Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.01.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §125Rechtssatz
Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden, ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung [Bumberg/Hinterwirth, WRG2 (2013), E 42 zu § 27].
Schlagworte
Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen (eines Wasserrechtes); letztmalige Vorkehrungen; Fortbestand älterer Wasserrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.37.2463.4Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018