Entscheidungsdatum
04.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 2175265-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, IFA-Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II und III gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2015 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte mit Aktenvermerk vom 27.09.2016 das Asylverfahren des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf § 24 Abs 2 AsylG mit der Begründung ein, dass der Beschwerdeführer laut ZMR-Auskunft von der bisherigen Meldeanschrift abgemeldet sei, bislang keine neue aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zu den vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht nachkomme.
3. Am 22.08.2017 wurde vom BFA nach einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Mödling über den Aufenthalt des Beschwerdeführers die Fortsetzung des Verfahrens veranlasst und am 04.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA in Anwesenheit seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung niederschriftlich einvernommen.
4. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.
5. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ihm am 10.10.2017 sowie seiner Vertretung am 13.10.2017 zugestellten Bescheid am 27.10.2017 Beschwerde erhoben.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 07.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, stammt aus Sialkot in der Provinz Punjab und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juni 2009 in Österreich ein. Er stellte am 28.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 24.09.2012, E12 412.869-1/2010-13E, sowohl hinsichtlich Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
1.3. Der Beschwerdeführer befolgte jene Ausweisungsentscheidung vom 24.09.2012 nicht, sondern blieb zunächst weiterhin unrechtmäßig in Österreich. Im Februar 2015 lernte er die österreichische Staatsangehörige XXXX kennen. Im Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Ehefähigkeitszeugnisses und zur Ausstellung einer Geburtsurkunde nach Pakistan zurück und er hielt sich dort ungefähr dreieinhalb Monate in seinem Zuhause auf. Anschließend reiste der Beschwerdeführer erneut in Österreich ein. Der Beschwerdeführer und XXXX reisten im Dezember 2016 für zwei oder drei Tage nach Dänemark, heirateten einander am 16.12.2016 beim Standesamt der dänischen Kommune Ærø und reisten nach dem Hochzeitstermin wieder ab. Der Beschwerdeführer reiste anschließend ein weiteres Mal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer verfügte auch über einen von den italienischen Behörden ausgestellten und für den Zeitraum 08.09.2015 bis 08.09.2017 befristeten Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) "Lavoro subordinato", jedoch nicht über einen italienischen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ("Permesso di soggiorno UE per lungo soggiornanti con una validità permanente"). Seit Oktober 2016 lebt der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Ehefrau und deren leiblichen, aus einer früheren Beziehung stammenden, achtjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt (AS 206-2011). In Pakistan leben sechs Brüder, drei Schwestern sowie Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers, die dort ihren Lebensunterhalt bestreiten können (AS 208). Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, ist gegenwärtig nicht erlaubt erwerbstätig, lebt von Geld aus seiner Zeit in Pakistan sowie von der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau, welche bei einem Unternehmen arbeitet und ihr eigenes Einkommen hat (AS 206, 207, 208). Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2017 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" bestanden (AS 221). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 24.09.2012, E12 412.869-1/2010-13E, mit welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, erwuchs in Rechtskraft mit 27.09.2012.
1.5. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2009 zusammengefasst damit, dass er von politischen Gegnern seines Vaters und auch aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt und schikaniert worden sei. Es habe zwei Verkehrsunfälle gegeben, bei denen versucht worden sei, ihn zu töten; bei einem dritten Vorfall sei auf ihn geschossen worden. In letzter Zeit habe es auch falsche Anzeigen gegen ihn gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit seinem Erkenntnis vom 24.09.2012, E12 412.869-1/2010-13E, das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zum einen als nicht glaubhaft, ging zum anderen jedoch zusätzlich hilfsweise – bei Wahrunterstellung seines Vorbringens – auch vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte im Vorverfahren auch keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung (damals: Ausweisung) und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig.
1.6. Zu seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 07.10.2015 aus, er sei unverheiratet und habe Österreich seit Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen. Er stellte den nunmehrigen Antrag, da sein Cousin im Jahr 2012 in Pakistan ermordet und im Juni 2013 auch seine Mutter verstorben sei. Ein anderer Cousin sei im Jahr 2014 entführt und fälschlich angezeigt worden und wenn der Beschwerdeführer zurückkehre, werde er nur Probleme bekommen. Detailliert gebe es keine neuen Gründe, die alten Gründe seien noch aufrecht. Er habe Angst vor den Gegnern sowie, dass er umgebracht werde (AS 145 ff). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 brachte er vor, seine alten Gründe seien noch aufrecht. Er sei dazwischen schon in Pakistan gewesen, aber die Lage habe sich nicht gebessert. Er sei die ganze Zeit zu Hause gewesen. Seine Gegner seien immer noch hinter ihm her. Im ersten Asylverfahren habe er angegeben, von seinem politischen Gegner XXXX verfolgt worden zu sein. Jener sei nach wie vor aktiv in der Politik. Im Jahr 2014 habe einer der Cousins des Beschwerdeführers gegen XXXX antreten wollen und sei von dessen Schlägertypten entführt worden. Ein weiterer Cousin sei erschossen worden, im Jahr 2013 sei seine Mutter schwer erkrankt und verstorben. Er habe nun gehört, dass sein Cousin im Gefängnis sei und gegen jenen falsch Vorwürfe gmacht worden seien. XXXX sei sehr einflussreich und habe die Polizei bestochen, dass jene etwas gegen den Cousin vorbereite. Sein Cousin sei mitgenommen worden und später hätten sie erfahren, das er verhaftet worden sei. Der andere Cousin sei auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden und danach habe es einen Anruf gegeben, bei dem gedroht worden sei, falls etwas unternommen oder eine Anzeige erstattet werde, weshalb auch keine Anzeige von der Familie erstattet worden sei (AS 211 ff).
