Entscheidungsdatum
30.11.2017Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §98a Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Herrn G K, geb. xx, vertreten durch G-R-S Rechtsanwälte OG, Vring, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28.06.2017, GZ: BHHF-15.1-7456/2017,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der 1. Übertretung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die verletzte Verwaltungsvorschrift wie folgt lautet:
„§ 98a Abs 1 iVm § 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KF), BGBl. Nr: 267/1967 i.d.g.F.“
Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird das Straferkenntnis hinsichtlich der 2. „Übertretung“ behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28.06.2017 wurde Herrn G K mit der 1. Übertretung zur Last gelegt, er habe am 24.04.2017, um 15:45 Uhr, in der Gemeinde I, auf der A2, StrKm xx, Richtung V, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xx, an welchem ein für ihn erkennbarer sogenannter „Radar- oder Laserblocker“ der Marke Beltronics, Nr.: 1098215, angebracht war, gelenkt, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 98a Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (in Folge KFG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.
Mit der 2. Übertretung wurde der gemäß § 98a Abs 3 KFG ausgebaute „Radar- oder Laserblocker“ der Marke „Beltronics (Nr. 1098215) für verfallen erklärt.
Die belangte Behörde führt begründend aus, dass im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde, dass am Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx ein Laserblocker der Marke „Beltronics“ angebracht gewesen wäre, obwohl § 98a KFG unmissverständlich normiere, dass Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, nicht angebracht oder mitgeführt werden dürfen. Laut Angaben des Meldungslegers ergebe sich, dass auf Grund des eingebauten Gerätes eine ordnungsgemäße Laser-Geschwindigkeitsmessung nicht möglich bzw. gestört gewesen wäre. Für die belangte Behörde bestehe kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall ein Radar- bzw. Laserblocker, also ein Gerät oder Gegenstand im Sinne des § 98a KFG verbaut worden war. Im Sinne des § 103 Abs 1 KFG treffe den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges wesentliche Pflichten und sei es – auf Grund des Umstandes, dass die Anschaffung von „Radar- oder Laserblockern“ mit relativ hohen Kosten verbunden sei und es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handle – realitätsfern, dass der Zulassungsbesitzer diesen Umstand dem Fahrzeuglenker nicht bekannt gebe. Aus Sicht der belangten Behörde reiche die Behauptung des Beschuldigten, nichts von einem Laserblocker gewusst zu haben, für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend wie auch als mildernd nichts gewertet.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nichts vom Laserblocker gewusst habe, er technisch unbedarft sei und er von Seiten der Zulassungsbesitzerin (es handle sich um ein Firmenfahrzeug) nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein „Laserblocker“ eingebaut sei. Der Beschwerdeführer fahre stets langsam und maximal mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und bedürfe daher schon aus diesem Grund keines Laserblockers. Nur wenigen Personen, die mit dem Fahrzeug fahren dürfen, sei bekannt, dass ein solcher Laserblocker eingebaut war – jedoch gehöre der Beschwerdeführer nicht zu diesem Personenkreis.
Es sei jedenfalls unrichtig, dass der Beschwerdeführer dem amtshandelnden Beamten die Elektronik des Laserblockers im Handschuhfach des Fahrzeuges gezeigt habe; er habe in dieser „Drucksituation“ den Beamten lediglich notgedrungen „freigestellt“, selbst nachzusehen.
Es sei auch unrichtig, dass Sensoren in der Stoßstange ausgebaut worden seien; richtig sei, dass die amtshandelnden Beamten die Weiterfahrt untersagten, obwohl der Beschwerdeführer nichts von dem Gerät gewusst habe. Aufgrund der Sensoren auf der Stoßstange seien die Beamten überzeugt gewesen, dass es einen Laserblocker geben müsse und haben daher angeordnet, dass das Fahrzeug die Örtlichkeit nicht verlassen dürfe, bis alle Sensoren demontiert seien. Der Beschwerdeführer sei technisch dazu nicht in der Lage gewesen. Da auch eine Weiterfahrt in eine Fachwerkstätte untersagt worden sei, habe der Beifahrer E B, der technischen Sachverstand habe, mit einem Leatherman über Anordnung der Beamten die beiden Sensoren an der Stoßstange ausgebaut. Bei einem der beiden Sensoren habe es sich jedoch um einen Temperaturfühler gehandelt und seien daher die Anweisungen der Polizei rechtswidrig gewesen und sei dadurch ein Schaden in der Höhe von € 1.000,00 (Kosten des fachgerechten Wiedereinbaues des Temperaturfühlers) entstanden.
