Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.01.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §125Rechtssatz
Der Fortbestand bereits vor dem Inkrafttreten der WR-Novelle 1959 am 01.05.1959 bestehender Wasserbenutzungen, die nach den bis dahin geltenden Bestimmungen im Gegensatz zur nunmehrigen Rechtslage einer Bewilligung nicht bedurften, ist gemäß § 142 Abs 1 WRG 1959 davon abhängig, dass die Eintragung dieser Rechte im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt war, also bis 30.04.1960 beantragt wurde [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 142 Rz 1 bis 4 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand: Jänner 2015, rdb.at)].
Schlagworte
Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen (eines Wasserrechtes); letztmalige Vorkehrungen; Fortbestand älterer Wasserrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.37.2463.4Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018