1.7. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei, sowie, dass sich auch die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat zwischenzeitlich nicht geändert habe (AS 243 f). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehe, welche bereits im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien, der Beschwerdeführer die Bedrohungen in Pakistan nun aber damit erweitert habe, dass im Jahr 2014 einer seiner Cousins durch das Zutun seines politischen Gegners, Herrn XXXX , entführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann im Verlauf der Einvernahme korrigiert, dass der Cousin verhaftet worden sei, nachdem man diesem falsche Vorwürfe gemacht habe und ein zweiter Cousin im Jahr 2014 erschossen worden sei, wobei der Beschwerdeführer keine Zweifel am Täter habe, jedoch von seiner Familie keine Anzeige erstattet worden sei und es keine polizeilichen Ermittlungen gegeben habe. Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich der nun neu dazugekommenen Fluchtgründe – so das BFA weiter – seien zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um diese als glaubwürdig zu bezeichnen, oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe überdies keine Beweismittel zur Untermauerung seiner Behauptungen vorlegen können. Zudem sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Jahr 2016 für 3,5 Monate im Heimatland bei seiner Familie aufhältig gewesen sei und es in dieser Zeit zu keinerlei Vorfällen den Beschwerdeführer betreffend gekommen sei, dieser sogar offizielle Dokumente beschaffen und die entsprechenden Behördenwege unbehelligt wahrnehmen habe können. Die neu vorgebrachten Gründe würden für die Behörde keinerlei glaubhaften Kern aufweisen. Dazu sei weiters auszuführen, dass die Angaben bezüglich der Fluchtgründe bereits im Vorverfahren nicht glaubwürdig gewesen seien (AS 281 f). Auch die allgemeine Lage im Heimatland habe sich laut den im gegenständlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert (AS 284 f).
1.8. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer seit 16.12.2016 verheiratet sei, erst seit 14.10.2016 mit seiner österreichischen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe und diese eine achtjährige Tochter aus erster Ehe habe. Der Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von 2009 bis in die Gegenwart, dies jedoch mit mehrfachen Unterbrechungen, denn der Beschwerdeführer sei offensichtlich in Italien aufhältig gewesen, doch seien die genauen Daten des Aufenthaltes dem Bundesamt nicht bekannt. Es müsse jedoch lange genug gewesen sein, um ein italienisches Permesso zu erhalten. Weiters habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, im Jahr 2016 etwa 3,5 Monate lang in seinem Heimatland aufhältig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge über beginnende Deutschkenntnisse. Er verfüge über kein Eigentum, beziehe kein geregeltes Einkommen und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig (AS 238).
1.9. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid zunächst formal zur Gänze, tritt aber in weiterer Folge nach einer gerafften Darstellung des Verfahrensgangs ausschließlich den Ausführungen des BFA zum Aufenthalt und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich entgegen (AS 321 ff).
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben 1.1. und 1.2.) ergeben sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers, den von ihm vorgelegten Dokumenten sowie dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum Vorverfahren.
2.3. Die Feststellungen zu seinen Einreisen, zum Aufenthalt und sowie zu seinen privaten und familiären Lebensverhältnissen in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Dokumenten (oben 1.4.)
2.4. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie dazu, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS)).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Spruchpunkt I
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)
3.1. Zur Rechtslage
3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
3.3. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
3.3.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, E12 412.869-1/2010-13E, welches mit 27.09.2012 rechtskräftig geworden ist.
3.3.3. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt (näher dazu oben II.1.5. und II.1.6.), stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem nunmehrigen Vorbringen auf seine bereits im Vorverfahren getätigte Angaben. Ihn unmittelbar persönlich betreffende Ereignisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ereignet hätten, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Bei seinem diesbezüglichen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren handelt es sich somit jedenfalls um Tatsachen, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben und damit nicht zu einer neuen Sachentscheidung führen können (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).
