TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/11 LVwG-2017/33/0528-4

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Index

93 Eisenbahn

Norm

SeilbG 2003 §40
SeilbG 2003 §52 Abs1
SeilbG 2003 §52 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde von 1. AA, Z, 2. BB, Z, und 3. CC, Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.02.2017, Zl ****, betreffend einem Abtragungsverfahren nach dem Seilbahngesetz,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verpflichtete der Landeshauptmann von Tirol die DD GmbH bei der Kombibahn Z-X folgende Abtragungsmaßnahmen durchzuführen:

1. Alle Stationsobjekte (Talstation sowie Bergstation inkl Betriebsgebäude) sind abzutragen.

2. Alle Strecken- und Stationsfundamente sind bis 30 cm unter der Geländeoberkante abzutragen.

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden näher beschriebene Auflagen vorgeschrieben und in Spruchpunkt III. wurde die Frist für die genannten Arbeiten mit einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des BMVIT vom 23.12.2013, Zl ****, der DD GmbH die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für alle Ausbaustufen sowie die Betriebsbewilligung für die erste Ausbaustufe der X-Bahn erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 02.12.2016, Zl ****, sei die gänzliche und dauernde Einstellung des Betriebes der X-Bahn bewilligt worden. Seitens des Seilbahnunternehmens sei mit Schreiben vom 19.12.2016 ein Abtragungskonzept vorgelegt worden. Am 17.01.2017 sei von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher die beschwerdeführenden Parteien folgende Stellungnahmen abgegeben hätten:

AA:

Die in meinem Grundstück befindlichen Anlagenteile insbesondere das Fundament der Stütze sowie die Leitungen sind vollständig zu entfernen. Eine Entfernung bis 30 cm unter Geländeoberkante lehne ich im Moment ab. Ich möchte, dass hierfür eine Bankgarantie eingehoben wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass außerhalb des Verfahrens eine Ablösevereinbarung stattfindet.

BB:

Ich verlange, dass alle Anlagenteile auf meinem Grund entfernt werden und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Insbesondere sind das Fundament der Stütze sowie die Leitungen zu entfernen und die entstandenen Bodenverwundungen zu rekultivieren. Ich möchte, dass hierfür eine Bankgarantie eingehoben wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass außerhalb des Verfahrens eine Ablösevereinbarung stattfindet.

CC:

Die in meinem Grundstück befindlichen Anlagenteile insbesondere das Fundament der Stütze sowie die Leitungen sind völlig zu entfernen. Eine Entfernung bis 30 cm unter Geländeoberkante lehne ich im Moment ab. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass außerhalb des Verfahrens eine Ablösevereinbarung stattfindet.

Rechtlich sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass seitens der DD GmbH ein Abtragungskonzept vorgelegt worden sei, welches zwar genehmigt worden jedoch unvollständig geblieben sei. Die Behörde müsse dezidiert darauf hinweisen, dass das erweiterte Bergstationsgebäude der X-Bahn abzutragen sei. Ähnliches gelte auch für die Talstation. Diese sei im Abtragungskonzept ebenfalls ausgenommen gewesen.

Eine Besonderheit im gegenständlichen Verfahren bestehe darin, dass das Seilbahnunternehmen die Seilbahnanlage an die EE Gmbh & Co KG verkauft habe. Dieser Kaufvertrag sei auch vorgelegt worden. Der Kaufvertrag beziehe sich jedoch nicht auf die gesamte Anlage, sondern nur auf jene Teile, die von der EE GmbH & Co KG benötigt würden. Es sei festzuhalten, dass dieser Vertrag für das gegenständliche Verfahren irrelevant sei. Bescheidadressat sei die DD GmbH, und wem diese nach Abtrag die Anlagenteile verkaufe bzw überlasse, sei für das gegenständliche Abtragungsverfahren unbedeutend. Der EE GmbH & Co KG komme im vorliegenden Verfahren daher auch keine Parteistellung zu.

Im Rahmen des Abtragungsverfahrens sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, anlässlich welcher die betroffenen Grundeigentümer Stellung nehmen haben können. Von einigen Grundeigentümern sei verlangt worden, die Fundamente der Stützen vollständig zu entfernen. Hiezu sei festzuhalten, dass es aus öffentlich-rechtlicher Hinsicht ausreiche, wenn die Fundamente nur bis 30 cm unter Oberkante abgetragen würden. Diese Vorgehensweise sei österreichweit üblich und Stand der Technik. Auch in den Naturschutzverfahren werde in Tirol nicht verlangt, dass das gesamte Fundament entfernt werden müsse. Aufgrund der großen Kubatur würde eine vollständige Entfernung eine unnötige Belastung der Umwelt darstellen. Sollte jedoch bei der Errichtung der Seilbahn im Rahmen eines Grundbenützungsübereinkommens vereinbart worden sein, dass die gesamten Fundamente zu entfernen seien, so spreche nichts dagegen. Der Behörde sei es jedoch nur möglich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Umfang der Abtragungsmaßnahmen festzulegen.

Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde wurde von den eingangs erwähnten Beschwerdeführern gemeinsam das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides, wonach alle Strecken- und Stationsfundamente bis 30 cm unter Geländeoberkante abzutragen und die Bodenverwundungen zu renaturieren seien, damit begründet werde, dass diese Maßnahme aus öffentlich-rechtlicher Hinsicht ausreiche. Dies sei auch österreichweit üblich und Stand der Technik. Die Behörde verabsäume jedoch in der Begründung für diese Anordnung die gesetzlichen Grundlagen bzw Entscheidungen zu zitieren, welche darüber absprechen, dass eine Abtragung bis 30 cm unter Geländeoberkante dem Gesetz nach genüge. Weiters werde die bekämpfte Maßnahme damit begründet, dass die vollständige Entfernung der gesamten Kubatur eine unnötige Belastung für die Umwelt darstelle. Gegen diese Begründung würden sich die Beschwerdeführer entschieden wehren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es bei der Errichtung der gegenständlichen Seilbahnanlage 2006/2007 aus naturschutzrechtlicher Sicht ohne Bedenken möglich gewesen sei, die Strecken- und Stationsfundamente anzubringen und eine völlige Entfernung dieser Teile nun mit der Begründung eines unnötigen Eingriffs in die Natur abgelehnt werde. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, dass sich diese Begründung auf ein Gutachten einer Umweltbehörde oder eines unabhängigen Sachverständigen stützen würde. Es werde lediglich im Bescheid angeführt, dass dies in Naturschutzverfahren in Tirol nicht verlangt werde. Gemäß § 52 Abs 2 SeilbG habe der Landeshauptmann bei der Entscheidung welche Teile bei einer gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung zu beseitigen seien öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer würden diese öffentlichen Interessen auch Naturschutzbelange mitumfassen.

Abschließend forderten die beschwerdeführenden Parteien die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, da aus dem Bescheid nicht hervorgehe, welche Naturschutzbehörde mit dem Verfahren befasst worden sei und die Maßnahme der Abtragung der Strecken- und Stationsfundamente bis 30 cm unter Geländeoberkante lediglich mit Begriffen wie „österreichweit üblich“ und „Stand der Technik“, sowie mit Vergleichen aus anderen Naturschutzverfahren in Tirol begründet werde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.03.2017, Zl LVwG-2017/19/0528-1, wurde die gegenständliche Beschwerde der DD GmbH mit der Gelegenheit übermittelt, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme dazu abzugeben. Gleichzeit wurde die DD GmbH ersucht mitzuteilen, ob sie über einen naturschutzrechtlichen Bescheid verfüge, in welchem der Abtrag der Stützen bis auf 30cm unter der Geländeoberkante aufgetragen worden sei, und diesen Bescheid gegebenenfalls in Kopie zu übermitteln.

Nach erfolgtem Richterwechsel wurde dem erkennenden Gericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2017, Zl ****, mitgeteilt, dass am 10.10.2017 eine Ortsbegehung stattgefunden habe, zu welcher alle berührten Grundeigentümer eingeladen worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass die Anlage bereits ordnungsgemäß (bis auf geringfügige Restarbeiten) abgetragen worden sei. Mit den beschwerdeführenden Parteien seien Grundbenützungsübereinkommen abgeschlossen worden und würden die Parteien zudem den Abtragungsarbeiten - wie im bekämpften Bescheid beschrieben - zustimmen.

Diesem Schreiben waren die Kundmachung der Überprüfungsverhandlung, die Niederschrift des am 10.10.2017 stattgefundenen Ortsaugenscheins, die Ablösevereinbarung abgeschlossen zwischen CC einerseits und der DD GmbH, der Gemeinde W und der EE GmbH & CO andererseits, die Ablösevereinbarung abgeschlossen zwischen AA einerseits und der DD GmbH, der Gemeinde W und der EE GmbH & CO andererseits sowie die Ablösevereinbarung abgeschlossen zwischen BB einerseits und der DD GmbH, der Gemeinde W und der EE GmbH & CO andererseits angeschlossen.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2017/33/0528.

