erledigung des beim Bundesverwaltungsgericht behängenden Verfahrens.

16. Mit Schreiben vom 09.08.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, nunmehr entschieden habe, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG fallen und ersuchte um Mitteilung, ob vor diesem Hintergrund die Beschwerde noch aufrecht erhalten werde.

17. Mit Eingabe vom 31.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.09.2016, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde aufrecht erhalte und auf eine positive Entscheidung hoffe.

18. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung I407 abgenommen und der Geschäftsabteilung I413 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in XXXX.

1.2 Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

1.3 Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Altersrente von der Pensionskassa DHL Schweiz in Höhe von CHF 1.624,00 (CHF 19.488,00 jährlich).

1.4 Der Beschwerdeführer bezieht weiters von der Pensionskassa DHL Schweiz eine AHV-Überbrückungsrente in der Höhe von monatlich CHF 2.280,00 (CHF 27.360,00 jährlich).

1.5 Der Beschwerdeführer bezieht die AHV-Überbrückungsrente bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters am 31.08.2013. Sie wird zu 60 % durch den Arbeitgeber und zu 40 % durch ihn selbst finanziert, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil durch eine lebenslängliche Kürzung seiner Altersrente aus der 2. Säule finanziert wird.

1.6 Das schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982, SR 831.40, trat am 01.01.1985 in Kraft. Gemäß Art 1 Abs 1 BVG umfasst die "[b]erufliche Vorsorge [ ] alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben." Das BVG wurde nicht als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 notifiziert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie nunmehr aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und im Wesentlichen unstrittig.

Die Feststellungen hinsichtlich des Inkrafttretens und der bis dato nicht erfolgten Notifizierung des BVG ergeben sich zweifelsfrei durch Internetabfrage des vom Bundesrat bereitgestellten Portals der Schweizer Regierung (https://www.admin.ch).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 AVSG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. § 73a ASVG samt Überschrift lautet:

"Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

– der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder – der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

– eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist. (2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle ? einschließlich allfälliger Veränderungen ? festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig. (3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. (4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. (5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden."

3.3. § 58 Abs 2 ASVG lautet:

"§ 58. (1) [ ] (2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist. (3) [ ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4. Gemäß § 73a Abs 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.

§ 73a ASVG präzisiert die ua in der VO (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates (vgl EBRV 937 BlgNR 24. GP, 1 f). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nur jener Mitgliedstaat berechtigt, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist (vgl Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art 30 VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31.05.2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31.03.2012 anzuwenden war, ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl Art 33 Abs 1 VO (EG) 1408/71 und § 73a Abs 4 ASVG; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

§ 73a Abs 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einen Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw den diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG, Rz 6, 8 und 13/1, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

3.5. Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 (und gemäß Art 90 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.

3.6. In der Schweiz gelten die VO (EWG) Br 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits am 01.06.2000 (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 04.04.2002, ABl L 2002/114, 1).

Die Verordnung 883/2004/EG über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung 987/2009/EG am 01.05.2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 – bis auf wenige Ausnahmen (vgl Art 90 VO (EG) Nr 883/2004) – ersetzt.

Seit dem 01.04.2012 gelten die VO (EG) Nr 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 2012/103, 51).

3.7. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben. Hierzu zählen auch die zur II. Säule der Pensionsversicherung zählenden betrieblichen Pensionssysteme Liechtensteins und der Schweiz (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG, Rz 13).

3.8. Der Beschwerdeführer bezieht unstrittig Pensionsleistungen aus der Pensionskassa DHL Schweiz, die der sog 2. Säule gemäß BVG zuzurechnen sind. Er wendet ein, dass diese Rente nicht mit einer gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich, sondern vielmehr mit den in Österreich gesetzlich verankerten Betriebspensionen vergleichbar sei, weshalb § 73a ASVG nicht zur Anwendung komme.

Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht. Im Erkenntnis VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seinen im Vorlagebeschluss an den EuGH vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

Nach dem Urteil des EuGH C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36, ist Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 nur auf Leistungen anwendbar, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr 883/2004 fallen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Zwei Leistungen bei Alter können nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 angesehen werden, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 ist dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

Die von der schweizerischen beruflichen Vorsorge (sog "2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Die genannten Leistungen bei Alter sind gleichartig iSd Art 5 Buchst a der Verordnung Nr 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, rechtfertigt nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären.

Die Leistungen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Auch sie sind gleichartig iSd Art. 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Der Umstand, dass es in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss von überobligatorischen Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, rechtfertigt die Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie den hier in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären, nicht.

