TE Bvwg Beschluss 2018/1/15 W251 2148177-1

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W251 2148177-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 17.01.2017, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2018 erteilt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, mit Schriftsatz vom 16.02.2017 fristgerecht Beschwerde beim Bundesamt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Beschwerdeführervertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 zogen der Beschwerdeführer und sein Vertreter, nach vorheriger gemeinsamer Besprechung, die gegenständliche Beschwerde zurück.

5. Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Protokoll vom 15.01.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vom 15.01.2018 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2148177.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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