TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/9 W166 2179891-1

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W166 2179891-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, geboren am XXXX vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI., VII. und IX. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.09.2017 verloren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe vier Jahr die Grundschule besucht, sei traditionell verheiratet, sei in der Provinz Daykundi geboren worden, hätte aber in weiterer Folge in Herat gelebt und sei von dort aus auch seine Flucht angetreten. In Afghanistan würden noch seine Mutter, sein Vater, seine Schwester und seine Ehefrau leben. Seinen Lebensunterhalt hätte er sich immer als Hilfsarbeiter verdient und seine Familie würde ein Haus und ein Lebensmittelgeschäft besitzen.

Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Er hätte Angst vor den Taliban, da er zu der Volksgruppe der Hazara gehöre und Schiit sei. Er sei daher gezwungen gewesen Afghanistan zu verlassen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Ergänzend gibt der Beschwerdeführer an, dass er fünf Jahre und nicht vier Jahre die Schule besucht habe und nicht verheiratet, sondern verlobt sei. Zu seinen Eltern und seiner Schwester habe er alle zwei Wochen telefonischen Kontakt. Außer ihnen würden noch Onkeln und Tanten in Afghanistan leben. Zu diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Nach dem Besuch der Schule, im Alter von 13 Jahren sei er alleine nach Nimroz gegangen und habe dort in einem Hotel gearbeitet. Vor etwa 12 Jahren hätte es einen großen Streit zwischen Sunniten und Schiiten gegeben. Der Beschwerdeführer sei verhaftet worden und ins Gefängnis gekommen.

Befragt zu seinen konkreten und individuellen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Schiit und Hazara sei und es für solche Personen in Afghanistan besonders schwer sei. Vor 12 Jahren hätte es diesen Streit zwischen den Sunniten und den Schiiten in Herat gegeben. Damals sei der Beschwerdeführer 13 Jahre alt gewesen. Er hätte sich dabei seinen Fuß und seine Hand verletzt und sei von der Polizei verhaftet worden. Später als er zu Hause gewesen sei um seine Eltern zu besuchen, sei er von den Sunniten erkannt worden und diese hätten ihm gedroht. Er hätte dann seinen Vater gebeten das Geld für die Flucht aufzubringen. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, bevor es zu einem weiteren Vorfall gekommen sei.

Konkreter Befragt zu der erwähnten Bedrohung, führte der Beschwerdeführer aus, dass es gegen neun Uhr abends gewesen sei. Es seien vier oder fünf Personen gewesen. Man habe ihm das Licht von einem Handy auf sein Gesicht gehalten. Man habe ihn verbal bedroht. Sie hätten gesagt, wo der Beschwerdeführer hingehe. Einer habe auch zu seiner Waffe gegriffen. Als er das gesehen hätte, sei er davon gelaufen. Der Beschwerdeführer nehme an, dass diese Personen zu den Taliban gehören würden.

In Österreich möchte er gerne als Schweißer arbeiten. Er gehe die meiste Zeit spazieren oder mache Sport und habe einen Alphabetisierungskurs besucht. Einen Monat hätte er in einem Lager geholfen. Er spreche jedoch sehr wenig Deutsch.

Befragt zu einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon einmal freiwillig zurückkehren hätte wollen, er es sich aber anders überlegt hätte, weil er sich Sorgen wegen der Sicherheit gemacht hätte. Er wolle, dass seine Kinder in einem sicheren Land aufwachsen.

Befragt dazu, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich Sorgen um die Sicherheitslage in Afghanistan und um sein Leben mache.

Als Beweismittel legte er eine Kursantrittsbestätigung für den Alphabetisierungskurs vor.

