TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/5 I403 2170501-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2018
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Entscheidungsdatum

05.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I403 2170501-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GUINEA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA RD Niederösterreich Außenstelle Wr. Neustadt vom 18.08.2017, Zl. 1127444303-161172560, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas, stellte am 24.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass in Guinea ein Haftbefehl über ihn ausgestellt worden sei, dies wegen seiner Tätigkeit als Journalist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn gemäß Art. 18/1/b in Verbindung mit 25/2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt. Dagegen wurde am 14.02.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. In der Beschwerde wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer krank sei und an Depressionen leide. Aufgrund des Umstandes, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht zeitgerecht im Sinne des Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung erfolgte, wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2017 stattgegeben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen.

Am 30.06.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA, RD Niederösterreich, einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, von 2010 bis Ende 2013 bei einem privaten Radiosender gearbeitet zu haben. Es habe sich um einen kritischen Radiosender gehandelt. Eines Tages sei zunächst der Direktor des Radios, dann seien aber alle Mitarbeiter bedroht worden. Es habe auch Demonstrationen gegen die Verhaftung des Radiodirektors gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe sich dann bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 bei einem Freund versteckt.

Mit Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 18.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Der Entscheidung lag zu Grunde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft sei. Zudem sei einem Artikel zur Pressefreiheit im Jahr 2014 von Freedom House zu entnehmen, dass der vom Beschwerdeführer genannte Radiosender zwar für einen Monat vorübergehend abgestellt worden war, dies dann allerdings vom obersten Gerichtshof wieder behoben wurde. Der Direktor des Radiosenders sei zwar unter richterlicher Beobachtung gestellt und für 45 Tage suspendiert worden, doch sei dem Bericht nicht zu entnehmen, dass sämtliche Mitarbeiter des Radiosenders Repressalien zu gegenwärtigen oder zu befürchten gehabt hätten. Das BFA stellte weiter fest, dass eine Grundversorgung in Guinea gewährleistet sei und dem Beschwerdeführer der Aufbau einer neuen Existenz zumutbar sei. Ein besonders zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 22.08.2017 übernommen.

Dagegen wurde fristgerecht am 05.09.2017 Beschwerde erhoben und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Es wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dieser und mit ihm die gesamte Belegschaft des Radiosenders bedroht werde. Der Beschwerdeführer habe sich für kurze Zeit versteckt halten können, einen sicheren Platz in Guinea würde es für ihn aber nicht mehr geben. Der Beschwerdeführer zeige zudem Willen zur Integration. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung aufgrund der Verkürzung auf zwei Wochen verfassungswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig sei, ebenso die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen, Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig ist.

Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung am 07.12.2017 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und legte eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung sowie zwei Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person, zum Fluchtvorbringen und zur Integration des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der unbescholtene Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er gehört zur Volksgruppe der Guerze und ist römisch-katholischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer verließ Guinea im Jahr 2015. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Journalismus studierte und dann bei einem Radiosender tätig war, dessen Direktor im Mai 2013 verhaftet werden sollte. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für den Radiosender Probleme mit den Behörden Guineas bekam und deswegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte.

Die Familie des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, sein Sohn und sein Neffe, lebt in Guinea. Die finanziellen Verhältnisse sind sehr bescheiden, seine Familie verfügt aber über ein Haus. Der Beschwerdeführer hält unregelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter, bei der auch sein Sohn lebt. Es steht nicht fest, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Guinea ausübte. Aufgrund des Umstandes, dass er sich aber nur wenige Jahre fernab seiner Heimat aufhielt, gesund und erwerbsfähig ist, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer hält sich seit rund eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandten. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, hat begonnen Deutsch zu lernen, allerdings noch keine Prüfung abgelegt und ist ehrenamtlich aktiv. Eine Verfestigung am Arbeitsmarkt ist ebenso wenig gegeben wie besonders enge soziale Kontakte im Bundesgebiet.

1.2. Zur Situation in Guinea:

Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 08.03.2017 vollständig zitiert; diesem ist, auf das Wesentlichste zusammengefasst, zu entnehmen, dass es in Guinea immer wieder zu politischen Spannungen kommt, die sich unter anderem in heftigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften entladen. Berichten zufolge kommt es in der Haft zu Folter und Misshandlung und sind die Haftbedingungen weit unter internationalem Standard. Guinea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt, und die medizinische Versorgung ist problematisch. Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressefreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus. Wichtigstes Medium bleibt aber noch – auch angesichts der hohen Analphabetenrate – das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet, obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert. Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle. Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180.

