TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 I413 2182278-1

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Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §38 Abs1

Spruch

I413 2182278-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 27.12.2017, Zl. 17-1163211404, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nichtamtlicher Dolmetscher, erbrachte am 20.11.2017 bei der belangten Behörde eine Übersetzungsleistung.

2. Am 05.12.2017 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) machte der Beschwerdeführer für diese Übersetzungsleistung eine Gebühr geltend. Diese Gebührennote übergab der Beschwerdeführer zudem der belangten Behörde persönlich am 07.12.2017.

3. Mit E-Mail vom 20.12.2017 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er seine Gebühr verspätet geltend gemacht habe und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu Stellung zu nehmen.

4. Mit E-Mail vom 24.12.2017, 18:51 Uhr, teilte der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt mit: "[ ] Ich wollte sie doch innerhalb von der Frist abgeben, aber leider wurde ich krank. Daher war diese Verspätung. Vorher hat es auch geheißen, dass man selber die Gebührennote abgeben müssen. In Zukunft wird es nie wieder vorkommen, denn man kann die Gebührennoten auch per E-Mail senden. [

]"

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.12.2017 entschied die belangte Behörde, dass der "Anspruch aus Gebührenersatz für die Dolmetscherleistung gemäß § 53 iVm § 38 Abs 1 GebAG 1975 idgF erloschen" sei und wies die vorgelegte Gebührennote vom 20.11.2017 in der Höhe von € 71,60 gemäß "§ 53a und 53b AVG 1991 iVm §§ 53 Abs 2 und 54 GebAG idgF" als unzulässig zurück.

6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 29.12.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer krank gewesen und daher gehindert gewesen sei, die Rechnung der belangten Behörde vorbeizubringen. Seit kurzem müsse er die Gebührennote selbst schreiben, daher sei es nicht einfach, dass man alles sofort verstehe.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2018 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer erbrachte als nichtamtlicher Dolmetscher für die belangte Behörde am 20.11.2017 Übersetzungsleistungen.

1.2. Der Beschwerdeführer machte am 05.12.2017 Gebühren für seine Tätigkeit als Dolmetscher bei der belangten Behörde am 20.11.2017 mit Gebührennote Nr. 5 geltend.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 39a AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. Diese Anwendbarkeit des § 52 Abs 2 bis 4 AVG ermächtigt die Behörde, ausnahmsweise auch andere als die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden (Amts-)Dolmetscher heranzuziehen (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, 2017, § 39a AVG Anm 2). Im vorliegenden Fall zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer als nichtamtlichen Dolmetscher iSd § 39a iVm § 52 Abs 2 AVG dem Verfahren bei.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl Nr 136/1975, mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr des nichtamtlichen Dolmetschers gemäß § 53b AVG sinngemäß nach §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG festzusetzen.

Für den gegenständlichen Fall ist § 53 Abs 1 GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnnen und Dolmetscher ua § 38 GebAG (§ 53 Abs 1 GebAG), wobei sein Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (§ 53 Abs 1 Z 2 GebAG).

§ 38 Abs 1 GebAG lautet: "§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts."

In sinngemäßer Anwendung (§ 53 Abs 1 GebAG) des § 38 Abs 1 GebAG bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Tätigkeit am 20.11.2017 binnen 14 Tagen bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit am 20.11.2017 endete sohin 14 Tage ab dem 20.11.2017, sohin am 04.12.2017.

Der Beschwerdeführer machte seine Gebühr am 05.12.2017 gegenüber der belangten Behörde geltend. Damit war der Beschwerdeführer verspätet und ging seines geltend gemachten Gebührenanspruches verlustig.

Der Beschwerde ist kein Grund zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fristgerecht die Gebühr geltend gemacht hätte oder dass es Gründe gäbe, die von einer anderen – für den Beschwerdeführer günstigeren – Frist auszugehen wäre. Als Grund für die Verspätung wird Krankheit behauptet. Damit zeigt der Beschwerdeführer allenfalls einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf – welche freilich nicht beantragt wird und auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen umgedeutet werden könnte – nicht jedoch Gründe, die für die Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung sprechen würden. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des unstrittig feststehenden maßgeblichen Sachverhalts verzichtet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, sein Anspruch erloschen (vgl 18.03.2004, 2002/03/0165 = VwSlg 16313 A/2004, 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Er hat zur Frist des § 38 Abs 1 GebAG auch ausgesprochen, dass selbst dann der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen erloschen ist, wenn er seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist diese Rechtslage und Judikatur auch auf nichtamtliche Dolmetscher anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf die vorzitierte Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es wurden keine anderen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und liegen auch gegenständlich nicht vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Dolmetschergebühren - Neuberechnung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2182278.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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