Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §50 Abs1Rechtssatz
Geht die Verwaltungsstrafbehörde zu Unrecht davon aus, dass entsprechend
§ 49 Abs 2 dritter Satz VStG mit dem Einspruch nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dann hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis gemäß § 50 Abs 1 VwGVG aufzuheben. Die Behörde konnte ihr Straferkenntnis in diesem Fall nämlich nicht auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldvorwurfes stützen, da mit dem Einspruch die Strafverfügung nach § 49 Abs 2 vierter Satz VStG ex lege außer Kraft getreten ist.
Schlagworte
Unrechtmäßige Annahme von Einspruch nur gegen Strafausmaß, Aufhebung Straferkenntnis, Strafverfügung tritt es lege außer Kraft, kein rechtskräftiger SchuldspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.3.1893.2017Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018