Am 13.09.2017 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter bedingter Nachsicht wegen der Vergehen nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 27 (2a) SMG § 15 StGB verurteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.10.2016 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

In seiner Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darlegen hätte können, er daher mangels Verfolgung an einen sicheren Ort in seinem Herkunftsstaat zurückkehren könne. Er sei in der Lage sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er sei gesund und arbeitsfähig. Etwaige Anfangsschwierigkeiten könne er überwinden, indem er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters mitarbeite. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG käme mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Frage. Eine Rückverbringung in seinen Heimatstaat sei zulässig.

Zum Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei und aus diesem Grund gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 18.09.2017 sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe, da an diesem Tag das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Rechtskraft erwachsen sei.

Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 FPG indiziere. Zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sei die Verhängung eines Einreiseverbotes dringend geboten. Eine von der Behörde vorgenommene Abwägung, welche die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte sowie die von ihm ausgehenden schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, umfasst habe, rechtfertige die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde ficht der Beschwerdeführer alle Spruchpunkte des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften an und führte begründend aus, dass er seine Heimat sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – ein fluchtauslösendes Ereignis vorliege. Vor zwölf Jahren hätte es in Herat eine Auseinandersetzung zwischen Sunniten und Schiiten gegeben, bei der der Beschwerdeführer verletzt und in Haft genommen worden sei. Vor cirka zwei Jahren hätten ihn Sunniten in Herat wieder erkannt und sei er von diesen mit dem Tode bedroht worden. Dies habe er auch in der Einvernahme gesagt. Er habe auch gesagt, dass er überzeugt sei, dass es sich dabei um Taliban handeln würde. Das Bundesamt sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Sein Vater leide an einer Atemwegserkrankung und habe sich der Beschwerdeführer aus diesem Grund überlegt, in sein Heimatland zurückzukehren. Eine Abschiebung nach Herat sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer dort von den Sunniten, die ihn wiedererkannt hätten, verfolgt und getötet werden könnte. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul sei mangels sozialen oder familiären Netzwerks und örtlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers in dieser Stadt nicht möglich. Die Dauer des Einreisverbots könne nicht nachvollzogen werden, da im Fall des Beschwerdeführers von keiner Gefahr ausgegangen werden könne. Es sei eine Gefährdungsprognose auf Grundlage des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu erstellen und diese in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese Beurteilung sei im gegenständlichen Fall lückenhaft durchgeführt worden. Ein drei-jähriges Einreiseverbot sei im Fall des Beschwerdeführers überzogen und nicht gerechtfertigt. Zudem hätte es die Behörde verabsäumt die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf die Vereinbarkeit mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu prüfen.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Schiit.

Er stellte am 10.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er illegal und schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet einreiste.

Er wurde am XXXX in der Provinz Daykundi in Afghanistan geboren und übersiedelte im Kindesalter mit seiner Familie in die afghanische Provinz Herat, wo sie im Stadtteil XXXX lebten. Seine Eltern und seine Schwester leben noch dort. Sie besitzen ein Haus und ein Lebensmittelgeschäft. Der Familienunterhalt wird mit dem Lebensmittelgeschäft finanziert.

Der Beschwerdeführer ging fünf Jahre zur Schule und war im Anschluss bei einem Hotel in der Provinz Nimroz als Hilfsarbeiter tätig. Dort verrichtete er hauptsächlich Bauarbeiten. Der Beschwerdeführer hat dort von seinem 13. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Alter von 25 Jahren gelebt und gearbeitet.

Zwölf Jahre vor Verlassen seines Heimatstaates, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Schlägerei, die zwischen Sunniten und Schiiten stattfand, verurteilt und saß für etwa zwei Monate im Gefängnis.

Dass er einer asylrechtlich relevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war bzw. ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen wird, kann nicht festgestellt werden.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – insbesondere auf Grund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - droht.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund des Umstandes, dass er der Volksgruppe der Hazara und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.09.2017 wegen Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 27 (2a) SMG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und besucht derzeit einen Alphabetisierungskurs.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).