Seitens der belangten Behörde wurde am 20.01.2017 eine Anfrage an die Abteilung Umweltschutz gerichtet, mit dem Ersuchen mitzuteilen, ob es aus naturschutzfachlicher Sicht notwendig erscheint, Betonfundamente vollständig zu entfernen bzw Stromleitungen auszugraben. Mit Stellungnahme vom 31.01.2017, Zl ****, wurde von der Abteilung Umweltschutz mitgeteilt, dass die Entfernung der Fundamente bis 30 cm unter Oberkante und Belassung der Leitungen im Boden grundsätzlich auch dem Standard in naturkundefachlicher Sicht entspreche.

Zudem ist der Sachverhalt weitgehend unstrittig; zwischenzeitlich wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass jeweils zwischen den beschwerdeführenden Parteien einerseits und der DD GmbH, der Gemeinde W und der EE GmbH & CO andererseits Ablösevereinbarungen getroffen worden seien, in welchen die Beschwerdeführer auf die gänzliche Entfernung der auf ihren jeweiligen Grundstücken befindlichen Anlagenteile (insbesondere Leitungen und Fundamente) verzichten und den Maßnahmen gemäß dem vorgelegten Konzept – wie im bekämpften Bescheid beschrieben - zustimmen.

III.    Rechtslage:

Die im vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl I Nr 103/2003 idgF BGBl I Nr 83/2007, lauten wie folgt:

„§ 40

Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

Abtragung

§ 52

(1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.

(2) Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Im vorliegenden Fall monieren die Beschwerdeführer die in Spruchpunkt I. Z 2. des angefochtenen Bescheides beschriebene Abtragungsmaßnahme. Danach sind alle Strecken- und Stationsfundamente bis 30 cm unter der Geländeoberkante abzutragen. Nach der Beschwerdeansicht seien jedoch alle Anlagenteile, insbesondere das Fundament der Stütze sowie die Leitungen, gänzlich zu entfernen.

Zunächst gilt es zu klären, ob den Beschwerdeführern als Grundeigentümern der von den Abtragungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke überhaupt Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach § 52 SeilbG zukommt.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Das AVG legt damit lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 AVG räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts - im gegenständlichen Fall des SeilbG - beurteilt werden (vgl VwGH vom 27.05.2010, Zl 2010/03/0039, mwN).

Während das Seilbahngesetz ausdrücklich normiert, welchen Personen im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt (nämlich den in § 40 SeilbG Genannten), fehlt eine derartige Festlegung hinsichtlich eines – wie im Beschwerdefall vorliegenden - Verfahrens nach § 52 SeilbG.

Hinsichtlich eines Verfahrens nach § 90 SeilbG betreffend die Einstellung einer öffentlichen Seilbahn hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl E vom 21.10.2011, Zl 2009/03/0009) ausgesprochen, dass ein derartiges Verfahren auf Antrag einzuleiten ist und dabei die Zumutbarkeit des Weiterbetriebs für das Unternehmen zu prüfen ist, weshalb jedenfalls dem Seilbahnunternehmen - das durch die Bewilligung der Einstellung von seiner Betriebspflicht (§ 99 SeilbG) entbunden wird - Parteistellung zukommt. Es ist aber nicht zu erkennen, dass darüber hinaus weiteren Personen, insb Eigentümern von betroffenen Liegenschaften im Sinne des § 40 SeilbG, Parteistellung zukäme.

Es ist also davon auszugehen, dass aus § 40 SeilbG nicht abgeleitet werden kann, die in dieser Bestimmung Genannten hätten Parteistellung auch in anderen seilbahnrechtlichen Verfahren.

Maßgebend für die Beurteilung der Parteistellung ist, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbar, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl oben angeführtes E des VwGH vom 21.10.2011, Zl 2009/03/0009 mwN).

