TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/28 VGW-251/V/082/11274/2017/A

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Veröffentlicht am 28.12.2017
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Entscheidungsdatum

28.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §28
AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der A. Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch DI G. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 24.5.2017, Zl. M25  2211-2011-59, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgrund entschiedener Sache ersatzlos behoben.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

I.1.    Vorgeschichte

Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 7.10.2014, Zl. M25 2211-2011-44, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Kosten im Zusammenhang mit (der Vorbereitung) einer Ersatzvornahme im Sommer 2013 in der Höhe von 9.210,96 Euro vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (die verbesserte) Beschwerde mit Schreiben vom 7.11.2014. Darin machte sie mit näheren Ausführungen geltend, dass die "Kosten … einfach überhöht" seien. Unter näherer Aufschlüsselung der Leistungen und einer eigenen Berechnung wendete sie ein, dass "die Summe von 9.210,96 EUR überhöht und zu überprüfen" sei.

Mit der durch die zuständige Rechtspflegerin getroffenen Entscheidung vom 15.5.2015, Zl. VGW-251/007/RP17/34967/2014-3, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Dagegen brachte die (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin fristgerecht die mit 2.6.2015 datierte Vorstellung gemäß § 54 VwGVG mit den Anträgen ein, "das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien möge 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschwerde vom 7. November 2014 Folge gegeben wird und der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 7.10.2014, Zl: M25 2211-2011-44, ersatzlos aufgehoben wird; 3. in eventu das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschwerde vom 7. November 2014 Folge gegeben wird und der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 7.10.2014, Zl: M25 2211-2011-44 der Höhe nach abgeändert wird" (Hervorhebungen durch Unterstreichung hinzugefügt).

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 1.6.2016 eine Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Richtigkeit und Angemessenheit vorgelegter Honorarnoten und Rechnungen - gegebenenfalls auf eigene Kosten - beantragte. Die Verhandlung wurde zu diesem Zweck auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit Schriftsatz vom 16.6.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres Vorbringen, dem sie ein entsprechendes Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Bauwesen und Immobilienbewertung vom 9.6.2016 anschloss.

Mit Erkenntnis vom 4.11.2016, Zl. VGW-251/007/??6359/2015/VOR-13, erkannte das Verwaltungsgericht Wien über die Beschwerde wie folgt zu Recht (Spruch der Entscheidung):

"I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig."

In den Entscheidungsgründen wird die Aufhebung des dort bekämpften Bescheids der belangten Behörde vom 7.10.2014, Zl. M25 2211-2011-44, unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszugsweise wie folgt begründet (Hervorhebungen des Originals nicht wiedergegeben, Unterstreichungen hinzugefügt):

"Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. …

Genau um eine derartige Beweisführung ('unangemessene Höhe der angerechneten Kosten') hat sich die Vorstellungswerberin [bzw. Beschwerdeführerin] bemüht und in diesem Zusammenhang durch das zuvor zitierte Gutachten [vom 9.6.2016] glaubhaft gemacht, dass die ihr angerechneten Kosten, die ja (nur) in 'Teilleistungen' zur Vorbereitung einer allfälligen Ersatzvornahme der Durchführung von Arbeiten im Bereich der Hoffassade des Hauses in Wien, G.-gasse, bestanden, unangemessen hoch waren, wobei dem Verwaltungsgericht Wien eine 'Korrektur' der Verrechnung bereits erbrachter Leistungen letztlich nicht möglich war.

Das Verwaltungsgericht Wien erachtet daher angesichts der zuvor zitierten Feststellungen des Gutachters Dipl.-Ing. D. dieses Gutachten [vom 9.6.2016] als einen von der Vorstellungswerberin [bzw. Beschwerdeführerin] beigebrachten Nachweis, dass die der Vorstellungswerberin [bzw. Beschwerdeführerin] angerechneten Kosten unangemessen hoch gewesen sind.

Es war daher der Vorstellung spruchgemäß Folge zu geben und damit auch der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 7.10.2014, Zl. M25 2211-2011-44.

Der angefochtene Bescheid vom 7.10.2014 war somit aufgrund des zuvor Ausgeführten spruchgemäß aufzuheben."

I.2.    Beschwerdeverfahren

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.5.2017, Zl. M25 2211-2011-59, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter näherer Aufschlüsselung der jeweiligen Kostenpositionen "unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. November 2016, Zl. VGW-251/007/??6359/2015/VOR-13, zum Kostenersatzbescheid der MA 25 vom 7. Oktober 2014, Zl. MA25 2211-2011-44, neuerlich" einen Kostenbetrag im Zusammenhang mit (der Vorbereitung) der vorgenannten Ersatzvornahme in der Höhe von 7.877,61 Euro vor.

Dagegen erhob die (in diesem Beschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertretene) Beschwerdeführerin (fristgerecht) die vorliegende Beschwerde vom 9.6.2017. Darin macht sie geltend, die Kosten seien "einfach überhöht". Die Rechnungen der ausführenden Firmen seien verjährt. Abschließend wurde eingewendet:

"Daher ist der Bescheid der MA 25 vom 24.5.2017 abzuweisen, da unter anderen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.11.2016 seitens der MA 25 keine außerordentliche Revision erhoben wurde."

