TE Bvwg Beschluss 2018/1/4 W187 2180709-1

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Veröffentlicht am 04.01.2018
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Entscheidungsdatum

04.01.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328
BVergG 2006 §329
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W187 2180709-1/3E

W187 2180709-2/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung W187, Richter Dr. Michael ETLINGER, gemäß § 292 Abs. 1 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "LV32 Liefermöbel und Besprechungsstühle" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, eingeleitet über die Anträge der XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch RA Dr. Kathrin Hornbanger, Landstraßer Hauptstraße 1/5, 1030 Wien, vom 22.12.2017 wie folgt beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom 28.12.2017 bzw. 29.12.2017 sämtliche Anträge zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren bzw. das Verfahren betreffend einstweilige Verfügung ist somit beendet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,
Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2180709.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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