In einer Entscheidung des LVwG Kärnten vom 15.10.2014, Zl KLVwG-2186/15/2014, wurde einem Grundstückseigentümer (dessen Grundstücke dem Betrieb der gegenständlichen Seilbahn gedient hätten) keine Parteistellung zugesprochen, da § 52 SeilbG nach seiner Textierung („Dabei sei auf öffentliche Interessen, insbesondere öffentliche Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen“) ausschließlich dem öffentlichen Interesse diene und daher auch kein subjektives Recht und damit keine Parteistellung begründe. Dem Abtragungsverfahren wären mit Zustimmung des Seilbahnunternehmens dennoch alle bekannten betroffenen Grundeigentümer (von Grundstücken, auf denen sich Anlagenteile befunden haben) als sonstige Beteiligte geladen worden, um am Ermittlungsverfahren mitzuwirken.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2013, GZ: ****, wurde den Anträgen des berührten Grundstückseigentümers jedoch stattgegeben; dies mit der Begründung, dass für die Beurteilung der Parteistellung maßgebend sei, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtsphäre des Betreffenden bestimmend eingreife und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, würden keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen. Es gelte abzuwägen, dass es gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Fälle der direkten Betroffenheit gebe, die keine Parteistellung gewähren würde. So sei z.B. ein Fall der direkten Betroffenheit, die trotzdem keine Parteistellung gewähren würde, ein baupolizeilicher Auftrag an einen Haus- oder Grundstückseigentümer. Dritte, wie z.B. Bestandnehmer, Superädifikatseigentümer, würden hier keine Parteistellung haben. In diesen Fällen des baupolizeilichen Auftrags stehe fest, dass Grundeigentümer Parteistellung haben würden und Dritte, wie Bestandnehmer oder Superädifikatseigentümer ihre Interessen zivilrechtlich über den Grundeigentümer durchsetzen müssten. Unabhängig vom Materiengesetz sei eine konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren möglich. Jeder der unmittelbar von der Bescheidwirkung betroffen sein könnte, sei dem Abtragungsverfahren als Beteiligter beizuziehen. Dies können Grundeigentümer, Anrainer oder auch andere sein. Ob tatsächlich Betroffenheit und damit auch Parteistellung bestehe, sei im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, etwa auch im Zuge einer mündlichen Verhandlung, festzustellen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sei ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt sei. Wenn ein Bescheid, die Abtragung von Objekten, insbesondere solche mit Fundamenten, Starkstromleitungen und Abwasser- sowie Zuwasserleitungen, auftrage, könne davon ausgegangen werden, dass Grundeigentümer, auf denen sich diese Objekte befinden, jedenfalls in ihrem Eigentumsrecht unmittelbar betroffen seien. Ob Anrainer unmittelbar von den Abtragungsmaßnahmen betroffen seien, sei im Verwaltungsverfahren zu klären. Im Hinblick darauf sei im Abtragungsverfahren gemäß § 52 Seilbahngesetz den unmittelbar Betroffenen, wie Grundeigentümern, aber auch potentiell oder gar tatsächlich in diesem Grundrecht gefährdeten Anrainern, die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte im Rahmen von Verwaltungsverfahren zu wahren, in dem sie dem Verfahren beigezogen werden.

Angewandt auf den vorliegenden Sachverhalt kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien Grundstückseigentümer der von den Abtragungsmaßnahmen unmittelbar betroffenen Grundstücke sind und damit in ihre Rechtsphäre bestimmend eingegriffen wird, jedenfalls davon ausgegangen werden, dass ihnen Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt.

Was nun die angefochtene Abtragungsmaßnahme betrifft, ist folgendes auszuführen:

Nach § 52 Abs 2 SeilbG hat für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen.

Nach der Beschwerdeansicht verabsäume die Behörde in der Begründung für die Anordnung die gesetzlichen Grundlagen bzw Entscheidungen zu zitieren, welche darüber absprechen, dass eine Abtragung bis 30 cm unter Geländeoberkante dem Gesetz nach genüge. Weiters gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, dass sich die Begründung auf ein Gutachten einer Umweltbehörde oder eines unabhängigen Sachverständigen stützen würde. Es werde lediglich im Bescheid angeführt, dass dies in Naturschutzverfahren in Tirol nicht verlangt werde und „österreichweit üblich“ und „Stand der Technik“ sei.

Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die Begründung der belangten Behörde sehr wohl auf eine Stellungnahme eines naturkundefachlichen Sachverständigen stützt. Mit Schreiben der Abteilung Umweltschutz vom 31.01.2017, Zl ****, wurde mitgeteilt, dass die Entfernung der Fundamente bis 30 cm unter Oberkante und Belassung der Leitungen im Boden grundsätzlich auch dem Standard in naturkundefachlicher Sicht entspreche.

Entgegen der Beschwerdeansicht sind die Begriffe „österreichweit üblich“ und „Stand der Technik“ nicht bloß begründungslose Worte sondern basieren eben auf dieser Stellungnahme des naturkundefachlichen Sachverständigen.

Zudem sind die beschwerdeführenden Parteien dieser fachlichen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten entgegengetreten.

Für das erkennende Gericht sind die Ausführungen im bekämpften Bescheid vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Entgegen der Beschwerdeansicht ist der angefochtene Bescheid daher fundiert begründet und entspricht auch den in § 52 Abs 2 SeilbG enthaltenen Vorgaben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest und wurde im Wesentlichen auch nicht bestritten. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem war die Erörterung der entscheidungsrelevanten Frage, ob die Entfernung der Fundamente bis 30 cm unter Geländeoberkante ausreicht, eine ausschließlich rechtliche Frage. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Nicht zuletzt konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch mangels eines darauf gerichteten Parteiantrages abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Abtragungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.33.0528.4

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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