3.9. Der Beschwerdeführer bezieht aus der Schweiz einen "überobligatorischen Rentenanteil". Dieser Anteil ist wie die obligatorische Vorsorge durch das BVG geregelt (vgl Art 1 ff und Art 11 ff BVG) und dient wie die Leistungen aus der 1. Säule und die Leistungen aus der obligatorischen betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge iSd BVG ("2. Säule") Leistungen der sozialen Sicherheit (hier: Leistungen bei Alter iSd Art 3 Abs 1 lit d der Verordnung Nr 883/2004 – vgl dazu die explizite Zielestimmung des Art 1 Abs 1 BVG: "[ ] Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben"). Diese Leistungen auf der einen Seite und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter auf der anderen verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenen vor ihrem Ruhestand entspricht. Damit sind auch diese "überobligatorischen Leistungen" gleichartig iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004. Es fällt daher auch dieser Teil – nicht nur der obligatorische Teil Rentenanteil unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

Zur Recht qualifiziert die belangte Behörde daher diese Leistungen aus der Pensionskassa DHL Schweiz als nicht frei zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbarte Leistungen, sondern als Teil des gesetzlichen Pensionsvorsorgesystems, welches dem Ziel dient, die gewohnte Lebenshaltung im Alter in angemessener Weise fortzusetzen. Sie ist auch im Recht, wenn sie diesen Leistungsanspruch nicht als privatrechtlichen qualifiziert und auf dem aus dem BVG abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Anspruch abstellte und nicht, wie der Beschwerdeführer es vermeint, auf die Organisationsstruktur der Pensionskasse.

Was die in der Beschwerde behauptete Vergleichbarkeit von Rentenzahlungen aus der 2. Säule mit österreichischen Betriebspensionen und mit dem System der österreichischen "Abfertigung neu" nach dem Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, anlangt, weist die belangte Behörde mit Recht darauf hin, dass die Leistungen nach dem schweizerischen BVG keine typischen Betriebspensionen sind. Vielmehr handelt es sich bei diesen Leistungen um eine gesetzlich verpflichtend vorgeschriebene Ergänzung zum gesetzlich vorgesehenen Pensionssystem der 1. Säule, die gemeinsam mit dieser dem Ziel dienen, ihren Beziehern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Daher sind Leistungen aus der 2. Säule nach dem BVG iSd Art 5 Buchst a der VO (EG) 883/2004 gleichartig zu Leistungen aus dem staatlichen österreichischen System.

Gegenüber dem System der Betriebssystem sind solche Leistungen aus der 2. Säule nach dem BVG nicht gleichartig, da es sich bei Betriebspensionen um einseitig vom Arbeitgeber gewährte freiwillige Leistungen geht, die auch nicht allen Arbeitnehmern zugesagt werden müssen und auch der Höhe und den Bedingungen nach unterschiedlich sein können. Dagegen sind Leistungen aus der 2. Säule des BVG für Arbeitgeber verpflichtend und schließen alle Arbeitnehmer, die eine bestimmte (sehr niedrige) Gehaltsgrenze übersteigen verpflichtend mit ein (vgl Art 2, 5, 7 ff und 11 ff BVG).

Auch mit den Leistungen nach dem BMSVG sind Leistungen aus der 2. Säule nicht gleichzusetzen. So verkennt der Beschwerdeführer etwa, dass im Gegensatz zu den Leistungen aus der 2. Säule des BVG Dienstnehmer nach Dem BMSVG ihre Abfertigung nicht erst bei Pensionsantritt, sondern immer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt erhalten können (§ 14 Abs 1 BMSVG). Zwar bestehen nach dem BMSVG bestimmte Schranken der Auszahlungsmöglichkeit abhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses, grundsätzlich steht aber auch bei der sog "Abfertigung neu" die Abfertigung im Vordergrund, weshalb dieses System nicht gleichartig dem System des BVG ist.

3.10. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die "vorobligatorischen Rentenanteile", also jene Anteile der Rente, die aufgrund von vor dem Inkrafttreten des BVG geleisteten Beiträgen anfallen, würden nicht der Beitragspflicht des § 73a ASVG unterliegen, befindet er sich im Irrtum. Auch diese Leistungen verfolgen im Sinne der obigen Ausführungen das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenen vor ihrem Ruhestand entspricht, womit sie dasselbe Ziel wie das österreichische gesetzliche Pensionssystem verfolgen. "Vorobligatorische Beiträge" sind als Beiträge zum Aufbau eines konkreten "Alterskapitals" damit "gleichartig" iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 und Teil der Beitragspflicht des § 73a ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

