TE Vwgh Beschluss 2017/10/25 Ra 2017/18/0284

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
BFA-VG 2014 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1984, vertreten durch Dr. Thomas Koller, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Aumannplatz 1/Währinger Straße 162, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017, Zl. W111 1400678-3/3Z, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei bzw. dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde.

2 Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde erließ das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Beschluss, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuerkannt werde. Die Revision wurde nicht zugelassen.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist.

4 Zur Begründung dieses Antrags wird ausgeführt, dass ein "vollzugstauglicher Beschluss" des BVwG angefochten werde, der zu einem faktischen Wegfall des gesetzlich gewährten Schutzes des Revisionswerbers vor einer vorauseilenden Abschiebung führe. Eine solche Abschiebung wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil er dadurch den Kontakt zu seiner in Österreich verbleibenden Ehefrau und seinen drei Kindern verlieren werde. Außerdem drohe ihm in der Russischen Föderation die reale Gefahr einer Verfolgung, Verletzung oder Tötung.

Diesem Antrag kommt keine Berechtigung zu:

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Im vorliegenden Fall führt der Revisionswerber in seiner Revision aus, dass das BVwG die Beschwerde in der Sache bereits mit Erkenntnis vom 29. August 2017 abgewiesen habe. Auch dagegen solle nach dem Wissensstand des Revisionswerbers eine außerordentliche Revision erhoben werden.

7 Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil der Revisionswerber dadurch keinen Rechtsstatus erlangen könnte, der einer Abschiebung - unter Berufung auf die ergangene Entscheidung in der Hauptsache - entgegenstünde.

Wien, am 25. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180284.L00

Im RIS seit

26.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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