Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I403 2159764-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren, der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzung und Beisitzer und der Reisekosten im Beschwerdeverfahren über den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 731930706/150464535 zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG insoweit stattgegeben, als der Antragsteller von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und von allfälligen weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 15.11.2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG. Eine Vollmacht für die Vertretung durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung wurde vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 wurde der Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 15.11.2016 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Gemäß § 78 AVG wurde dem Antragsteller die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben von Euro 6,50 unter Setzung einer Zahlungsfrist von vier Wochen aufgetragen.
Am 04.05.2017 wurde beim BFA ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Gegen den Bescheid vom 21.04.2017 wurde am 06.05.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wiederholt. Dem Antrag war ein Vermögensverzeichnis angeschlossen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, GZ. I403 2159764-1/2Z, wurde dem Antragsteller für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, GZ. I403 2159764-2/2E wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen, da aufgrund der Beigabe eines Rechtsberaters kein Anspruch auf einen Verfahrenshelfer bestand.
Mit Schreiben vom 15.11.2017 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgerichtshof und begründete dies damit, dass das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über den Antrag auf einstweilige Befreiung von den Gebühren entschieden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller befindet sich in Haft und verfügt zum aktuellen Zeitpunkt über ein Guthaben bei der Justizanstalt von 29,45 Euro. Die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht beträgt 30 Euro. Der Beschwerdeführer hat die Eingabegebühr noch nicht beglichen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest. Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2017 ein tagesaktueller Kontostand der Justizanstalt XXXX angefordert. Der Umstand, dass die Eingabegebühr noch nicht beglichen wurde, ergibt sich aus dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgerichtshof.
3. Rechtliche Beurteilung:
Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung kommt zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
* Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;
* der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;
* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;
* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, 2. Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014) hat, kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht. Entsprechend wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, GZ. I403 2159764-2/2E gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller stellte im Rahmen seiner bereits eingebrachten Beschwerde aber auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzung und Beisitzer und den Reisekosten.
Im Rahmen der Antragstellung brachte der Antragsteller vor, er sei völlig vermögenslos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen. Er habe auch kein Geld auf seinem Konto. Der Antragsteller legte ein entsprechendes Vermögensbekenntnis vor. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Kontoauszug der Justizanstalt vom 04.01.2018 ergibt sich, dass der Antragsteller aktuell über einen Kontostand von 29,45 Euro verfügt.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22. 3. 2002, B 254/02; 2. 4. 2004, B 397/04). Da der Antragsteller sich derzeit in Haft befindet, kann nicht angenommen werden, dass eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts erfolgen könnte. Allerdings ist dem Antragsteller die Bezahlung des Betrages von 30 Euro schlichtweg nicht möglich, da sein Vermögen weniger beträgt. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller weder Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung, noch solche von gegebenenfalls zu ladenden Zeugen und Zeuginnen zu tragen haben wird, da solche Reisekosten rückerstattet werden. Dennoch ist im Lichte der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers festzuhalten, dass er auch von der Entrichtung eventuell sonstig anfallender Kosten und Gebühren befreit wird.
Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Antragsteller über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr den notwendigen Unterhalt bzw. ist die Eingabegebühr nicht zu bezahlen, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsbegehren, Befreiung, Eingabengebühr, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2159764.3.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018