Zur Situation in Afghanistan:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.11.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurden die im gegenständlichen Fall relevanten Teile des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Afghanistan (Stand 25.09.2017) zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind keine Änderungen eingetreten, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen:

Erreichbarkeit der Provinz Herat:

Google Maps gibt die Distanz zwischen Kabul und der Hauptstadt von Herat, Herat, auf der Autobahn (A77) fahrend, mit einer Distanz, je nach gewähltem Weg, zwischen 814 und 1062 km, sowie einer Fahrzeit von etwa 12 - 17 Stunden an.

Lonely Planet gibt an, dass es zu einem höheren Standard Reisebusse gibt, welche entlang der Ringstraße von Mazar-e Sharif nach Kabul und dann nach Herat fahren.

Die amerikanische Botschaft gibt an, dass die Kabul-Kandahar Autobahn ein Schlüsselteil der afghanischen "Ringstraße" ist, welche eine Lebenslinie unterstützt, die die wichtigsten Städte in einem Bogen, vom Norden Kabul bis in den Süden nach Kandahar und in den Westen nach Herat miteinander verbindet.

PRI (Public Radio International ein ist in Amerika beheimatetes Netzwerk von weltweiten öffentlich-rechtlichen Radio Stationen) gibt an, dass eine Straße 16 der 34 afghanischen Provinzen verbindet und verknüpft den Großteil der großen Städte von Kabul, Ghazni, und Kandahar nach Farah, Herat und Balkh. Deren kaputter und unterbrochener Zustand ist ein Spiegelbild der Versprechen und Probleme Afghanistans. Der Highway 1 ist 3.360 km lang, hat nur zwei Spuren und keinen Pannenstreifen, sowie keine Benzintankstelle.

Tolo News berichtet, dass zwar Millionen an Dollar verwendet wurden um die Kabul-Herat Autobahn zu renovieren, aber keine Pläne für deren Erhalt gemacht wurden. Die Kabul-Herat Autobahn ist das größte Autobahnsystem im Land mit über 1.000 km. Die Autobahn wurde vor sechs Jahren errichtet und verbindet Kabul und die südliche Provinz Kandahar, sowie Kandahar in den Westen in die Provinz Herat. Weiters berichtete Tolo News von Demonstration in Kabul City durch mehrere Lastwagenfahrer, die auf der Kabul-Herat Autobahn pendeln, um auf die fehlende Sicherheit auf der Autobahn aufmerksam zu machen. Die Kabul-Herat Autobahn, speziell die Gegend durch Kandahar, war Ort von Routineangriffen durch Aufständische und illegale bewaffnete Gruppen (IAGs) gegen Reisende und öfters auch Öltanker. Die Fahrer sagten, dass Menschen von IAGs auf der Kabul-Herat Autobahn für Lösegeld straffrei entführt wurden.

Google Maps gibt die Distanz zwischen Kabul und der Hauptstadt von Herat, Herat, auf der Autobahn (A77) fahrend mit einer Distanz, je nach gewähltem Weg, zwischen 814 und 1062 km, sowie einer Fahrzeit von etwa 12 - 17 Stunden, an. (Google Maps (2014): Herat, Afghanistan, https://maps.google.at/, Zugriff 22.05.2014)

Zu einem höheren Standard, gibt es Reisebusse, welche entlang der Ringstraße von Mazar-e Sharif nach Kabul und dann nach Herat fahren. (Lonely Planet (2014): Getting around, http://www.lonelyplanet.com/afghanistan/transport/getting-around#ixzz3291N85gl, Zugriff 22.05.2014)

Die Kabul-Kandahar Autobahn ist ein Schlüsselteil der Afghanischen "Ringstraße", welche eine Lebenslinie unterstützt, die die wichtigsten Städte in einem Bogen, vom Norden Kabul bis in den Süden nach Kandahar und in den Westen nach Herat miteinander verbindet.

