TE Bvwg Beschluss 2018/1/9 I413 2182058-1

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2182058-1/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl , Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 03.01.2018, Zl. 1157690203-171418285, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 24.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.07.2017 gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist und entschieden, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 1a FPG besteht. Überdies wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1, 4 BFA-VG aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 22.07.2017 in Rechtskraft.

2. Am 24.12.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem über ihn die Schubhaft verhängt worden war. In diesem Antrag brachte er zusammengefasst vor, im Jahr 2008 sei sein Bruder von Terroristen getötet worden; es gebe keine Sicherheit. Die Regierung sei schwach und die wirtschaftliche Lage schlecht. Deshalb habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Er habe keine weiteren Gründe für die Asylantragstellung. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er Armut und die unsichere Lage in seinem Herkunftsstaat.

3. Am 03.01.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. In dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer erstmals an, nicht aus Algerien, sondern aus Marokko zu stammen. Er habe ein im Juli oder August 2017 geborenes Kind mit einer italienischen Staatsangehörigen, von der er geschieden sei. Er habe einen Familienstreit in Marokko mit einer anderen Familie gehabt. Diese Familie hätte ihm und seiner Familie das Haus weggenommen und ihn mit dem Messer am Bauch verletzt. Das sei sieben bis acht Jahre her. In seinem Heimatland habe er niemanden mehr.

4. Mit bekämpftem Bescheid vom 03.01.2018 hob die belangte Behörde gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der erstmalig am 24.06.2017 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen worden sei und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Hinsichtlich des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz würden keine dem Erstverfahren entgegenstehenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Eine Verletzung wie in § 12a Abs 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe nicht.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von Amts wegen eingebrachte Beschwerde vom 03.01.2018.

6. Mit Schriftsatz vom 04.01.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug nehmenden Verwaltungsakt vor. Beschwerde und Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht mangels Vorliegens identitätsbestätigender Urkunden nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam.

1.2 Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.3 Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer geschieden ist und mit XXXX ein Kind namens XXXX hat. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen und Verwandte in Österreich.

1.4 Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2017, womit gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien abgewiesen worden ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG einschließlich der Feststellung gemäß § 52 Abs 9 FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist, erlassen wurde, ist seit 22.07.2017 rechtskräftig.

1.5 Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Algerien keine Verfolgung. Es droht dem Beschwerdeführer keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer nicht. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Beschwerdeführer – wie auch im vorliegenden Verfahren – wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vor. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

1.6 Der Beschwerdeführer stammt aus einem sicheren Drittstaat. Algerien ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen.

1.7 Der Folgeantrag wird voraussichtlich abzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2 Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, seiner Religionszugehörigkeit und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde, sowie auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und in dem rechtskräftigen Bescheid vom 07.07.2017. Die erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.01.2018 aufgestellte Behauptung, aus Marokko zu stammen, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer spricht – wie aus dem Verfahrensprotokoll hervorgeht – Arabisch mit algerischem Dialekt. Er hat keinerlei Kenntnisse von Marokko. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich aus Marokko stammen, nicht in der Lage sein sollte, über ein rudimentäres Grundwissen von Marokko zu verfügen, selbst wenn er – wie er hierzu angibt – in Italien aufhältig gewesen sein soll. Der Identität eines Fremden kommt im Asylverfahren wesentliche Bedeutung zu, da sich der Verfahrensgegenstand nach dieser Identität – zu welcher auch die Angabe über den Herkunftsstaat gehört – bestimmt. Es ist kein rationaler Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine wahre Identität nicht bereits im Erstverfahren dargelegt haben sollte, sodass die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat offensichtlich unglaubwürdig erscheinen. Vielmehr dient die nunmehrige Angabe des Herkunftsstaates dazu, seine Identität zu verschleiern, was ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darstellt.

2.3 Die Feststellungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen ebenfalls auf dessen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder psychischen Störungen vorgebracht. Daher besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer gesund und damit auch arbeitsfähig ist.

2.4 Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt. Auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers verfügt er über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich (Protokoll vom 03.01.2018, S 4). Die Negativfeststellung zu seiner familiären Situation war mangels Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Behauptungen, in Italien über ein Kind aus einer geschiedenen Beziehung zu verfügen, zu treffen. Im Erstverfahren hatte der Beschwerdeführer hierüber keine Angaben gemacht, obwohl kein rationaler Grund vorlag, einen solchen Umstand, würde er tatsächlich zutreffen, bereits im Erstverfahren anzugeben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese Personen tatsächlich existieren. Es ist höchst ungewiss, ob die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich zutreffen, zumal der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.01.2018 gegenüber der Einvernahme am 24.12.2017 gegenüber der belangten Behörde widersprüchliche Angaben machte. Während er am 24.12.2017 angab, über keine Familie zu verfügen, gibt er am 03.01.2018 plötzlich an, geschieden und Vater eines Kindes zu sein. Diese Angaben dienen offenkundig der Verschleierung seiner Identität, um einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auszuweichen.

