Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2017Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §98a Abs3Rechtssatz
Der im § 98a Abs 3 KFG 1967 (KFG) geregelte Verfall von Radar- und Laserblockern, welche an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, stellt keinen Bezug zum Strafrecht her und ist daher eine Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter. Dies ergibt sich aus der Trennung der Verfallsregelung von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafen, da die Geräte oder Gegenstände nach § 98a Abs 3 KFG unabhängig von der Tat auszubauen und für verfallen zu erklären sind. Auch in § 134 KFG ist der Verfall von Radar- und Laserblockern nicht als Strafe festgelegt. Daher ist ein solcher Verfall auch nicht in einem Straferkenntnis wegen eines Lenkerdeliktes nach § 98a Abs 1 KFG auszusprechen.
Schlagworte
Radarblocker, Laserblocker, Verfall, Sicherungsmaßnahme, Straferkenntnis, LenkerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.34.2181.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018