TE Vwgh Beschluss 2018/1/3 Ra 2017/11/0295

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Veröffentlicht am 03.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

AVRAG 1993;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des J P in P, vertreten durch Mag. Tomasz Gaj, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 15/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. September 2017, Zl. LVwG-301517/13/KLi/AKe, betreffend Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Dezember 2016 waren dem Revisionswerber mit den Spruchpunkten I, II und III jeweils näher genannte Übertretungen des AVRAG angelastet worden; über ihn wurden deshalb Geldstrafen (Euro 16.000.-- zu I, Euro 4.000.-- zu II und Euro 4.000.-- zu III) sowie jeweils Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Revisionswerber insofern Beschwerde, als der Bescheid "teilweise angefochten (wurde) und zwar im Punkt I und III." Die Sachverhaltswiedergabe der Beschwerde bezieht sich ausdrücklich (nur) auf die Punkte I und III; ebenso die Rüge einer "unrichtige(n) Tatsachenfeststellung". Die Beschwerdeanträge schließlich lauten dahin, dass "das angefochtene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben" und das Verfahren einzustellen sei.

3 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang hinsichtlich der Spruchpunkte I und III auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

4 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass auf Grund einer rechtswirksamen Aufgabenverteilung zwischen den drei Geschäftsführern des auch vom Revisionswerber vertretenen Unternehmens ein anderer Geschäftsführer allein für die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG verantwortlich sei.

5 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete (außerordentliche) Revision ist unzulässig:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die danach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, es sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten, ob das Verwaltungsgericht an die "bloß formulierte Anfechtungserklärung ‚teilweise und zwar in Spruchpunkt I und III'" gebunden gewesen sei oder ob der Anfechtungsumfang "der Gesamtinhalt der Beschwerde" zu entnehmen sei, wenn die Anfechtungserklärung in Widerspruch zu diesem stehe. Wie die obige Wiedergabe der Beschwerde zeigt, liegt ein solcher Widerspruch nicht vor, woran nichts ändert, dass das in der Beschwerde geltend gemachte, vom Verwaltungsgericht zum Grund der Aufhebung gemachte Fehlen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gegebenenfalls auch den Spruchpunkt II des Straferkenntnisses erfasste.

10 Es werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110295.L00

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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