Die Gesamtsituation sei nicht sachgerecht zu Lasten des Lenkers und dessen Beifahrer E B gewesen. Es seien seitens der Polizeibeamten auch Worte wie „Volltreffer“ bzw. „jetzt haben wir ihn“ gefallen.
Dies sei umso mehr unsachgemäß, da der Beschwerdeführer mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und vermutlich an der Stelle, an der mit einem Lasermessgerät die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge gemessen wurde, das gegenständliche Fahrzeug von einem anderen mit überhöhter Geschwindigkeit überholt worden sei. Warum die Geschwindigkeit des Fahrzeuges nicht gemessen werden konnte, sei dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, ob sich der Laserblocker aktivieren oder deaktivieren lasse.
Abschließend regt der Beschwerdeführer an, das Landesverwaltungsgericht möge die Sache von Amts wegen an den Verfassungsgerichtshof herantragen, da die Bestimmung des § 98a Abs 3 KFG gleichheitswidrig und unsachlich sei. Diese ermögliche – wie im vorliegenden Fall – eine überbordende Aktion, da dem Beschwerdeführer eine Weiterfahrt untersagt worden sei und einen Ausbau des Gerätes nicht selbst hätte vornehmen können. Zudem sei es durch die technisch unrichtigen Anweisungen der Polizei zur Schädigung gekommen, indem ein Temperaturfühler ausgebaut worden sei, und werde dies durch die vorliegende Gesetzesbestimmung „gefördert“. Richtigerweise hätte der Gesetzgeber vorschreiben müssen, dass binnen einer Frist ein allenfalls unzulässiges Gerät ausgebaut werden müsse, womit eine sachliche Weiterfahrt und Aufsuchen einer Werkstätte möglich sei. Damit wären unverhältnismäßige Aktionen und Schadensherbeiführungen hintangehalten. Auch sei eine Verfallserklärung des Gerätes verfassungswidrig, weil diese auf einer verfassungswidrigen Norm beruhe. Das Gerät sei – sofern es überhaupt gesetzwidrig sei – nur in Fahrzeugen gesetzwidrig und dürfte in mehreren EU-Ländern nicht gesetzwidrig sein. Eine Verfallserklärung in einem EU-Mitgliedstaat sei daher unsachlich, unverhältnismäßig und auch gleichheitswidrig.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie das Verfahren gegen ihn einzustellen, die Verfallserklärung aufzuheben und das Gerät auszufolgen in eventu die Sache von Amts wegen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Das Landesveraltungsgericht Steiermark hat am 13.11.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer und sein Beifahrer Herr E B, sowie die amtshandelnden Beamten Herr GI R P und Herr
GI J K einvernommen wurden. Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist als Immobiliensachverständiger bei der Firma I V GmbH KG tätig, und war am 24.04.2017, um 15:45 Uhr mit dem Firmenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx auf der Autobahn A2 von Wien nach Klagenfurt unterwegs. Der Beschwerdeführer ist zirka zwei Mal wöchentlich mit dem gegenständlichen PKW unterwegs. Auf der A2, in Fahrtrichtung Villach, bei StrKm 136,970 wurde eine Laserschwerpunktkontrolle der API Hartberg durchgeführt und konnte bei dem Fahrzeug des Beschwerdeführers auch nach viermaligen Messversuchen kein Ergebnis erzielt werden – es wurde eine Fehlermeldung angezeigt. Die Lasermessung wurde mit dem Lasermessgerät TruSpeed 4675, Hersteller Laser Tecnology Inc., USA, durchgeführt. Der entsprechende Eichschein Nr. 4675 vom 18.11.2014 wurde vorgelegt und war demzufolge das Lasermessgeräte zur gegenständlichen Tatzeit aufrecht geeicht. Bei der Messung wurde ein Stativ verwendet. Der Beschwerdeführer wurde zur Verkehrskontrolle auf der A2 angehalten. Dort sind dem Zeugen GI J K die Sensoren im Frontbereich des PKWs aufgefallen und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den amtshandelnden