Diese Feststellungen blieben in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine Dokumente aus Guinea vor, so dass die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend geklärt werden kann. Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer während seines vorangegangenen Verfahrens in Ungarn und auch im Verwaltungsverfahren in Österreich XXXX als Geburtsjahr angegeben hatte. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, er sei tatsächlich 12 Jahre früher geboren, dies habe man ihm in Ungarn aber nicht geglaubt. Allerdings bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA keinen Versuch unternommen hatte, sein Geburtsdatum richtigzustellen; erst als ihm in der Einvernahme durch das BFA am 30.06.2017 vorgehalten wurde, dass sein Geburtsdatum nicht mit seinen sonstigen Angaben zusammenpasse, revidierte der Beschwerdeführer das Geburtsjahr. Auf die Frage der erkennenden Richterin, warum er sich von seinem Neffen, mit dem er seinen Angaben nach vor der Ausreise zusammengelebt hatte und der noch immer in seiner Wohnung leben würde, nicht Dokumente, wie etwa sein Universitätsdiplom habe schicken lassen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein Neffe ihm nach der Ankunft in Österreich mitgeteilt habe, dass Einbrecher seinen Koffer mit allen Dokumenten und Unterlagen gestohlen haben würden. Dies erwähnte er allerdings gegenüber dem BFA in der Einvernahme am 30.06.2017 trotz entsprechender Fragen mit keinem Wort. ES bestehen daher durchaus Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran hat, seine Identität offenzulegen bzw. zu bescheinigen. Soweit der Beschwerdeführer daher namentlich genannt wird, legt das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach er nur an einem Harnleiterinfekt leide. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er, wie in der Beschwerde im Rahmen des Dublin-Verfahrens behauptet, an Depressionen leide, behauptete der Beschwerdeführer, dass dies ein Fehler gewesen sei, er habe weder eine Depression gehabt noch leide er gegenwärtig an einer. Der vom Beschwerdeführer angegebene Harnleiterinfekt war bei einer Untersuchung im Krankenhaus nicht bestätigt worden. Ärztliche Befunde wurden nicht ins Verfahren eingebracht. Eine schwere Erkrankung kann daher jedenfalls nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seiner in Guinea lebenden Familie und zu den finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus seinen entsprechenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung. In der Einvernahme durch das BFA am 30.06.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass seine Familie ein Haus habe.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er Journalismus studiert und dann bei dem Radiosender XXXX gearbeitet habe. Ende Mai 2013 habe man versucht, das Personal des Senders zu verhaften; der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden und habe sich zwei Jahre lang bei einem Freund versteckt, ehe er im Oktober 2015 ausgereist sei.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wurde aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid allerdings für nicht glaubhaft befunden. Dem Beschwerdeführer wurde, wie in der Beschwerde beantragt, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewährt, diese aufzuklären, doch gelang ihm dies nicht, sondern verwickelte er sich in weitere Widersprüche, so dass das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht von realen Gegebenheiten berichtet, soweit es seine Fluchtgründe betrifft.

Hinzuweisen ist insbesondere auf die folgenden Punkte:

Der Beschwerdeführer gab an, Journalismus studiert zu haben. Bereits seine diesbezüglichen Angaben sind aber nicht glaubhaft. So fällt auf, dass er in der Erstbefragung am 25.08.2016 erklärte, sieben Jahre die Schule (wobei auch auffällt, dass er angab die Schule in Conakry besucht zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung meinte, er habe eine Schule im Süden des Landes besucht und sei erst 2006 oder 2007 nach Conakry gezogen) besucht, aber ansonsten keine Ausbildung gemacht zu haben. In der Einvernahme durch das BFA am 30.06.2017 erklärte er dann aber, vier Jahre lang, konkret von 2008 bis 2012, die Kunsthochschule (Université des Beaux Arts) besucht zu haben. Es erscheint aber ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer sein Studium erst 2008 begonnen haben will und damit zu einem Zeitpunkt, als er bereits 25 Jahre alt war. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, bis 2008 seiner Mutter bei der Feldarbeit geholfen zu haben. Aus einfachen finanziellen Verhältnissen kommend, erscheint es, auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters 2001 neben seiner Mutter der einzige war, der zum Familieneinkommen beitragen konnte, sehr ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer 2008 mit einem Studium begonnen haben will. Internetrecherchen der erkennenden Richterin ergeben zudem, dass es in Conakry keine "Université des Beaux Arts" gibt; in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer dann erstmals, dass die Universität sich in XXXX befunden habe. Tatsächlich findet sich in XXXX ein "Institut des Arts de Guinée"; XXXX ist eine rund 30 Kilometer von Conakry entfernte Stadt (vgl. https://www.distancefromto.net/between/Conakry/Dubreka; Zugriff am 04.01.2018). Allerdings wird an dieser Universität kein Journalismusstudium angeboten (vgl. die Homepage der Universität unter http://isagdubreka.com/nos-formations/; Zugriff am 04.01.2018). In der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage anzugeben, welchen genauen Namen sein Studium trug bzw. wie der Institutsvorstand hieß. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Guinea kein Journalismusstudium absolviert hat.