Daher musste die belangte Behörde nicht hinsichtlich "vorobligatorischen" und "überobligatorischen" Rentenanteilen einerseits und "obligatorischen" Rentenanteilen andererseits unterscheiden, sondern hatte gemäß § 73a ASVG die gesamte von der Pensionskassa DHL Schweiz ausbezahlte monatliche Rente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die von der Pensionskassa DHL Schweiz bis zum Eintritt des AHV-Pensionsalters des Beschwerdeführers geleistete AHV-Überbrückungspension, die die belangte Behörde zu Recht differenzierend berücksichtigt hat, indem sie die monatlichen Leistungen aus der AHV-Überbrückungspension nur im Ausmaß von 40 % berücksichtigte, weil die Arbeitgeberbeiträge iHv 60 % zu dieser AHV-Überbrückungspension Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses sind und damit einen anderen Zweck verfolgen als das Versicherungsrisiko des Alters.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung zwischen Pensionsberechtigten nach dem BVG vermeint, die eine Einmalausschüttung wählen, gegenüber jenen, die eine monatliche Rente aus der 2. Säule beziehen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch die Einmalausschüttung aus der 2. Säule denselben Regeln unterliegt, wie die Variante monatlicher Rentenauszahlung. Im Fall der Einmalausschüttung fallen daher auch Krankenversicherungsbeiträge an, die versicherungsmathematisch ermittelt im Jahr 2000 ausbezahlte Teilkapitalisierung der Rente im Ausmaß von 20%, da auch diese Beträge Anteile der ausländischen Pension sind, die demselben Ziel wie die gesetzliche österreichische Pensionsversicherung dienen, sohin gleichartige Leistungen iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 sind. Der Umstand, dass diese Leistungen unter einem ausbezahlt wurden, ändert hieran nichts. Zu Recht hat die belangte Behörde hier eine nach versicherungsmathematischen Berechnungen mit einem Umwandlungssatz von 6,2 % für das jährliche Einkommen berechnet und mit einem Zwölftel dieses Betrages als monatliches Einkommen so lange angerechnet werden, als dieses Einkommen in der Abfindungssumme Deckung findet. Somit erweist sich auch dieses Argument nicht als stichhaltig.

3.11. Soweit der Beschwerdeführe moniert, dass ein Sozialabkommen zwischen Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft fehle, ist darauf zu verweisen, dass die unionsrechtlichen Grundlagen der VO (EWG) 1408/71 und seit 01.04.2012 die VO (EG) 883/2004 aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union maßgeblich sind. Wie oben ausgeführt, sind diese unionsrechtlichen Verordnungen Grundlage für die anzuwendenden österreichischen Normen des Sozialversicherungsrechts, allen voran des § 73a ASVG.

3.12. Der Einwand, dass die Höchstbeitragsgrundlage/Höchstbemessungsgrundlage bei Beziehern ausländischer Renten nicht beachtet würde, geht ins Leere, da er hier keinen Unterschied gibt. In beiden Fällen werden Krankenversicherungsbeiträge nur bis zum Erreichen der Höchstbemessungsgrundlage berechnet, sodass ein Bezieher einer ausländischen Pension, die den Wert der Höchstbemessungsgrundlage im jeweiligen Jahr übersteigt, bezieht, hinsichtlich des diesen Wert übersteigenden Teils beitragsfrei ist. Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer aber keine Pension, die insgesamt den Wert der Höchstbemessungsgrundlage im in Betracht kommenden Zeitraum überstieg.

3.13. Zusammengefasst befindet sich daher die belangte Behörde dem Grunde nach im Recht, unter angemessener Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils von 60 % an der AHV-Überbrückungsrente die gesamte von der Pensionskassa DHL Schweiz ausbezahlte Rentenleistung (monatliche Rentenleistung) gemäß § 73a ASVG der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen. Der Beschwerdeführer wendete sich nicht gegen die betragliche Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge, sondern nur gegen ihre Vorschreibung dem Grunde nach. Da diese Vorschreibung dem Grunde nach zu Recht erfolgte und keine Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der Beitragsvorschreibung bestehen sowie auch nicht geltend gemacht wurden, war die Beschwerde (der Einspruch) als unbegründet abzuweisen.

3.14. Von einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist, keine Tatsachenfragen offen blieben und lediglich die Lösung einer Rechtsfrage vorzunehmen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf dem Erkenntnis VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064 und weicht von diesem einen vergleichbaren Fall beinhaltenden Erkenntnis nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Alterspension, Krankenversicherung, Rechtsanschauung des VwGH, Rente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2004307.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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