Entscheidungsdatum
18.01.2018Index
L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation TirolNorm
RehabilitationsG Tir 1983 §18 Abs4Text
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der AA-GmbH, vertreten durch RA Dr. BB, LL.M., Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 11.03.2014, ****, betreffend Eignungsfeststellungen im Sinne des § 18 TRG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, folgenden
B E S C H L U S S:
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 11.03.2014, Zahl ****, wurde aufgrund der am 31.10.2012 erfolgten Einschau in der Einrichtung der AA-GmbH „Objekt-CC, Z“ gemäß § 18 Abs 4 TRG festgestellt, „dass das Objekt-CC am Standort Adresse 2, Z, betrieben durch die AA-GmbH, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.05.1998, Zahl ****, mitsamt der Änderung im Sinne obiger Beschreibung und nach Maßgabe der signierten und diesem Bescheid zugrundeliegenden Unterlagen, unter Einhaltung folgender Auflagen, als Einrichtung für Menschen mit Behinderung im Sinne des TRG weiterhin geeignet ist.“
Die im Bescheid angeführten Auflagen 2. und 3. lauten wie folgt:
„2. Die Leitung der Einrichtung hat bis spätestens 30.06.2016 zumindest die Ausbildung zur/m Fach-SozialbetreuerIn für Behindertenbegleitung oder andere gleichwertige Ausbildungen/Lehrgänge/Aufschulungen abzuschließen. Sollte dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschehen, ist die Leitung durch eine andere geeignete Fachkraft zu ersetzen. Diese hat jedenfalls über eine abgeschlossene, gehobene, facheinschlägige Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder der Sozialbetreuung, wie zum Beispiel über ein Diplom im Gesundheits- und Krankenpflegewesen, ein Diplom auf dem Gebiet der Sozialbetreuung oder der Sozialarbeit, ein Studium der Psychologie oder Pädagogik, sowie über mehrjährige Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu verfügen.
3. Sollte bis zum 30.06.2016 ein Wechsel in der Leitung vorgenommen werden, so hat dies eine geeignete Fachkraft mit einer abgeschlossenen, gehobenen, facheinschlägigen Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder der Sozialbetreuung und einer mehrjährigen Berufserfahrung zu sein. Der beabsichtigte Wechsel ist vor Dienstantritt der Behörde unter Beilegung der Ausbildungsnachweise anzuzeigen.“
Gegen diesen Bescheid wurde von der AA-GmbH fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieser im Umfang der vorgeschriebenen Auflagen Nr 2 und 3 angefochten. Es wurde das Begehren gestellt, die Eignung des Wohnhauses Z-Adresse 2 unter Streichung der Auflagen 2 und 3 bzw unter Verzicht auf diese Auflagen festzustellen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.05.2015, LVwG-2014/41/1204-17, wurde der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Auflage 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos gestrichen und die Auflage 3. dieses Bescheides abgeändert wurde wie folgt:
„Sollte ein Wechsel in der Leitung der Einrichtung vorgenommen werden, so hat dies eine geeignete Fachkraft mit einer abgeschlossenen, gehobenen, facheinschlägigen Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder der Sozialbetreuung und einer mehrjährigen Berufserfahrung zu sein. Der beabsichtigte Wechsel ist vor Dienstantritt der Behörde unter Beilegung der Ausbildungsnachweise anzuzeigen.“
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2016, Ra ****, wurde dieses Erkenntnis, insoweit damit die Auflage 2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 11.03.2016, ****, „ersatzlos gestrichen“ wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von der AA-GmbH (im Folgenden kurz: AA-GmbH) eine Vereinbarung vom 17.11.2016 vorgelegt, wonach das Dienstverhältnis zwischen Herrn Mag. DD und der AA-GmbH zum 28.02.2017 einvernehmlich aufgelöst wird. Hingewiesen wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 darauf, dass die Einrichtung Objekt-CC mit Ende des Jahres 2017 planmäßig geschlossen wird und dass die Klienten dann auf mehrere Einrichtungen aufgeteilt werden.