Beamten zum Verkehrskontrollpunkt (VKP) Ilztal zu folgen. Im Fahrzeuginneren (Handschuhfach) befand sich die Elektronik des Radar- oder Laserblockers der Marke Beltronics Nr. 1098215. Die Sensoren befanden sich im Frontbereich des Fahrzeuges (Kühlergrill), jeweils rechts und links unterhalb der Kennzeichentafel an der Stoßstange. Beide Sensoren sind optisch ident. Im Zuge der Fahrzeugkontrolle am VKP Ilztal wurde im Handschuhfach das Steuerungsgerät (Elektronik) des Laserblocker vorgefunden. Dass ein Laser- oder Radarblocker im Fahrzeug eingebaut war, wurde nicht bestritten. Eine Weiterfahrt wurde dem Beschwerdeführer untersagt und ihm freigestellt, den Laserblocker selbst auszubauen oder eine Werkstätte, die zum VKP Ilztal kommen sollte, zu beauftragen. Die Beamten boten dem Beschwerdeführer für den Ausbau des Gerätes einen Leatherman an. Da der Beschwerdeführer technisch nicht versiert ist, übernahm der Beifahrer E B den Ausbau der beiden Sensoren beim Kühlergrill und der Elektronik im Handschuhfach. Der Radarblocker der Marke Beltronics sowie die beiden Sensoren wurden von GI R P vorläufig beschlagnahmt (Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, GZ: 3.5.SI/1-2013-379 vom 21.08.2013, Bescheinigung über eine vorläufige Beschlagnahme Block, Nr. 5467, Zahl: 54668). Die Fahrt konnte sodann fortgesetzt werden.
II. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017, bei der der Beschwerdeführer, die Zeugen E B (Beifahrer) GI R P und GI J K einvernommen wurden. Die Tatsache, dass ein Radar- und Laserblocker der Marke Beltronics Nr. 1098215 im Fahrzeug eingebaut war, wurde nicht bestritten. Für das erkennende Gericht war die Angabe des Beschwerdeführers, dass er zirka zweimal wöchentlich mit dem gegenständlichen Fahrzeug unterwegs ist, entscheidungsrelevant.
Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Lasermessungen bzw. -messversuche auf der A2 gerade von einem schneller fahrenden Fahrzeug überholt worden sei, die amtshandelnden Beamten auf der Fahrt von der A2, StrKm xx zum VKP Ital mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren seien, der Beschwerdeführer sich stets an die zulässigen Höchstgeschwindigkeit halte und ein konservativ angepasstes Fahrverhalten zeige, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant, da dem Beschwerdeführer ausschließlich der Einbau eines Radar- und Laserblocker vorgeworfen wurde – eine allfällige Geschwindigkeitsübertretung ist nicht Gegenstand des Verfahrens und konnten sohin diese Vorbringen außer Acht gelassen werden.
III. Rechtliche Beurteilung:
§ 98a KFG lautet:
(1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.
Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; […].
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus
§ 3 VwGVG.
Zum Spruchpunkt I:
Zur 1. Übertretung:
Es ist unbestritten, dass in dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug ein Radar- oder Laserblocker der Marke Beltronics eingebaut war. Es konnte vom Zeugen GI R P glaubwürdig dargelegt werden, dass trotz viermaliger Messversuche mit dem aufrecht geeichten Lasermessgerät TruSpeed Nr. 4675, keine Geschwindigkeitsmessung des gegenständlichen Fahrzeuges möglich war. Das Tatbild des § 98a Abs 1 KFG ist sohin unzweifelhaft objektiv verwirklich.
Gemäß § 98a Abs 2 KFG sind Verstöße gegen Abs 1 sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges aus der Verantwortung genommen werden, sofern der Lenker des Fahrzeuges ohne Wissen des Zulassungsbesitzers ein nach Abs 1 genanntes Gerät oder einen Gegenstand am Kraftfahrzeug anbringt oder mitführt. Im Umkehrschluss bedeutet dies gleichzeitig, dass eine Entlassung aus der Verantwortung des Lenkers nicht in Frage kommt.
