Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2174924-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/15-6919573010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Eine Begründung entfällt, da der Beschluss mündlich verkündet und eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von keiner Partei verlangt wurde.
Gemäß § 29 Abs. 5 i.V.m. § 31 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann ein Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2174924.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018