Ebenso ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Radio nicht glaubhaft. In der Einvernahme durch das BFA am 30.06.2017 gab er an, dass er von 2010 bis Ende 2013 beim Sender XXXX gearbeitet habe. Im Laufe der Einvernahme meinte er später, er habe am 10.08.2011 dort zu arbeiten begonnen. In der mündlichen Verhandlung wiederum erzählte er, dass er 2010, 2011 ein erstes Praktikum gemacht habe und dann 2012 oder 2013 beim Sender zu arbeiten begonnen habe. Bei diesem Punkt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konsistente zeitliche Angaben zu machen.

Insgesamt schien der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, nähere Informationen über den Sender weiterzugeben: Er gab zwar die Sendefrequenz zu Protokoll und dass im Jahr 2013 neun Mitarbeiter dort tätig gewesen sein würden, doch war er nicht in der Lage, das konkrete Programm des Senders zu schildern. Ebenso wenig konnte er dem BFA plausibel darlegen, mit welchen technischen Geräten er arbeitete bzw. was konkret seine Tätigkeit war. In der mündlichen Verhandlung traten noch weitere Unstimmigkeiten hinzu: So hatte der Beschwerdeführer dem BFA erzählt, er habe von Montag bis Freitag von 7:30 bis 16:30 gearbeitet; dagegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass er samstags den Radiotechniker vertreten und Musik präsentiert habe. Trotz mehrmaligen Nachfragens durch die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, in irgendeiner Form zu erläutern, welche Tätigkeiten dafür vorzunehmen waren. Er machte keinerlei konkrete Angaben, sondern gab immer nur ausweichende Antworten, wie der folgende Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 07.12.2017 zeigt (RI=Richterin, BF=Beschwerdeführer):

"RI: Was war Ihre spezielle Aufgabe?

BF: Meine Aufgaben waren die Reportagen, und gleichzeitig assistierte ich auch dem Radiotechniker.

RI: Was bedeutet, dass Sie dem Radiotechniker assistiert habe?

BF: Am Samstag gab es immer eine Sendung, in der ausschließlich Musik gespielt wurde, da habe ich ihm geholfen, damit wir unseren Zuhörern Musik präsentieren konnten.

RI: Aber was haben Sie gemacht?

BF: Wenn ich "helfen" sage, ist das vermutlich etwas ungenau. Ich meinte, dass ich den Techniker bei der Musiksendung Otanara, was so viel heißt wie: "gemeinsam zur Freude unserer Zuhörer", vertreten habe.

RI: Wie hat das funktioniert? Was haben Sie bei dieser Sendung gemacht?

BF: Wir haben eine beziehungsweise eineinhalb Stunden nur Musik für unsere Zuhörer abgespielt.

RI: Was muss man tun, wenn man Musik für die Zuhörer spielt?

BF: Wie bei allen anderen Radiostationen. Bei France internationale gibt es zB den Club Tropical. So etwas wollten wir auch machen, wir haben Klänge aus dem ganzen Land und aus ganz Afrika gespielt. Die Zuhörer konnten auch anrufen und sich ein Stück wünschen."

Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, irgendwelche konkreten Angaben zur Tätigkeit bei einem Radiosender zu machen, zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht bei dem Sender XXXX und auch bei keinem anderen Radiosender tätig war.

Auch die Darstellung der konkreten Bedrohung ist nicht stimmig: In der Einvernahme durch das BFA am 30.06.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass der Direktor des Radios, XXXX als erster bedroht worden sei, danach das restliche Personal. Der Sender habe Kritik am Regime geübt. Der Direktor habe alle gewarnt, woraufhin sie sich versteckt haben würden. Der Sender sei geschlossen worden, die Bevölkerung habe sich aber mit Demonstrationen dafür eingesetzt, dass der Direktor nicht verhaftet werde. Im Laufe der Einvernahme durch das BFA am 30.06.2017 wiederholte der Beschwerdeführer nochmals, dass der Direktor jeden der Mitarbeiter angerufen habe, dass sie sich in Gefahr befinden und gesucht werden würden. Dann wieder erklärte er, dass er sich bereits bei seinem Freund versteckt gehalten habe, als der Direktor alle angerufen habe. Auch in der Beschwerde ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer "von seinem Vorgesetzten in Kenntnis gesetzt (worden sei), dass dieser und mit ihm die gesamte Belegschaft des Radiosenders bedroht werde und in Gefahr sei, verhaftet zu werden aufgrund von regimekritischer Berichterstattung". Im völligen Gegensatz dazu meinte er in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2017, dass er von einem Freund telefonisch verständigt worden sei.

