Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W200 2007751-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.11.2016, Zl. 114-614017-002, zu Recht beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.10.2012 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13. März 2014 gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des VOG abgewiesen wurde.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2015 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen wurde. In diesem Beschluss erfolgten konkrete Aufträge zur Sachverhaltsermittlung.
Mit angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.11.2016, Zl. 114-614017-002, wurde nach Einholung zweier Gutachten abermals der Antrag vom 11.10.2012 gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des VOG abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 24.11.2016 durch persönliche Übernahme an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
Laut Aktenvermerk vom 09.01.2017 sprach der Beschwerdeführer am 09.01.2017 persönlich im SMS vor und teilte mit, dass er nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten sei, er eine Beschwerde erheben möchte. Die zuständige Sachbearbeiterin teilte dem Beschwerdeführer mit, dass der Bescheid vom 18.11.2016 bereits rechtkräftig sei, da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit 05.01.2017 abgelaufen sei. Weiters wurde ihm laut Aktenvermerk geraten seinen früheren Vertreter aufzusuchen und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen.
Am 30.06.2017 langte beim SMS ein mit 29.06.2017 datierter Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG ein, der mit Bescheid vom 04.10.2017 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 2 AVG sei am 23.01.2017 abgelaufen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst fünf Monate nach Kenntnis des Sachverhaltes (09.01.2017) am 26.06.2017 mit seinem früheren Rechtsvertreter in Kontakt getreten sei.
Dieser Bescheid wurde am 06.10.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer mit dem Wiedereinsetzungsantrag Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.11.2016, Zl. 114-614017-002, und begründete diesen damit, dass das SMS die jahrelangen Misshandlungen gar nicht in Abrede gestellt hätte. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum es nicht wahrscheinlich sein sollte, dass die psychischen Erkrankungen genau aus diesen Misshandlungen stammen sollten. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit werde vom Gesetz nicht gefordert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.10.2012 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG, der mit Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Wien, vom 18.11.2016, Zl. 114-614017-002, gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des VOG abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 24.11.2016 durch persönliche Übernahme an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete am 05.01.2017.
Mit Schreiben vom 29.06.2017, eingelangt beim SMS an 30.06.2017, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.11.2016, Zl. 114-614017-002 Beschwerde.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2017, eingelangt beim SMS an 30.06.2017, wurde mit Bescheid des SMS vom 04.10.2017 zurückgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Zu A)
Gegenständlich betrug die Beschwerdefrist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2016 sechs Wochen.
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Beschwerdefrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2016 am 24.11.2016 zugestellt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 29.06.2017.
Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen sechs Wochen nach erfolgter Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Ausgehend von der am 24.11.2016 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 18.11.2016 endete die Rechtsmittelfrist am 05.01.2017, 24:00 Uhr.
Der zeitgleich mit der Beschwerde gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Auf einen Verspätungsvorhalt konnte deshalb verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde bekannt war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2007751.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018