Das nächste Projekt der Louis Berger Group (LBG), inkludiert die Rehabilitation der 566 Kilometer Kandahar-Herat Autobahn, welche in den 1960ern von den Sowjets erbaut wurde. Es wird erwartet, dass die Arbeiten im Frühjahr beginnen und das Fertigstellungsdatum ist für September 2005 vorgesehen. (USA Embassy (12.2003): Afghanistan's Kabul to Kandahar Highway Opens Officially December 16, http://iipdigital.usembassy.gov/st/english/article/2003/12/20031212184347atarukp0.5341913.html#ixzz32RNZyuVD, Zugriff 22.05.2014)

Nimroz:

Nimroz besteht zum Großteil aus Wüste (Gulf Today 14.1.2017; vgl. auch: The National 13.1.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 167.863 geschätzt (CSO 2016). Nimroz liegt im Westen Afghanistans und grenzt an die Islamische Republik Iran. Im Süden der Provinz liegt Pakistan, während die Provinz Helmand östlich und die Provinz Farah im Norden liegt. Die Provinzhauptstadt ist Zaranj City, inklusive dieser hat die Provinz folgende administrative Einheiten: Chahar Burjak, Chakhansur, Kang, Khash Rod und Dalaram (Pajhwok o.D.v).

Die Bevölkerung setzt sich aus 61% Balutschen, 27% Pashtunen und 12% Tadschiken zusammen. Zusätzlich sind auch Nomaden in der Provinz vertreten (Pajhwok o.D.v).

Ein Teil der Zaranj-Dilram-Autobahn geht durch den Distrikt Khash Rod, die den Osten mit dem Süden und Westen des Landes verknüpft (Pajhwok 7.9.2016).

In Nimroz interessieren sich immer mehr Frauen dafür, Polizistin zu werden – Statistiken zufolge sind derzeit 52 Polizistinnen in der Provinz angestellt und 25 weitere haben um eine Anstellung angesucht. Ebenso hat der Nimrozer Polizeichef bei der Zentralregierung um mehr Polizistinnen für die Provinz angesucht (Pajhwok 23.6.2016).

Gewalt gegen Einzelpersonen

15

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

48

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

18

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

19

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

11

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

111

Im Zeitraum 1.9.2015

– 31.5.2016 wurden in der Provinz Nimroz 111 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). In der Provinz werden Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 13.1.2017; Pajhwok 8.1.2017).

Die Provinz Nimroz zählt zu den Provinzen mit einem hohen Anteil an Opiumanbau, Owohl sich dieser inzwischen reduziert hat (UN News Centre 24.10.2016). Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge ist die höchste Zahl von Metamphetamine Behandlungen in Behandlungszentren von Kunduz und Nimroz registriert worden (UN News Centre 14.2.2017).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion (Ersteinvernahme am 11.12.2015) sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (niederschriftliche Einvernahme am 15.11.2017).

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien beruhen auf dem Strafregisterauszug sowie dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung. Aus diesem Schriftstück ergibt sich, dass bei der Auflistung der Straftatbestände im Strafregisterauszug, aus der sich aufgrund der Anführung des § 15 StGB in Zusammenhang mit § 27 Abs. 2a SMG ergibt, dass dieses Delikt im Versuchsstadium geblieben ist, ein Fehler unterlaufen ist. Aus der Sachverhaltsdarstellung im gekürzten Urteil ist nicht ersichtlich, dass er das Suchtgift vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Wien lediglich versuchte zu verkaufen, sondern verkaufte er 1,1 Gramm Cannabiskraut um 10 Euro an XXXX und war die Tat damit vollendet. Auch bei den Strafbemessungsgründen ist als Milderungsgrund der Versuch nicht angeführt, hätte dieser jedoch zwingend Berücksichtigung finden müssen, hätte es sich tatsächlich um einen Versuch gehandelt. Aus diesen Überlegungen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der Straftat des Beschwerdeführers nach § 27 Abs. 2a SMG um keine im Versuchsstadium gebliebene Straftat – wie missverständlich aus dem Strafregisterauszug hervorgeht – gehandelt hat, sondern ein vollendetes Delikt war. Demgemäß entfiel in den obigen Feststellungen die Anführung des § 15 StGB.

