TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/23 LVwG 41.11-3238/2016

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Veröffentlicht am 23.06.2017
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Entscheidungsdatum

23.06.2017

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

LebensmittelHygiene-ZulassungsV §1
LebensmittelHygiene-ZulassungsV §2
LebensmittelHygiene-ZulassungsV §3
LebensmittelHygiene-ZulassungsV §10
32009R1099 SchlachttiereV Art2
32009R1099 SchlachttiereV Art4

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der Z GmbH, vertreten durch Ing. Mag. R W, Rechtsanwalt in H, Hstraße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 11.10.2016, GZ: ABT08GP-57812/2014-30, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit

stattgegeben,

als der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     

Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 11.10.2016 wurde der Antrag der Firma Z GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Erteilung als Schlachtbetrieb (Sektionen I und III) und einer mobilen Schlachtanlage gemäß § 3 Abs 1 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 231/2009, iVm Art. 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bzw. mit Anhang III der VO (EG) Nr. 853/2004 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Tötung von Tieren am Haltungsbetrieb (Schlachtung außerhalb des Schlachthofes) zur Erzeugung von rotem Fleisch, außer in genau angeführten Ausnahmefällen, ausgeschlossen sei. In einer beabsichtigten Änderung der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung im Jahre 2012 sei vorgesehen gewesen, dass bei Rindern, die wie Farmwild gehalten werden, bei der Schlachtung die Bestimmungen betreffend Farmwild einzuhalten seien. Dies hätte eine Schlachtung von Rindern auf der Weide ermöglicht. Aufgrund von Einwendungen seitens der Europäischen Kommission im Rahmen des Notifikationsverfahrens habe der Entwurf zurückgezogen werden müssen. Eine mobile Schlachtanlage sei allerdings von ihrer Natur her nicht geeignet die Anforderungen – insbesondere des Anhanges III der VO (EG) Nr. 853/2004 – im Hinblick auf Stallungen, Arbeitsräume und Arbeitsabläufe zu erfüllen und sei auch aufgrund der obgenannten Ausführungen Anhang III in vollem Umfang zu berücksichtigen. Bereits mit Bescheid vom 28.10.2011 sei der Antrag auf Zulassung einer alleinigen mobilen Schlachtanlage der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten abgewiesen worden und habe sich die, dieser Entscheidung zugrunde liegende, Rechtslage betreffend mobiler Schlachtanlagen bis dato nicht geändert. Auch wenn diese im Zusammenhang mit der Einrichtung eines festen Schlachtbetriebes beantragt werde, sei die Genehmigung einer mobilen Schlachtanlage in Verbindung mit einem festen Schlachtbetrieb grundsätzlich ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und führte im Wesentlichen aus, dass schon aufgrund der Tatsache, dass das Landratsamt Zollernalbkreis mit rechts-kräftigem Bescheid vom 24.03.2011 die gegenständliche mobile Schlachtanlage in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen habe und diese dort bereits seit über fünf Jahren betrieben werde, der Darstellung der belangten Behörde entschieden widersprochen werden müsse. Die gegenständliche Anlage sei gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittel-betrieben), Art. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie Anhang II (Vorschriften für mehrere Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und III (Besondere Anforderungen) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Anhang II (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der deutschen Verwaltungsbehörde zugelassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Notifikationsverfahren aufgrund der bereits geltenden EU-Verordnungen erforderlich sein soll. Diese seien zur Genehmigung der beantragten Anlage in Österreich unmittelbar verbindlich, würden direkt gelten und nationales Recht verdrängen. Auf eine angeblich erforderliche „Anpassungs-bestimmung“, werde in der deutschen Genehmigung nicht einmal hingewiesen oder Bezug genommen. Bei der Entscheidung aus dem Jahre 2011 habe es sich um einen anderen rechtlichen Sachverhalt, nämlich eine mobile Gesamtschlachtanlage (LKW) gehandelt und nicht – wie gegenständlich – um eine in der Europäischen Union bereits zugelassene mobile Anlage. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde beheben bzw. dahingehend abändern, dass dem Bewilligungsantrag vom 23.10.2014 stattgegeben werde, in eventu werde angeregt, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Normen des Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelbetrieben), Art. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie Anhang II (Vorschriften für mehrere Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und III (Besondere Anforderungen) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Anhang II (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an den Europäischen Gerichtshof zu stellen und danach zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort B, R, einen biozertifizierten landwirtschaftlichen Betrieb mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Farmwild. Am 23.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Genehmigung einer mobilen Betäubungs- und Entblutungsanlage in Verbindung mit einer Schlachtanlage auf dem Gelände des Innovationszentrums A, F. Geplant war Rinder, Schweine, kleine Wiederkäuer und Farmwild auf der Weide oder in entsprechenden Einfriedungen zum Zwecke der Betäubung bzw. Tötung kurzfristig abzusondern, und nach dem Gewehr- (Damwild) oder Pistolen-schuss (alle anderen Tierarten) ohne zu große menschliche Nähe zu töten, in der Folge in der mobilen Schlachtbox (U) der Firma A GmbH zu entbluten und im entbluteten Zustand in kurzem Weg den Transport zur Schlachtanlage in F, A, durchzuführen. Begründet wurde dieser Antrag damit, den Stress der Tiere zu verringern und damit eine bessere Fleischqualität in Hinblick auf Haltbarkeit und Bekömmlichkeit zu bekommen.

