Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.01.2018Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (zB VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 legcit aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0024). Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012). Ob eine Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 16.3.2016, Ra 2016/05/0012).
Schlagworte
Ablagerung; Gasflaschen; XPS Platten; Autobatterien; Sperrmüll; Holz; Auftrag; Entfernung der Gegenstände; Gefährdung von Schutzgütern; EntledigungsabsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.032.17187.2017Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018