2.5 Die maßgeblichen Feststellungen zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor der belangten Behörde am 03.01.2018 und aus seinen Angaben vor der Landespolizeidirektion Wien am 24.06.2017 und am 25.12.2017, die Feststellungen zu den im abgeschlossenen Vorverfahren vorgebachten Fluchtgründe basieren auf den rechtskräftig getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom 07.07.2017. Da dieser Bescheid nicht bekämpft wurde, erwuchs er (gemäß der damals noch anzuwendenden Rechtsmittelfrist von 14 Tagen) am 22.07.2017 in Rechtskraft. Danach steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer nur aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hat. Selbst unter Wahrunterstellung der nunmehrigen Fluchtgründe – eine Privatverfolgung durch eine verfeindete Familie wird geltend gemacht – begründen diese Gründe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hat, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus Furcht vor Armut das Land zu haben.

2.6 Die Feststellung, dass Algerien ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen. Der Beschwerdeführer bringt keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erlauben würden. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist.

2.7 Die Feststellung, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus dem mit den Voranträgen identen Fluchtmotiven des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 145/2017 (AsylG), kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vorliegt:

1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, 2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikte mit sich bringen.

Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs 1 Z 20b AsylG.

Die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG liegen vor.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2017 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien rechtskräftig negativ entschieden. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Verfolgung in Algerien. Mit selbigem Bescheid hat die belangte Behörde auch rechtskräftig einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung erlassen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig. Diese Entscheidung ist seit 22.07.2017 rechtskräftig.

Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des Maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anderslautende Entscheidung ergeben würde. Sowohl dem Vorbringen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Gründe als auch den neuen – unglaubwürdigen – Gründen fehlt es an Asylrelevanz, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung nicht zu erwarten ist.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung ist ebenfalls nicht zu erwarten, da das neue Vorbringen diesbezüglich keine stichhaltigen Argumente zu liefern vermag. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe eine geschiedene Frau und Kind in Italien, konnte nicht verifiziert werden. Selbst wenn das Vorbringen als wahr anzusehen wäre, würde damit noch keine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung einhergehen, zumal in Kenntnis einer negativen Asylentscheidung oder des unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangene familiäre Beziehungen nicht geeignet sind, alle Interessen des Staates auf Durchsetzung seiner getroffenen Rückkehrentscheidung zunichte zu machen.

Eine Rückkehrentscheidung kann gerechtfertigt in das Grundrecht auf das Familienleben eingreifen, wenn öffentliche Interessen schwerer wiegen, als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Die hierbei anzustellende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich und jenen Österreichs an der Durchsetzung seiner Fremden- und Asylgesetzgebung ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs gegenüber jenen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist frühestens seit seinem ersten Asylantrag am 24.06.2017 in Österreich – lediglich aufgrund eines rechtskräftig abgewiesenen Asylantrages – aufhältig. Eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft und Kultur konnte in dieser kurzen Zeit nicht erfolgen und ist auch nicht erfolgt – der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und verfügt über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er geht keiner Arbeit in Österreich nach. Demgegenüber hat Österreich in Interesse, dass Personen, die einen letztlich nicht begründeten Asylantrag in Österreich stellten, auch wieder in ihren Herkunftsstaat zurückgebracht werden können und so dem geltenden Recht die nötige Durchsetzung verschafft wird. Anderenfalls wäre es möglich, durch Stellung eines unberechtigten Asylantrages eine bessere Stellung als Fremder zu erlangen, als jener, der den rechtlich vorgegebenen Weg der Einwanderung über das NAG wählt. Dies würde zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung von Fremden führen.

Umstände, die darauf hindeuten, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder der Todesstrafe besteht, sind im Verfahren nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden und auch nicht im Verfahren hervorgekommen.

Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Algerien die nötigsten Lebensgrundlagen entzogen würden und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, ist nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Ein Grund dafür, dass er seinen Lebensunterhalt nicht nach seiner Rückkehr wieder bestreiten könnte, ist nicht ersichtlich.

Das Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch die belangte Behörde erfordert ein Ermittlungsverfahren, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten ist. Im vorliegenden Fall liegt ein Ermittlungsverfahren, das diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, vor. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit des Parteiengehörs im Rahmen seiner Vernehmung am 03.01.2018, als ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und zu den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens gegeben wurde.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht musste aufgrund des § 22 Abs 1 BFA-VG, wonach in Verfahren betreffend eine Entscheidung der belangten Behörde, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, entfallen.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vor, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da dies § 22 Abs 1 BFA-VG ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, private Verfolgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2182058.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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