Mit einem ergänzenden Zulassungsbescheid vom 24.03.2011 genehmigte das Landratsamt Zollernalbkreis der U Metzgerei die „MSB, Mobile Schlacht-Box, II. Generation“ die zur Entblutung und zum Transport der Schlachtrinder dient als mobilen Teil des schon nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassenen Schlachtbetriebes für Rinder. Die mobile Schlachtanlagen-Box MSB II verfügt als Zubehör über eine 6-Kanal-Funkfernsteuerung der Winden und des Oberlenkers, einem integrierten Waffenschrank im Verstärkungsholm der Box für eine Langwaffe mit separat abschließbarem Fach für Munition, einem Hygienepacket bestehend aus einem Handwaschbecken mit 10 Liter Frisch- und Schmutzwasserbehälter, Fußbe-tätigung, mit Seifen und Papierhandtuchspender sowie ein oder zwei Blutauffang-wannen aus Aluminium, die separat einlegbar sind.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt konnte insbesondere aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin getroffen werden, in dem geschildert wird, wie die Betäubung und das anschließende Töten durch Entblutung in der mobilen Schlachtbox und der anschließende Transport zur stationären Schlachteinheit durchgeführt werden soll. Dem Antrag war auch der Zulassungsbescheid des Landratsamtes Zollernalbkreis vom 24.03.2011 angeschlossen.

Rechtliche Beurteilung:

Die für dieses Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung idF BGBl. II Nr. 231/2009 lauten:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die lebens-mittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern.

§ 2

Antrag auf Zulassung

(1) Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen.

(2) Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten:

1.     Allgemeine Informationen:

a)   Name und Adresse des Unternehmens;

b)   Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen);

c)   Name und Adresse des Betriebes.

2.     Betriebsverantwortlichkeit:

         Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).

3.     Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit.

4.     Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produkt-fluss und die Personalbewegung ersichtlich sind.

5.     Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses.

6.     Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungs-bedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP).

7.     Angaben zur Wasserversorgung mit Hinweis, ob Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung, unter Beilage des letzten Unter-suchungsbefundes.

8.     Reinigungs- und Desinfektionsplan.

9.     Schädlingsbekämpfungsplan.

10.    Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personal-hygienemaßnahmen.

11.    Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal.

12.    Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz – TMG, BGBl. I Nr. 141/2003.

13.    Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten.

(3) Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe vor dem 1. Jänner 2006 tätig und nicht zulassungspflichtig waren, nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften jedoch zulassungspflichtig sind, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, haben jedoch unverzüglich eine Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 zu beantragen.

(4) Lebensmittelunternehmer, deren Betrieben vor dem 1. Jänner 2006 eine Zulassung gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften erteilt wurde und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften weiterhin zulassungspflichtig sind, haben unbeschadet des § 10 Abs. 2 LMSVG die
§§ 4 und 6 einzuhalten.

§ 3

Zulassung

(1) Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004, und Artikel 31 Abs. 2 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Zulassung kann gemäß Artikel 31 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 höchstens auf 12 Monate befristet werden.

