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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des E in W, vertreten durch Dr. Ronald Gingold, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lederergasse 16/3, gegen das Bundesfinanzgericht, betreffend Einkommensteuer 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 9. November 2017, Zl. RV/7103020/2013, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis zusammen mit dem am 30. August 2017 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Fr 2016/22/0001).
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz von "Web-ERV Gebühr" in der Höhe von EUR 4,10 zuzüglich USt gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).
Wien, am 20. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017130004.F00Im RIS seit
30.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018