TE Bvwg Beschluss 2018/1/15 W258 1434253-5

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AVG §68
BFA-VG §17 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W258 1434253-5/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zl. 820911607-170959135, mit dem der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist, den Beschluss:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den dritten Antrag des afghanischen Beschwerdeführers (in Folge kurz "BF") auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, obwohl der BF erstmals vorgebracht hat, homosexuell zu sein.

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 07.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 03.01.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs 1 Z 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Der BF macht mit seinen Ausführungen homosexuell zu sein ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend, weil auf Grund der Länderberichte zum Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, Homosexualität Asylrelevanz haben könnte. Da der BF für den Nachweis seines Vorbringens grundsätzlich taugliche Beweismittel, nämlich uA die Einvernahme seines vorgebrachten Partners, angeboten hat, der bislang noch nicht einvernommen worden ist, kann nach einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Angaben des BF "vertretbare Behauptungen" sind.

Da somit für eine endgültige Beurteilung des Sachverhalts die hg Einvernahme des Partners des BF als Zeugen erforderlich ist, die nicht innerhalb einer Woche durchgeführt werden kann, kann auf Grund der Aktenlage innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ausgeschlossen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W258.1434253.5.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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