(3) Die Zulassung ist insbesondere zu befristen, wenn der Lebensmittelunternehmer produktionsbedingt bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 vorlegen kann.

Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs lauten:

Artikel 10

(3)      Die Mitgliedsstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 8 einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhanges III erlassen.

Anhang I

Begriffsbestimmungen

1.5 „Frei lebendes Wild“

- frei lebende Huf- und Hasentiere sowie andere Landsäugetiere, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden und nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedsstaates als Wild gelten, einschließlich Säugetiere, die in einem geschlossenen Gehege unter ähnlichen Bedingungen leben wie frei lebendes Wild;

1.7 „Kleinwild“

freilebendes Federwild und freilebende Hasentiere;

1.8 „Großwild“

freilebende Landsäugetiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Kleinwild fallen;

1.16 „Schlachthof“

einen Betrieb zum Schlachten und Zurichten („dressing“) von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

1.17 "Zerlegungsbetrieb"

einen Betrieb zum Entbeinen und/oder Zerlegen von Fleisch;

Anhang III

Besondere Anforderungen

Abschnitt I: Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren

Kapitel I: Beförderung von lebenden Tieren zum Schlachthof

Lebensmittelunternehmer, die lebende Tiere zum Schlachthof befördern, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.   Bei der Abholung und Beförderung müssen die Tiere schonend behandelt werden, um ihnen unnötige Leiden zu ersparen.

2.   Tiere, die Krankheitssymptome zeigen oder aus Herden stammen, die bekanntermaßen mit Krankheitserregern kontaminiert sind, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.

Kapitel II: Vorschriften für Schlachthöfe

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Schlachthöfe für als Haustiere gehaltene Huftiere gemäß den folgenden Vorschriften gebaut, angelegt und ausgerüstet sind:

1. a) Schlachttiere müssen über ausreichend große und hygienische, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, entsprechende Wartebuchten zur Unterbringung der Schlachttiere verfügen. Diese Einrichtungen müssen mit Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern der Tiere ausgestattet sein. Die Abwasser-ableitung darf die Sicherheit von Lebensmitteln nicht gefährden.

b)   Sie müssen ferner über getrennte, abschließbare Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, über Buchten mit separater Abwasser-ableitung zur Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügen, die so gelegen sind, dass eine Ansteckung anderer Tiere vermieden wird, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet solche Einrichtungen für nicht erforderlich.

c)   Die Stallungen müssen so groß sein, dass die Tiere artgerecht untergebracht sind. Sie müssen so angelegt sein, dass die Schlachttieruntersuchung und die Identifizierung von Tieren bzw. Tiergruppen nicht behindert werden.

Kapitel IV: Schlachthygiene

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen als Haustiere gehaltene Huftiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.     Nach ihrer Anlieferung im Schlachthof sind die Tiere ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu schlachten. Soweit dies aus Tierschutzgründen erforderlich ist, muss den Tieren vor der Schlachtung eine Ruhezeit eingeräumt werden.

2. a) Fleisch von Tieren, die nicht in den Buchstaben b und c genannt sind und die anders verenden als durch Schlachten im Schlachthof, darf für den menschlichen Verzehr nicht verwendet werden.

b)   In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere verbracht werden, ausgenommen

i)   außerhalb des Schlachthofs gemäß Kapitel VI notgeschlachtete Tiere,

ii)  im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtete Tiere und

iii) frei lebendes Wild gemäß Abschnitt IV Kapitel II.

c)   Fleisch von Tieren, die infolge eines Unfalls in einem Schlachthof notgeschlachtet werden, kann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, sofern bei der Untersuchung außer Verletzungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine anderen schweren Verletzungen festgestellt wurden.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung lauten:

Erwägungspunkt (40):

Durch mobile Schlachthöfe ist es weniger oft erforderlich, Tiere über lange Strecken zu befördern, wodurch sie zum Tierschutz beitragen können. Allerdings unterscheiden sich die technischen Beschränkungen mobiler Schlachthöfe von denen ortsfester Schlachthöfe, weshalb die technischen Vorschriften möglicherweise angepasst werden müssen. Infolgedessen sollte diese Verordnung die Möglichkeit vorsehen, mobile Schlachthöfe von den Vorschriften über Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen auszunehmen. Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten bis zur Annahme solcher Ausnahmeregelungen die Festlegung oder Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften für mobile Schlachthöfe zu gestatten.

