TE Bvwg Beschluss 2018/1/19 W250 2182945-1

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Veröffentlicht am 19.01.2018
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Entscheidungsdatum

19.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W250 2182945/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Über die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 09.01.2018 Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am 15.01.2018 hat die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.01.2018 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhoben.

3. Am 16.01.2018 hat das Bundesamt den Verwaltungsakt vorgelegt, eine Stellungnahme abgegeben und Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 426,20 beantragt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.01.2018 eine mündliche Verhandlung für den 19.01.2018 anberaumt.

5. Am 18.01.2018 hat die BF die Beschwerde durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Insbesondere festgestellt wird, dass die BF am 18.01.2018 die Beschwerde durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass die BF ihre Beschwerde zurückgezogen hat, gründet sich auf den Inhalt ihres Schreibens vom 18.01.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Einstellung des Beschwerdeverfahrens

§ 7 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der BF weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil die BF durch ihre Rechtsvertreterin im Schreiben vom 18.01.2018 die Zurückziehung ihrer Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Da die BF die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Kosten

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG gelten für Beschwerden gegen Schubhaftbescheide die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde bevor eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ergangen ist obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.

3.3. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Kostentragung, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenseinstellung,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2182945.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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