Aufgrund der vorgelegten Vereinbarung vom 17.11.2016 hielt es die Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, in ihrer Stellungnahme vom 21.02.2017, Zl ****, für sinnvoll, dieses Verfahren hinsichtlich des Standortes Adresse 2 einzustellen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 06.07.2017 wurde diese Anregung auf Klaglosstellung vom Vertreter der belangten Behörde wiederholt und von den Vertretern der AA-GmbH darauf hingewiesen, dass eine Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung erst nach Schließung der Einrichtung zu erfolgen hätte.
Mit Schreiben der AA-GmbH vom 06.01.2018 wurde mitgeteilt, dass am 14.11.2017 alle BewohnerInnen aus dem Objekt-CC, Z, in das neue Wohnhaus („XXX“) der AA-GmbH nach Y übersiedelt sind und dass die Einrichtung Objekt-CC mit Ende November 2017 geschlossen wurde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Dienstverhältnis zu Herrn Mag. DD 2017 beendet wurde.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die von der belangten Behörde unter Einhaltung von Auflagen als geeignet festgestellte Einrichtung „Objekt-CC“ am Standort Z, Adresse 2 als Einrichtung für Menschen mit Behinderung wurde mit Ende November 2017 geschlossen und das Dienstverhältnis des Leiters dieser Einrichtung, Mag. DD, mit der AA-GmbH, bereits zum 28.02.2017 einvernehmlich aufgelöst. Am 14.11.2017 sind alle BewohnerInnen aus dem Objekt-CC in das neue Wohnhaus („XXX“) der AA-GmbH nach Y übersiedelt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der Mitteilung der AA-GmbH vom 06.01.2018 und aus der mit Schreiben der AA-GmbH vom 03.01.2017 vorgelegten Vereinbarung vom 17.11.2011. Der Sachverhalt ist unstrittig.
III. Erwägungen:
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (Hinweis B 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn es für die Rechtssphäre des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1977, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).
Weiters gilt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in jenen Fällen, in denen der Zeitablauf ein wesentliches Sachverhaltsmerkmal darstellt und in denen daher mit Zurückweisung der Beschwerde bzw. gegebenenfalls mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist, Folgendes: All den in diesen Fällen getroffenen Entscheidungen ist der Grundgedanke gemeinsam, dass der VwGH zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, und ein Rechtsschutzbedürfnis ua dann zu verneinen ist, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (Hinweis auf die Beschlüsse vom 20.9.1979, 1090/78, vom 28.1.1980, 0051/80, vom 14.2.1980, 0904/78, vom 24.11.1980, 2675/80, vom 18.9.1981, 3481/80, vom 28.2.1983, 82/12/0104, vom 13.12.1983, 83/07/0326, vom 17.1.1984, 83/07/0383, sowie vom 9.4.1984, 83/12/0085).
Diese auf den damaligen, die Legitimation einer VwGH-Beschwerde regelnden Art 131 Abs 1 B-VG gestützte Rechtsprechung lässt sich auf den nunmehr geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden und die Legitimation einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelnden Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG übertragen. Danach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde „wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“.
Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdelegitimation iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nicht mehr gegeben. Die Einrichtung in der Adresse 2 wurde mit Ende des Jahres 2017 geschlossen und wurde das Dienstverhältnis zum seinerzeitigen Leiter dieser Einrichtung, Herrn Mag. DD, zum 28.02.2017 einvernehmlich aufgelöst. Die bekämpften Auflagen 2. und 3. zur Herstellung der Eignung dieser Einrichtung erweisen sich nunmehr als obsolet.
Die Einstellung des Verwaltungsverfahrens aufgrund Klaglosstellung erfolgt auch im Einvernehmen mit den Parteien. Vor diesem Hintergrund musste auf das inhaltliche Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr eingegangen werden und war wie im Spruch zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
Schlagworte
KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2014.41.1204.34Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018