Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W258 2146364-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.10.2017 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alserstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1092262907 - 151620875/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen auf Rechtsmittel verzichtet und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift am 28.12.2017 keinen Antrag auf Ausfertigung gestellt hat.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W258.2146364.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018