RS Vfgh 1980/10/13 B375/78

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Veröffentlicht am 13.10.1980
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Norm

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §42, ASVG §42 Abs1
NO §37
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz §9, RAO §9

Beachte

Judikaturquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Zur Behauptung des Bf., daß sich weder Kassajournal noch Kassabuch in irgendeiner Form auf das Versicherungsverhältnis beziehen und von {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 42, § 42 Abs. 1 ASVG} daher auch nicht erfaßt sein könnten, hat die bel. Beh. im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß es ohne Einsichtnahme in das Kassabuch nicht möglich sei festzustellen, ob sich die Summe aller Entgeltzahlungen mit den auf den Lohnkonten aufscheinenden Beträgen deckt und daß sich ohne Einsichtnahme in das Kassabuch aber auch nicht feststellen lasse, ob Zahlungen geleistet worden seien, die vom Dienstgeber - etwa irrtümlich - zu Unrecht von der Beitragsleistung zur Sozialversicherung ausgenommen wurden oder ob an nicht gemeldete Personen (z. B. Aushilfen) Zahlungen geleistet worden seien. Es ist durchaus denkmöglich, wenn die Behörde dem Gesetz diesen Inhalt unterstellt.

Die das Verhältnis der §§ 9 Rechtsanwaltsordnung und 42 Abs. 1 ASVG betreffenden Erwägungen in VfSlg. 8322/1978, wonach es nicht denkunmöglich war anzunehmen, daß die im {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 9, § 9 RAO} vorgesehenen Ausnahmen von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht durch {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 42, § 42 Abs. 1 ASVG} erweitert wurden, gelten auch im Hinblick auf die §§ 37 Notariatsordnung (der die Verschwiegenheitspflicht des Notars regelt) und 42 Abs. 1 ASVG.

Schlagworte

Sozialversicherung ASVG Notare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B375.1980

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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