Entscheidungsdatum
04.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W173 2118524-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, geb. am XXXX, vertreten durch XXXX, dieser vertreten durch ZEIGE, Zentrum für europäische Integration und globaben Erfahrungsaustausch, auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 7.12.2015 für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zl. 1072074606/150613820/RDNÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 beschlossen:
A)
Das Verfahren zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 7.12.2015 für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zl. 1072074606/150613820/RDNÖ, wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, vertreten durch seinen Vater, XXXX, stellte am 4.6.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Mit Bescheid vom 25.11.2015, Zl 1072074606/150613820/RDNÖ, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erteilt.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2015 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit Beschwerde vom 7.12.2015 bekämpfte der minderjährige BF, vertreten durch seinen Vater, XXXX, Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.11.2015. Diese Beschwerde wurde mit einem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers verbunden.
5. Am 16.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 7.12.2015 für das Beschwerdeverfahren samt bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der BF, vertreten durch seinen Vater, XXXX, erteilte in der Folge ZEIGE, Zentrum für europäische Integration und globaben Erfahrungsaustausch, die Vollmacht.
6. In der mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der BF, vertreten durch seinen Vater, XXXX, seinen Anrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 7.12.2015 für das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zl. 1072074606/150613820/RDNÖ, zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies liegt bei einer Zurückziehung eines Antrages vor (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A)
Da der minderjährige BF, vertreten durch seinen Vater, XXXX, seinen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 7.12.2015 für das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zl. 1072074606/150613820/RDNÖ, zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 zurückgezogen hat, ist das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Verfahrenshilfe, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2118524.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018