RS Lvwg 2018/1/3 VGW-001/032/17187/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2
AWG 2002 §15 Abs1 Z2
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (zB VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 legcit aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0024). Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012). Ob eine Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012).

Schlagworte

Ablagerung; Gasflaschen; XPS Platten; Autobatterien; Sperrmüll; Holz; Auftrag; Entfernung der Gegenstände; Gefährdung von Schutzgütern; Entledigungsabsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.032.17187.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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