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21/03 GesmbH-Recht;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. März 2000, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das der Beschwerdeführerin in dem Zeitraum vom 15. Jänner bis 22. Februar 1998 sowie vom 7. März bis 13. April 1998 gewährte Arbeitslosengeld gem. § 24 AlVG widerrufen und einen Betrag von S 35.836,-- als unberechtigt empfangen gem. § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert. Der Sache nach begründete die belangte Behörde diesen Bescheid damit, dass die Beschwerdeführerin, die bei einer näher bezeichneten GesmbH als angestellte Geschäftsführerin beschäftigt gewesen sei, am 14. Jänner 1998 zwar das Dienstverhältnis, nicht jedoch ihre Organstellung als Geschäftsführerin beendet habe. Im Sinne der mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, begonnenen Rechtsprechung sei die Beschwerdeführerin daher im Bezugszeitraum nicht arbeitslos gewesen. Die Eröffnung des Konkurses über die GesmbH mit Gerichtsbeschluss vom 22. Oktober 1997 habe den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin zwar verändert, an der Organstellung jedoch nichts geändert (Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0165).
Die Rückforderung stützte die belangte Behörde auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld die Frage, ob sie in Beschäftigung stehe, wobei die Tätigkeit als Geschäftsführer als Beispiel genannt worden sei, verneint habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie - ungeachtet der Beendigung ihres versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, aufgrund dessen sie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat - das Organschaftsverhältnis zur GesmbH während des Bezugszeitraumes von Arbeitslosengeld nicht beendete.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch Voraussetzung dafür, dass Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG vorliegt, nicht nur die Beendigung der die Anwartschaft begründenden Beschäftigung im Sinne des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern bei Geschäftsführern einer GesmbH auch die Beendigung der Organstellung (vgl. die Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0165, sowie - aus jüngster Zeit - das Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 96/08/0391). Im Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0165, hat der Verwaltungsgerichtshof die Geltung dieses Rechtssatzes in jenen Fällen bekräftigt, in welchen die GesmbH - wie im Beschwerdefall - durch Konkurseröffnung in das Stadium der Liquidation getreten ist.
Soweit die Beschwerdeausführungen mit dem Erfordernis der Unterscheidung zwischen dem Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers und seiner Organstellung argumentieren, sind sie auf die nähere Begründung des Erkenntnisses vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen.
Hinsichtlich der Rückforderung des sich aus dem Widerruf des Arbeitslosengeldes ergebenden Überbezuges enthält die vorliegende Beschwerde keine Ausführungen, sodass sich ein Eingehen auf diese Frage erübrigt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum; da dies bereits die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000080063.X00Im RIS seit
18.10.2001