Die Begründung des Bundesamtes der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darlegen können, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und ist zu den Ausführungen der Beschwerde zum Spruchpunkt I. ihres Bescheides darüber hinaus zu sagen, dass es auch für das Bundesverwaltungsgericht unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Streits, der zwölf Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hätte, Jahre später bedroht werden soll. Dass diese Personen, die laut Angaben des Beschwerdeführers Sunniten seien, nunmehr den Taliban angehören sollen, war ebenso wenig feststellbar. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er annehme, dass diese Personen zu den Taliban gehören würden. Weiters begründete er seine Vermutung damit, dass die Talibanmullahs immer predigen würden, dass Hazara nicht in die Schule gehen sollen.

Auch die vermeintliche Bedrohungshandlung schilderte der Beschwerdeführer in den Augen des Bundesverwaltungsgerichtes dergestalt, dass im konkreten Fall nicht von einer ernsthaften Bedrohung ausgegangen werden kann. Er gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an "Nein, konkret wurde ich nicht bedroht. Er hat mich verbal bedroht. Er hat gesagt, wo ich hingehe. Er hat auch zu seiner Waffe gegriffen." Als der Beschwerdeführer die Waffe gesehen hätte, wäre er davon gelaufen. Über Befragen, ob ihm jemand gefolgt sei, gab er an, dass er das nicht wissen würde.

Der Beurteilung des Vorbringens durch die belangte Behörde in ihrem Bescheid, trat die Beschwerde in keiner Weise entgegen. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Sunniten, die ihn wieder erkannt hätten, mit dem Tode bedroht worden sei. Angaben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von diesen Personen, von denen er überdies glaubt, sie würden den Taliban angehören, bedroht werde, macht er zu keinem Zeitpunkt. Auch die (nunmehr plötzliche) Ausführung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei mit dem Tode bedroht worden, ist mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht vereinbar.

In der Einvernahme befragt nach weiteren Vorfällen, gab er an, dass es sonst keine gegeben hätte. Nach der Bedrohung durch die sunnitischen Personen sei er nach Nimroz zurückgekehrt und sei sobald er das Geld für die Flucht zusammen gehabt hätte, aus Afghanistan geflüchtet.

Insgesamt kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers kein Vorbringen darstellt, das als asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen werden könnte. Dass es sich bei den sunnitischen Personen um Taliban handelt, ist äußerst ungewiss und ist die Begründung des Beschwerdeführers hierfür zusammenhanglos. Aus der Behauptung die Talibanmullahs würden immer predigen, dass Hazara nicht in die Schule gehen sollen, kann der Umstand, dass es sich bei den Personen um Taliban gehandelt hätte, nicht abgeleitet werden. Insgesamt ist es dem Gericht nicht klar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer über zehn Jahre später von sunnitischen Personen, die einst einen Streit mit Schiiten gehabt hätten, bedroht werden soll. Nähere Angaben dazu machte der Beschwerdeführer schlichtweg nicht.

Konkret auf Verfolgungsgründe wegen der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara befragt, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2017 an, dass das Leben in Afghanistan für die Schiiten und der Volksgruppe der Hazara Zugehörigen besonders schwer sei. In diesem Zusammenhang schilderte er den Streit zwischen den Schiiten und den Sunniten, der vor zwölf Jahren stattgefunden haben soll. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt werde, geht aus seinem Vorbringen nicht eindeutig hervor. Er führte in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, von Sunniten wiedererkannt worden zu sein und er nehme an, dass diese Personen zu den Taliban gehören würden. Selbst wenn man ihm jedoch unterstellt, vorbringen zu wollen, durch die nunmehr den Taliban angehörenden Sunniten, die ihn über zehn Jahre später wiedererkannt und mit dem Tod bedroht hätten, einer Verfolgung der Taliban aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt zu sein, war dies mangels Nachvollziehbarkeit nicht festzustellen. Diesbezügliche Feststellungen würden lediglich auf seinen vagen Angaben, die ihrerseits auf Vermutungen basieren, fußen. Darin liegt keine ausreichende Beweiskraft.

