Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §7 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision des R in W, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Juni 2017, Zl. LVwG-S-966/001-2016, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs. 2 StVO zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 462 Stunden) verpflichtet.
5 Zunächst ist auf folgende Rechtsprechung zu Art. 133 Abs. 4 B-VG hinzuweisen:
6 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0139, mwN).
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt demnach ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016, mwN).
8 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision zunächst, weil sich "die in Revision gezogene Entscheidung in Widerspruch zur Rsp des VwGH zur Befangenheit" setze.
9 Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/02/0095, mwN).
10 Es ist nicht zu sehen, dass die allgemeine Behauptung einer vorgreifenden Beweiswürdigung, ohne diesen Vorwurf auch nur annähernd zu konkretisieren, die von der zitierten Rechtsprechung geforderten Gefahren begründet.
11 Mit dem Vorbringen zur Verletzung der Begründungspflicht behauptet der Revisionswerber einen Verfahrensmangel, ohne näher aufzuzeigen, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze vorläge. Nur in diesem Fall läge eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende grundsätzliche Rechtsfrage vor (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2015/16/0135).
12 Auch bei der angeblich der Rechtsprechung widersprechenden Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes lässt der Revisionswerber außer Acht, dass es nicht genügt, eine ihm nicht zuträgliche Tatsachenfeststellung in Zweifel zu ziehen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nämlich nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 19.7.2017, Ra 2017/02/0023, mwN). Eine derartige Mangelhaftigkeit zeigt die Revision nicht auf.
13 Beim ärztlichen Attest zur Begründung des Nichterscheinens der Mutter des Revisionswerbers verkennt der Revisionswerber, dass es sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne der von ihm zitierten Judikatur handelt. Dort ging es um die Frage, ob die Gutachten der Amtssachverständigen (aus dem Gebiet der Verkehrstechnik VwGH 23.6.2014, 2013/02/0249, und der Gewerbetechnik VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0093) von den Parteien durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden konnten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
14 Rügt der Revisionswerber die Strafbemessung, handelt es sich dabei im Regelfall um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0149). Dieser Grundsatz besitzt solange Gültigkeit, als die Strafbemessung in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (VwGH 18.4.2017, Ra 2016/02/0061).
15 Der Revisionswerber zeigt nicht auf, in welcher konkreten Form die vorliegende Entscheidung von diesen Grundsätzen abgewichen sein soll.
16 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020262.L00Im RIS seit
30.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018