Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.06.2017Index
E000 EU-Recht allgemeinNorm
2004R0852 LebensmittelhygieneRechtssatz
Die Zulassung eines Schlachthofes, welcher einerseits aus einer mobilen Schlachtbox und andererseits aus einer stationären Schlachteinheit besteht, ist gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 nicht ausgeschlossen, sofern diese Einrichtung den maßgeblichen Anforderungen dieser Verordnungen entspricht.
Schlagworte
mobile Schlachtbox, Schlachthof, mobiler Teil, Schlachteinheit, Einsatz von mobiler Schlachtanlage nicht ausgeschlossenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.11.3238.2016Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018