Zum Vorbringen, dass das Leben in Afghanistan für Zugehörige der Volksgruppe der Hazara besonders schwer sei, ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass sich die Situation für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara verbessert hat.

Die Angaben, dass er sich im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Sorgen um seine Sicherheit mache und, dass er wolle, dass seine Kinder in einem sicheren Land aufwachsen, deutet auf die tatsächlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers, nämlich die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan. Dass es einst diesen Streit zwischen den Sunniten und den Schiiten gab, ist nicht unglaubwürdig, auch dass der Beschwerdeführer wegen eines – aufgrund seiner Schilderungen naheliegenden – Raufhandels, verhaftet und verurteilt wurde. Auch gab er an, bereits in Österreich Probleme mit der Polizei wegen eines Streits mit einer möglichen Körperverletzung gehabt zu haben. Eine nunmehrige Verfolgung wegen dieses Streits mit den Sunniten, der vor 12 Jahren stattgefunden hat, ist jedoch nicht wahrscheinlich und waren daher die entsprechenden Feststellungen mangels anderweitig vorgebrachter Fluchtgründe zu treffen.

Die Länderfeststellungen gründen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Afghanistan vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die im allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Sie wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2017 zur Kenntnis gebracht bzw. wurde ihm die Übersetzung angeboten. Darauf verzichtete der Beschwerdeführer und machte er daher auch keine ergänzenden Angaben dazu.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Im Übrigen trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland – wie gerade geschildert – nicht entgegen. In der Beschwerde wird die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan aufgezeigt.

Rechtliche Beurteilung:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Spruchpunkt A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein. Sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des auf Basis dessen festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Eine derartige Verfolgung konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Zum – mangels Deutlichkeit des Vorbringens unterstellten – Beschwerdevorbringen einer "Gruppenverfolgung" und Diskriminierung der Hazara ist auszuführen, dass entsprechend den Länderberichten etwa 19 % der Bevölkerung schiitische Muslime sind und somit die größte religiöse Minderheit des Landes darstellen. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Minderheit der Hazara macht etwa 10 % der Bevölkerung aus. Derzeit leben etwa 3,25 Millionen Hazara in Afghanistan.

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es beispielsweise schiitischen Muslimen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen.

Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Gesellschaftliche Spannungen bestehen jedoch weiterhin und treten lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung an.

Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan jedoch auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten.

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden.

Aus den der Entscheidung zu Grund gelegten Länderberichten lässt sich auch nicht ableiten, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, und lässt sich daraus keine Gruppenverfolgung ableiten.

Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aus den dargelegten Gründen zu bestätigen, und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 Folgendes ausgeführt: "Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind die Provinzen Herat und Nimroz bei der Prüfung des subsidiären Schutzes heranzuziehen. Zwar wurde der Beschwerdeführer in der Provinz Daykundi geboren, doch übersiedelte er mit seinen Eltern bereits im Kleinkindalter nach Herat und kann daher diese Provinz nicht als Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers bezeichnet werden. Von seinem 13. bis zu seinem 25. Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer in der Provinz Nimroz.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt, dass die Sicherheitslage in den jeweiligen Provinzen (Herat und Nimroz) mangels im Vergleich zu anderen Provinzen unzähliger sicherheitsrelevanter Vorfälle nicht besorgniserregend ist. Bei diesen beiden Provinzen handelt es sich – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – um die friedlicheren Provinzen Afghanistans. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr in einer der beiden Provinzen aus folgenden Gründen auch zumutbar. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer existenziellen Gefährdung, noch einer sonstigen Bedrohung, ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und hat fünf Jahre die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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