TE OGH 2017/12/18 9Ob78/17m

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Veröffentlicht am 18.12.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Pflegschaftssache der mj Kinder S* C*, S* C*, und S* C*, vertreten durch die Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie, *, wegen Unterhalt, über die Eingabe (Revisionsrekurs) des Vaters S* H* C*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. August 2017, GZ 48 R 245/17k-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Vaters (Revisionsrekurs) ON 25 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem vom Vater angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts, dass der Vater den drei antragstellenden Minderjährigen ab 1. 2. 2017 bis auf Weiteres einen monatlichen Unterhaltsbetrag von jeweils 30 EUR zu leisten habe. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt. Der Beschluss wurde dem Vater samt Rechtsmittelbelehrung durch Hinterlegung zugestellt und ihm am 27. 9. 2017 als dem Tag des Beginns der Abholfrist ausgefolgt. Erst am 12. 10. 2017 überreichte er beim Erstgericht ein dagegen gerichtetes Schreiben (ON 25), mit dem er die Erlassung der Zahlungen anstrebt. Diese Eingabe ist daher als Revisionsrekurs zu deuten.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden (§ 63 Abs 1 AußStrG). Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Diese beträgt hier 3 x 1.080 EUR (s RIS-Justiz RS0112656). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar.

Gemäß § 63 Abs 2 AußStrG ist eine Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen.

Da die Eingabe des Vaters nach Ablauf dieser Frist eingebracht wurde, ist sie verspätet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG).

Textnummer

E120469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E120469

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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