Diese Ansicht deckt sich auch mit der Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG, wonach der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug […,] den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er mit dem gegenständlichen Fahrzeug zirka zweimal wöchentlich unterwegs ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die beiden Sensoren im Frontbereich des Fahrzeuges (Kühlergrill) auf Grund ihrer Größe nicht sofort erkennbar sind, so muss dem Beschwerdeführer doch zumindest das im Handschuhfach verbaute Steuerungselement des Rader- oder Laserblockers im Laufe seiner Fahrten mit dem Firmenfahrzeug aufgefallen sein. Es ist ihm daher auch aus subjektiver Sicht vorwerfbar, dass er sich trotz mehrfacher Nutzung des Fahrzeuges nicht davon überzeugt hat, ob das KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. Ein technischer Sachverstand ist jedenfalls nicht erforderlich, um Informationen über üblicherweise nicht in Fahrzeugen eingebaute Geräte oder Gegenstände beim Zulassungsbesitzer einzuholen.
Es ist festzuhalten, dass es sich bei der Übertretung des § 98a Abs 1 KFG um ein Ungehorsamdelikt gemäß § 5 Abs 1 VStG handelt. Für die Begehung der Übertretung, die ein Ungehorsamdelikt bildet, reicht Fahrlässigkeit aus. Diese Fahrlässigkeit ist dem Beschwerdeführer jedenfalls anzulasten.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Schutzzweck der Norm dient der Verkehrssicherheit und soll durch das Verbot des Mitführens oder des Einbaues eines Radar- oder Laserblockers verhindert werden, dass der Lenker überhöhte Geschwindigkeit einhält, damit das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, aber eine Verwaltungsübertretung der Einhaltung überhöhter Geschwindigkeit mangels Radar- oder Lasermesserfolg ungeahndet bleibt. Ob der Lenker zum Zeitpunkt des Messversuches tatsächlich überhöhte Geschwindigkeit einhält oder nicht, bleibt unerheblich.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz als erschwerend und als mildernd nichts gewertet.
Zur Verschuldensform ist – wie bereits oben ausgeführt – festzuhalten, dass eine Verletzung der Bestimmung des § 98a Abs 1 KFG ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG darstellt, bei welchem die Strafbehörde, weil der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass er alles unternommen hat, um seiner gesetzlich auferlegten Pflicht als Lenker im Sinne des § 102 Abs 1 KFG nachzukommen. Die bloße Behauptung, er habe nichts vom Einbau des Radar- oder Laserblockers gewusst, reicht nicht aus darzulegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Fahrlässigkeit ist in diesem Fall jedenfalls anzunehmen.
Dass das Verschulden des Beschwerdeführers hinter dem der Strafdrohung typisierten Unrechts-und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, konnte nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen nicht vor.
Wird, wie im vorliegenden Fall, bei der Strafbemessung von einem geschätzten Einkommen ausgegangen, hat es der Beschwerdeführer seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, wenn die Behörde bei dieser Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die ihr ohne seine Mitwirkung nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.01.1981, 3033/80).
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien ist die von der Behörde verhängte Strafe, die ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 5.000,00 (bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) angesiedelt ist, tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur 2. „Übertretung“:
Mit der 2. Übertretung wurde der gemäß § 98a Abs 3 KFG ausgebaute „Radar- oder Laserblocker“ der Marke „Beltronics“ (Nr. 1098215) für verfallen erklärt.
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Verfallserklärung im Wesentlichen vor, dass diese unsachlich, unverhältnismäßig und auch gleichheitswidrig sei, da sie auf einer verfassungswidrigen Norm beruhe.
Werden die in § 98a Abs 1 KFG beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.
Der im § 98a Abs 3 KFG geregelte Verfall stellt keinen Bezug zum Strafrecht her und ist daher eindeutig nicht als Strafe konzipiert. Dies ergibt sich aus der Trennung der Verfallsregelungen von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafen, was es ausschließt, im Verfall eine Maßnahme zu erblicken, die sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßnahme ist. Unabhängig von der Tat sind die Geräte oder Gegenstände auszubauen und für verfallen zu erklären. Auch ist im § 134 KFG der Verfall nicht als Strafe angeführt. § 98a Abs 3 KFG sieht den Verfall daher als ausschließliche Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vor.
