Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z3Spruch
W246 1424236-2/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 zu Recht erkannt:
A) I. Dem Beschwerdeführer wird die Aufenthaltsberechtigung
besonderer Schutz gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 57 Abs. 1 Z 1 und 59 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erteilt.
II. Es wird festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und Erlassung der vorliegenden Entscheidung nach § 59 Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltsrecht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W246.1424236.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018