3.3.4. Neu brachte der Beschwerdeführer im gegenständlich Verfahren vor, dass ein Cousin im Jahr 2012 in Pakistan ermordet und im Juni 2013 auch seine Mutter verstorben sei. Ein anderer Cousin sei im Jahr 2014 entführt und fälschlich angezeigt worden und wenn der Beschwerdeführer zurückkehre, werde er nur Probleme bekommen. Das BFA erachtete dieses Vorbringen mit bereits oben dargestellter näherer Begründung als unglaubhaft (vgl die oben unter II.1.7. insoweit wiedergegebene Bescheidbegründung) und verwies insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Jahr 2016 für 3,5 Monate im Heimatland bei seiner Familie aufhältig gewesen sei und es in dieser Zeit zu keinerlei Vorfällen den Beschwerdeführer betreffend gekommen sei, dieser sogar offizielle Dokumente beschaffen und die entsprechenden Behördenwege unbehelligt wahrnehmen habe können. In der Beschwerde wurde der Beweiswürdigung diesbezüglich nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des BFA im oben unter II.1.7. zitierten Umfang als logisch konsistent, schlüssig und nachvollziehbar und teilt ebenso die Beurteilung des BFA, dass das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen zu einer drohenden Verfolgung nicht glaubhaft ist.
3.3.5. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden – wie bereits oben dargelegt – nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.
3.4. Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide war daher abzuweisen.
Spruchpunkt II
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
3.6. Gem § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.7. Gem § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.8. Gem § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
3.9. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.10. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.11. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.12. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren
3.12.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
3.12.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
3.12.3. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
3.12.4. Für den Beschwerdeführer spricht, dass er zwischenzeitlich Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 erworben hat, er strafrechtlich unbescholten ist, er keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, er seit 16.12.2016 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und seit Oktober 2016 mit dieser sowie deren leiblichen, aus einer früheren Beziehung stammenden, achtjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juni 2009 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte im selben Monat einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ab diesem Zeitpunkt stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers zunächst ausschließlich auf das Asylrecht. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im September 2012 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von rund drei Jahren im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen. Der Beschwerdeführer leistete der gleichzeitig mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes verfügten Ausweisung nicht Folge, sondern verblieb unrechtmäßig und ohne Aufenthaltsrecht weiterhin in Österreich. Die in Dänemark am 16.12.2016 erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für Österreich hatte sondern lediglich über einen von den italienischen Behörden ausgestellten und für den Zeitraum 08.09.2015 bis 08.09.2017 befristeten Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) "Lavoro subordinato", jedoch nicht über einen italienischen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ("Permesso di soggiorno UE per lungo soggiornanti con una validità permanente") verfügte. Bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Folgeantrag am 07.10.2015 hatte der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er bereits seit damals in einer Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Ehefrau lebe. Der gemeinsame Haushalt mit seiner Ehefrau und der Stieftochter des Beschwerdeführers besteht erst seit Oktober 2016. Der Beschwerdeführer ist nicht erlaubt erwerbstätig und lebt unter anderem von der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau, woraus sich ergibt, dass die Ehefrau und die Stieftochter selbst nicht auf eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sind. Der seit 15.09.2017 rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau und der Tochter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, diese auf speziell seine Hilfe angewiesen wären, und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die tatsächliche Wahrnehmung der Rechtsposition der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Tochter als Unionsbürger dadurch beeinträchtigt wäre, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich versagt würde (vgl EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11 (Dereci); vgl VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302), zumal die Ehefrau in einem österreichischen Unternehmen erwerbstätig ist und ihr eigenes Einkommen hat. Der Beschwerdeführer ist auch bereits einmal im Jahr 2016 aus Eigenem für rund dreieinhalb Monate nach Pakistan zurückgekehrt, um die für die Eheschließung erforderlichen Dokumente zu organisieren. In Pakistan leben nach wie vor sechs Brüder, drei Schwestern sowie Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers, die dort ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es deutet auch nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ist dem Beschwerdeführer bei der Rückkehrentscheidung auch nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das österreichische Bundesgebiet zu seiner österreichischen Ehefrau und Stieftochter zurückzukehren.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.13. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung im nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
3.14. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)
3.15. Der Spruchpunkt III der bekämpften Bescheide stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und war daher zu bestätigen.
Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
3.16. Aus der gegenständlichen Entscheidung ergibt sich, dass die Voraussetzungen gem § 17 Abs 1 BFA-VG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen nicht vorlagen, weshalb diese auch nicht zuzuerkennen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.17. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
Zu B)
Revision
3.18. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
3.19. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, öffentlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2175265.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018