Norm
ABGB §284fRechtssatz
Mit der Registrierung des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht ist auch keine Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Vollmachtgebers konstitutiv verbunden. Diese ist daher in Wesen und Funktion der in § 20 lit a GBG erwähnten Bestellung eines Sachwalters nicht gleich zu halten. Für die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Eintritts des Vorsorgefalles besteht somit weder direkt noch im Wege der Analogie eine Rechtsgrundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131840Im RIS seit
30.01.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021