Bei der Einvernahme durch das BFA am 30.06.2017 meinte der Beschwerdeführer zunächst, dass er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Neffen in Conakry gelebt habe. Erst bei weiteren Rückfragen erklärte der Beschwerdeführer, dass er zuletzt bei einem Freund in Conakry gelebt habe. Außerdem gab er einmal an, dass an dem Abend im Mai 2013, als der Direktor verhaftet werden sollte, sein Freund, der als Polizist gearbeitet habe, den Beschwerdeführer gewarnt habe; am nächsten Tag habe er ihn abgeholt und daraufhin habe sich der Beschwerdeführer bei ihm versteckt. Dann wieder sagte der Beschwerdeführer, dass er erst Ende 2013, Anfang 2014 zu seinem Freund gezogen sei. Auch diese Unstimmigkeiten sind nicht dazu angetan, der Geschichte des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Es wird vom Bundesverwaltungsgericht durchaus anerkannt, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Radiostation im Juni 2013 geschlossen wurde. Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinem Fluchtgrund auf durchaus reale Geschehnisse, doch ist, wie soeben dargelegt, nicht glaubhaft, dass er darin verwickelt war. Zudem steht laut einem mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörterten Bericht von Freedom House zur Pressefreiheit in Guinea (AS 351) fest, dass der Radiosender bereits einen Monat später vom Höchstgericht die Erlaubnis bekam, wieder aufzusperren. Es ist daher auch nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer 2 Jahre lang versteckt gehalten haben sollte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist daher in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers ist für den Fall einer Rückkehr nach Guinea nicht zu erwarten. Zu prüfen ist aber auch, ob er einer besonderen Gefährdung im Sinne einer unmenschlichen Behandlung ausgeliefert wäre.

In Guinea kommt es immer wieder zu politischen Spannungen, die sich unter anderem in heftigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften entladen. Die Gefährdungssituation ist aber nicht derart, dass praktisch für jeden Rückkehrenden automatisch von einer realen Lebensgefahr auszugehen ist. Trotz der immer wieder auftretenden Unruhen kann nicht von einer Bürgerkriegssituation ausgegangen werden. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtlose Situation im Sinne einer Existenzbedrohung geraten würde, erscheint ebenfalls nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer verfügt über Familie, ist gesund und erklärte selbst in der mündlichen Verhandlung, dass er wieder in Guinea leben könnte, wenn er nicht beim Radio gearbeitet hätte (was, wie bereits ausgeführt wurde, nicht glaubhaft ist). Seine Familie ist in Besitz eines Hauses, so dass ihm eine Unterkunft jedenfalls zur Verfügung steht. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

2.4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA am 30.06.2017 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2017 sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Fußballverein aktiv ist, eine Straßenzeitung verkauft, die Kirche besucht und ehrenamtlich aktiv ist. Der Beschwerdeführer hat begonnen, Deutsch zu lernen, aber noch keine Prüfung abgelegt.

2.5. Zu den Länderfeststellungen

Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Guinea wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 08.03.2017 getroffen. Dieses aktualisierte Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelt. In der mündlichen Verhandlung wurden die wesentlichen Feststellungen erörtert, denen auch nicht entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für einen regimekritischen Radiosender von den Behörden Guineas verfolgt wurde.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Guinea keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Die instabile Lage in Guinea kann nicht als eine allgemein existenzbedrohende Notlage gewertet werden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung und ist erwerbsfähig. Er hat Familie in Guinea und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 AsylG lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer begonnen hat, Deutsch zu lernen, sich ehrenamtlich engagiert und Freundschaften geschlossen hat. Dies vermag angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des fehlenden Familienlebens in Österreich aber keine nachhaltige Verfestigung zu belegen. Der Beschwerdeführer gibt auch an, in Kontakt mit seiner Familie in Guinea zu stehen, Bindungen sind daher durchaus gegeben.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Besondere Schwierigkeiten sind für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aber nicht zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Mit angefochtenem Bescheid wurde zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.5. Zur Rechtsmittelbelehrung:

In der Beschwerde wurde beantragt, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung, welche eine Frist von 2 Wochen zur Erhebung einer Beschwerde festsetze, verfassungswidrig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass dies nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt, dass eine entsprechende Änderung des § 16 BFA-VG aber bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 134/2017-12, G 207/2017-8 vom 26.09.2017 erfolgt ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Journalismus, mangelnde
Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, persönlicher
Eindruck, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2170501.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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