….

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)     „Tötung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;

f)     „Betäubung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

k)     „Schlachthof“ einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt;

Artikel 4

Betäubungsverfahren

(1) Tiere werden nur nach einer Betäubung im Einklang mit den Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Verfahren gemäß Anhang I getötet. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten.

Im Anschluss an die in Anhang I genannten Verfahren, die nicht zum sofortigen Tod führen (im Folgenden: „einfache Betäubung“), wird so rasch wie möglich ein den Tod herbeiführendes Verfahren, wie z. B. Entblutung, Rückenmarkszerstörung, Tötung durch elektrischen Strom oder längerer Sauerstoffentzug, angewandt.

Anhang I

Verzeichnis der Betäubungsverfahren und damit zusammenhängende Angaben (gemäß Artikel 4)

KAPITEL I

Verfahren

Tabelle 1 — Mechanische Verfahren

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Anwendungsbedingungen

Schlüsselparameter

Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren gemäß Kapitel II

1

Penetrierender Bolzenschuss

Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt und dieses durchdringt. Einfache Betäubung.

Alle Arten. Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Ansatzstelle und Schlagrichtung. Geeignete Geschwindigkeit, Austrittslänge und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und –art. Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/ Tötung (in Sek.).

Entfällt

 

 

 

 

 

3

Schuss mit einer Feuerwaffe

Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch ein oder mehrere Geschosse, die auf das Schädeldach aufschlagen und dieses durchdringen

Alle Arten Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Einschussstelle. Ladung und Kaliber der Patrone. Typ des Projektils.

Entfällt

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anpassung bestimmter Lebensmittelhygienevorschriften (Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung), BGBl. II Nr. 91/2006 lautet:

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt die Anpassung bestimmter Lebensmittelhygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden und die strukturellen Anforderungen an die Betriebe.

Stallungen

§ 2

Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel II, Z 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Schlachthöfe mit weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlicher Schlachtung nur dann über eine Stallung oder Wartebucht zur Unterbringung der Schlachttiere verfügen, wenn die Tiere über Nacht im Schlachthof verbleiben.

Anlage für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für Tiere

§ 3

Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel II, Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist ein separater Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere nicht erforderlich, wenn die Anlieferung der Schlachttiere durch den Tierhalter oder einen gewerblichen Transporteur, sofern dieser über Reinigungs- und Desinfektionsanlagen verfügt, direkt vom Tierhaltungsbetrieb zum Schlachthof mit weniger als 1000 Großviehein-heiten jährlicher Schlachtung erfolgt.

§ 9

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und aus Art. 10 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 notifiziert.

Die Verwaltungsbehörde hat die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin
in erster Linie damit begründet, dass gemäß Anhang III, Abschnitt I, Kapitel IV,
Z 2 lit b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nur lebende Tiere zur Schlachtung in die Schlachtanlage verbracht werden dürfen.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Zulassung eines Schlachthofes gestellt, der einerseits aus einer mobilen Schlachtbox und einer stationären Schlachteinheit besteht. Die Tiere sollen auf der Weide mit einem Bolzen- bzw. Pistolenschuss betäubt werden und direkt anschließend in der mobilen Schlachtbox durch Ausblutung getötet werden. Da sowohl die mobile Schlachtbox, als auch die stationäre Schlachteinheit von der Beschwerdeführerin betrieben wird, sind diese beiden Einheiten als Gesamtschlachtanlage anzusehen. Dies bedeutet aber, dass die Tiere betäubt, aber noch lebend in die mobile Schlachtbox gebracht werden und dort durch Ausbluten getötet werden. Somit ist der Bestimmung des Anhanges III, Abschnitt I, Kapitel IV, Z 2 lit b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genüge getan.

Der Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs führt in Punkt 5.8 über mobile Schlachteinrichtungen Folgendes aus:

„Dem Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 nach, ist der Einsatz mobiler Einrichtungen für die Schlachtung von Tieren nicht ausgeschlossen, sofern diese Einrichtungen den maßgeblichen Anforderungen dieser Verordnungen entsprechen.