Dass nicht jeglicher in einem Gesetz vorgesehener Verfall eine Verwaltungsstrafe darstellen muss, ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten. So führt Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, S 163, zu der Subsidiaritätsbestimmung des
§ 17 Abs 1 VStG ("sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, .....") an:
"Anderes bestimmen insbesondere jene Verwaltungsvorschriften, die den Verfall nicht als Strafe, sondern als verwaltungspolizeiliche Maßnahme, im Besonderen als Sicherungsmittel gestalten, das nach den Verfahrensvorschriften des AVG zu verwirklichen ist, so zum Beispiel § 12 Abs. 4 WaffG 1986 (Verfall als Folge eines administrativen Waffenverbots) und § 13 AusfVKG ("Anheimfall" von Kulturgut). § 17 findet in diesen Fällen von vornherein keine Anwendung. Der Verfall kann allerdings auch in den Fällen, in denen er als (Neben-)Strafe anzusehen ist, gleichzeitig auch als Sicherungsmaßnahme zu bewerten sein (z.B. § 29 Abs. 2 FMG, Verfall von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen worden ist); er ist dann gem. § 17 Abs. 3 auch noch nach Ablauf der Verjährungsfristen des § 31 Abs. 3 VStG zulässig."
Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass es neben einem Verfall, für den die Verwaltungsvorschriften als Strafe vorsehen, auch noch einen nicht Strafcharakter tragenden Verfall gibt, der als verwaltungspolizeiliche Maßnahme anzusehen ist (vgl. Erkenntnisse VfSlg. 10.597 und 10.904).
Zu einer Verwaltungsstrafe wird der in § 98a Abs 3 KFG vorgesehene Verfall auch nicht durch die §§ 17 und 18 VStG, welche Regelungen über den Verfall enthalten. Die §§ 17 und 18 VStG kommen nämlich erst dann zum Tragen, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 97/17/0024).
Dass die §§ 17 und 18 VStG nicht einen in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Verfall Strafcharakter verleihen, sondern dass vielmehr umgekehrt die §§ 17 und 18 nur dann zur Anwendung kommen, wenn in einer Verwaltungsvorschrift der Verfall als Strafe vorgesehen ist, ergibt sich aus § 10 VStG in Verbindung mit
§ 17 leg cit.
Im bekämpften Straferkenntnis wurde der Verfall als Strafe bzw. „Übertretung“ ausgesprochen. Der Verfall nach § 98a Abs 3 KFG stellt jedoch eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe dar. Für den Verfall als Sicherungsmaßnahme sind die Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und nicht die Bestimmungen des VStG anzuwenden. Insofern war die belangte Behörde auch nicht berechtigt, den Verfall des gegenständlichen Radar- oder Laserblockers gemäß § 98a Abs 3 KFG als Strafe bzw. „Übertretung“ im nunmehr bekämpften Straferkenntnis auszusprechen. Das Straferkenntnis war daher hinsichtlich der 2. „Übertretung“ zu beheben. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang war nicht weiter einzugehen.
Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der 2. „Übertretung“ zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Sofern der Beschwerdeführer rügt, die Beamten hätten ihn zu Unrecht an der Weiterfahrt gehindert und sei er daher gezwungen gewesen, den Radar- und Laserblocker vor Ort selbst auszubauen bzw. durch den Beifahrer ausbauen zu lassen und sei daher ein Schaden am Fahrzeug entstanden, so wird der Vollständigkeit festgehalten, dass es sich bei den in § 98a Abs 3 KFG genannten Zwangsmaßnahmen um solche der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt handelt, und dem im Rahmen eines gesonderten Verfahrens (Maßnahmenbeschwerde) zu begegnen ist. Für die Prüfung dieser Maßnahmen im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens bleibt kein Platz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde (1. Übertretung) durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Zu Spruchpunkt III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Radarblocker, Laserblocker, Verfall, Sicherungsmaßnahme, Straferkenntnis, LenkerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.34.2181.2017Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018