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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der G GmbH in K, vertreten durch ST & Partner, Rechtsanwälte in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 15. September 1999, Zl. 63.150/236-III/B/13/99, betreffend Zurückweisung eines Bewilligungsantrages nach dem Mineralrohstoffgesetz (mitbeteiligte Partei: B in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung einer Bewilligung für einen Zu- und Umbau bei einem näher bezeichneten Wohnhaus als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Doppelgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück genehmigt (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid - und zwar erkennbar nur gegen dessen Spruchpunkt I. - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung in eventu Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier maßgebliche Frage, ob nämlich auch für bereits errichtete Bauten oder andere Anlagen eine Bewilligungspflicht besteht, wurde (bejahend) bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 99/04/0176, geklärt. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die in diesem Erkenntnis dargestellten Entscheidungsgründe zu verweisen. Derart wird auch bei bereits errichteten Bauten oder anderen Anlagen - etwa im Hinblick auf die Schutzvorschrift des § 156 Abs. 1 Z. 1 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, wonach durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert werden darf, es sei denn, der Bergbauberechtigte nimmt die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich - in die Rechtssphäre des Bergbauberechtigten bestimmend und unmittelbar eingegriffen, weshalb die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretene - auf ihre verfehlte Rechtsmeinung, für bereits errichtete Bauten oder andere Anlagen bestehe keine Bewilligungspflicht, aufbauende - Auffassung über die mangelnde Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Dazu kommt, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligungsfreiheit ausgesprochen wird. Damit wird etwa in das Dispositionsrecht des Bergbauberechtigten im Sinne des § 156 Abs. 1 Z. 1 MinroG eingegriffen, weshalb eine unmittelbare Betroffenheit - und damit auch die Beschwerdelegitimation - des Bergbauberechtigten auch bei einem auf "Zurückweisung" lautenden Bescheid - wie im vorliegenden Fall - gegeben ist. Damit sind im Beschwerdefall auch keine Bedenken hinsichtlich der möglicherweise aus anderer Sicht fraglichen Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 156 Abs. 1 Z. 1 und des § 153 Abs. 2 letzter Satz MinroG entstanden.
Es war daher der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Mai 2000
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040187.X00Im RIS seit
02.07.2001