TE Vwgh Beschluss 2010/9/30 2009/07/0057

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §50;
GewO 1994 §359b Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache 1. des GB, 2. der SB, beide in A, 3. des Prof. Dr. NL und 4. der Dr. IL, beide in W, alle vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann/Tirol, Mag. Ed. Angerer-Weg 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Februar 2009, Zl. uvs-2009/K6/0159-2, betreffend Bewilligung nach dem AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie (mitbeteiligte Partei: M GmbH in R; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 359b Abs. 1 GewO 1994, die nach dem hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0055, auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 übertragbar ist, kommt einem Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174, mwN). Dieses Anhörungsrecht vermittelt einem Nachbarn aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2003/04/0009, mwN). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/04/0132, mwN).

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß §§ 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.

Wien, am 30. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070057.X00

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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