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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §4 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der E-Bank AG in W, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalt-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. März 1995, Zl 11-94/2192/12, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988 bis 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, ein Kreditunternehmen, vergab in den beschwerdegegenständlichen Jahren Fremdwährungskredite an ausländische (argentinische und indische) Schuldner, wobei die Ertragszinsen nach den entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei behandelt wurden.
Während die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertrat, dass die Kredite zur Gänze aus Eigenkapital finanziert worden seien, ging die Abgabenbehörde in dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Refinanzierung der angesprochenen Kredite größtenteils auch das von der Beschwerdeführerin hereingenommene Fremdkapital gedient hätte. Für den Standpunkt, dass der Finanzierung der Kredite Eigenmittel gedient hätten, seien trotz Aufforderung keine Beweise beigebracht worden. Die in der Folge entsprechend angesetzten Refinanzierungskosten beurteilte die belangte Behörde gemäß § 17 KStG 1966 bzw § 12 Abs 2 KStG 1988 als nicht abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 94/13/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall zum Ausdruck gebracht, dass ein Kaufmann, der sich bewusst ist, dass er Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital nicht als Betriebsausgaben absetzen kann, wenn er das Fremdkapital unmittelbar für die Erzielung nicht steuerpflichtiger Einkünfte verwendet, bestrebt sein wird, die Fremdmittel vorrangig für andere Zwecke zu verwenden, um die begünstigten Einkünfte mit Eigenmitteln zu finanzieren. Ein solches aus steuerlicher Sicht sinnvolles Verhalten könne grundsätzlich auch einem Kreditunternehmen unterstellt werden. Sei ein Sachverhalt, der ein solches Verhalten ausschließen würde (etwa fehlende Eigenmittel) nicht festzustellen, so sei demjenigen, der ein entsprechendes, nicht ungewöhnliches Verhalten behauptet, keine Beweislast für diese Behauptung aufzubürden.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Auch im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde - bei unbestritten ausreichend gegebenem Eigenkapital - im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweis für die Behauptung der Finanzierung der entsprechenden Kredite aus Eigenkapital erbracht habe. Mit dem Hinweis darauf, dass den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geschäftsberichten zu entnehmen sei, dass die besagten Kredite fremdfinanziert worden seien, weil sich im Rahmen der Erläuterungen zu den Rechnungsabschlüssen unter der Position "Verpflichtungen gegenüber Banken" jeweils eine Position finde, wonach von diesem Gesamtbetrag ein gewisser Betrag auf Fremdwährungseinlagen zur Refinanzierung des internationalen Aktivgeschäftes entfalle, zeigt die belangte Behörde einen konkreten, für eine Refinanzierung aus Fremdkapital sprechenden Bezug zu den hier allein relevanten Krediten nicht auf, zumal die belangte Behörde an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides zu Recht sinngemäß einräumt, dass bei einer Großbank in der Regel nicht festgestellt werden könne, ob die für die Vergabe von Krediten notwendigen Geldmittel aus vorhandenem Eigenkapital oder aus auf dem Kapitalmarkt beschafftem Fremdkapital stammen. Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, die Berufungsbehauptung einer Finanzierung der entsprechenden Kredite aus Eigenkapital als Ausfluss der unternehmerischen Dispositionsfreiheit, sei "rechnerisch-logisch" unhaltbar, ist unter den gegebenen Umständen, nämlich bei ausreichend vorhandenem Eigenkapital nicht nachvollziehbar.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 31. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995130138.X00Im RIS seit
20.11.2000