TE Bvwg Beschluss 2018/1/8 W104 2174924-1

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Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31

Spruch

W104 2174924-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/15-6919573010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Eine Begründung entfällt, da der Beschluss mündlich verkündet und eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von keiner Partei verlangt wurde.

Gemäß § 29 Abs. 5 i.V.m. § 31 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann ein Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,
gekürzte Ausfertigung, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2174924.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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