Die Mitgliedsstaaten können die Anforderungen an den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung dieser Einrichtungen durch die Annahme einzelstaatlicher Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikel XIII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und des Artikel X der Verordnung (EG) 853/2004 anpassen.“

In diesem Sinne hat der Gesetzgeber in Österreich davon auch Gebrauch gemacht, wurde doch z.B. in der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung die abweichende Regelung getroffen, dass bei Schlachthöfen mit weniger als 1.000 Großvieheinheiten pro Jahr Stallungen oder Wartebuchten nur dann vorhanden sein müssen, wenn die Tiere über Nacht im Schlachthof verbleiben. Diese Voraussetzungen treffen beim von der Beschwerdeführerin eingereichten Projekt zu. Weiters enthält diese Verordnung auch Abweichungen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für Tiere und den Zerlegungsraum. Wenn die Verwaltungsbehörde damit argumentiert, dass eine mobile Schlachtanlage von ihrer Natur her nicht geeignet sei, den Anforderungen des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Hinblick auf Stallungen, Arbeitsräume und Arbeitsabläufe zu erfüllen, ist dem zu entgegnen, dass einerseits abweichende Regelungen in der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung getroffen wurden und andererseits außer Acht gelassen wird, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin eingereichten Projekt um eine Schlachthofanlage handelt, die aus einem mobilen und stationären Bereich besteht. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb, als auch die gesamte Schlachtanlage selbst führt, gibt es auch keine Probleme hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der hygiene- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass grundsätzlich das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projekt auf Zulassung der Gesamtschlachtanlage aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden allgemeinen hygienischen, aber auch tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Hinsichtlich der Betäubung der Schlachttiere mit Bolzenschuss bzw. Pistolenschuss wäre auch sicher zu stellen, dass die waffen- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.11.2013, GZ: 2013/10/0175, unter anderem ausgesprochen, dass Tiere, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll, grundsätzlich (d.h. von näher genannten Ausnahmen abgesehen) nur von Lebensmittelunternehmen in hiefür nach den §§ 2 und 3 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung zugelassenen Betrieben (Schlachthöfen) geschlachtet werden dürfen. Gerade dieser Voraussetzung entspricht die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie nicht nur den landwirtschaftlichen Betrieb führt, sondern zugleich auch Lebensmittelunternehmerin ist und für die Schlachtung und Verarbeitung des Fleisches eine Zulassung nach der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung begehrt.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten System stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 1 und 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.09.2014, Ro 2014/22/0021; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 05.04.2017, Ra 2016/04/0144).

Die Verwaltungsbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides lediglich ausgeführt, dass aufgrund der geltenden Gesetzeslage eine Zulassung des beantragten Schlachthofes nicht möglich wäre. Daher wurde auch inhaltlich nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung vorliegen, insbesondere ob die hygiene- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt – nämlich ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen – steht nicht einmal ansatzweise fest. Dass die Durchführung des gesamten inhaltlichen Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht rascher als durch die Verwaltungsbehörde erfolgen könnte, ist nicht ersichtlich, da das Ermittlungsverfahren nicht nur zu ergänzen, sondern zur Gänze durchzuführen ist. Ebenso wenig wäre mit der Durchführung des gesamten Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht eine Kostenersparnis verbunden.

Da somit die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung nach der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung überhaupt nicht geprüft wurden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht rascher erfolgen könnte bzw. mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, wonach der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen ist, vor. Eine „erstinstanzliche“ Entscheidung durch das Verwaltungsgericht wäre auch insofern bedenklich, als in diesem Fall der Beschwerdeführerin eine Instanz genommen wird.

II.    Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projekt bereits aufgrund der bestehenden Gesetzeslage grundsätzlich genehmigungsfähig ist oder ob es dafür nationaler Anpassungsvorschriften mit einem Notifizierungsverfahren bedarf, um eine wesentliche Rechtsfrage handelt, zu der es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.

Schlagworte

mobile Schlachtanlage, Schlachtung außerhalb des Schlachthofes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.11.3238.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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