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens vor (hier eingelangt am 14.8.2017).

In dem mit der Aktenvorlage übermittelten Schreiben vom 11.8.2017 führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.11.2016, Zl. VGW-251/007/??6359/2015/VOR-13, betreffend Aufhebung des Kostenersatzbescheids der belangten Behörde vom 7.10.2014, Zl. M25 2211-2011-44, auszugsweise Folgendes aus (Seite 1 f und Seite 3 Seitenmitte):

"Die Aufhebung des vorerwähnten Kostenbescheids erfolgte mit der Begründung einer unangemessenen Kostenhöhe.

Da keine Korrektur der nach Erkenntnis des VGW unangemessen hohen Kosten im Zuge des Beschwerdeerkenntnisses durch das Gericht erfolgte, wurde nach Überprüfung der Kosten durch die MA 25 ein neuerlicher Bescheid mit einer der Höhe nach reduzierten Kostenvorschreibung mit einem Gesamtbetrag von € 7.877,61 an die nunmehrige Beschwerdeführerin erlassen.

Ein Abweisungsgrund, wie in der gegenständlichen Beschwerde aufgrund der durch die MA 25 nicht erhobenen außerordentlichen Revision gefordert, liegt daher aus Sicht der MA 25 keinesfalls vor.

Vielmehr brachte das VGW mit dem Erkenntnis vom 4. November 2011 [richtig: 2016] nur zum Ausdruck, dass der damalig bekämpfte Bescheid aufgrund der Höhe der vorgeschriebenen Kosten aufzuheben ist. Ein grundsätzlicher Anspruch der MA 25 auf einen Kostenersatz in angemessener Höhe wurde damit keinesfalls ausgeschlossen und der Vollstreckungsbehörde sohin die Möglichkeit offen gelassen, einen neuerlichen abgeänderten Bescheid an die verpflichtete Eigentümerin der Liegenschaft zu erlassen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat auch in dem eingangs erwähnten Erkenntnis, mit welchem der ursprüngliche Kostenersatzbescheid aufgrund des durch die Beschwerdeführerin beigebrachten 'Gutachtens' [aufgehoben wurde], nur begründet, dass damit glaubhaft gemacht werden konnte, dass die angerechneten Kosten unangemessen hoch waren.

Das Verwaltungsgericht hat aber mit seiner Aussage, dass eine 'Korrektur' der Verrechnung letztlich nicht möglich war, auch zu erkennen gegeben, dass aufgrund der beigebrachten Unterlage durch die Beschwerdeführerin zwar die Unangemessenheit glaubhaft gemacht wurde, aber daraus keinesfalls ableitbar ist, um welchen Betrag die verzeichneten Kosten abzusenken sind um im Sinne der verrechenbaren Kosten eines zwangsweisen behördlichen Dazwischentretens im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes als angemessen zu gelten."

Das (nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Wien nunmehr) zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien hat die Beschwerdesache am 20.11.2017 an sich gezogen (§ 4 Abs. 5 und 6 VGWG).

II.      Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II.1.   Rechtlicher Rahmen

§ 28 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der bis heute geltenden Stammfassung samt Überschrift lautet:

"4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1)  Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)  Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.     der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.     die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)  Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

II.2.   Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I)

Sämtliche im (als Sachverhalt festgestellten unstrittigen) Verfahrensgang wiedergegebenen Entscheidungen der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts Wien beziehen sich jeweils auf Kostenvorschreibungen betreffend (Vorbereitung der) Ersatzvornahme im Sommer 2013 in einem amtswegigen Verfahren. Die belangte Behörde hat jeweils (der Höhe nach wiederholt bestrittene) Kosten einer Ersatzvornahme mit dem Bescheid vom 7.10.2014 von 9.210,96 Euro sowie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.5.2017 von 7.877,61 Euro vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht Wien hatte mit Erkenntnis vom 4.11.2016 den erstgenannten Kostenersatzbescheid vom 7.10.2014 wegen nachgewiesen unangemessen hoher Kosten aufgehoben. Die angemessene Höhe der zu ersetzenden Kosten wurde nicht bestimmt. Die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien blieb von den Parteien des damaligen Beschwerdeverfahrens unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Stattdessen erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid mit reduzierter Kostenvorschreibung.

Aus dem Wortlaut des Spruchs und der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.11.2016 geht hervor, dass es sich bei der ausgesprochenen "Aufhebung" um keine (einen zweiten Rechtsgang eröffnende) kassatorische Entscheidung handelt, sondern um eine ersatzlose Behebung des im damaligen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheids vom 7.10.2014 im Sinne einer inhaltlichen (negativen) Sachentscheidung: Der Spruch bestimmt, dass der angefochtene Bescheid "aufgehoben" wird. Die Entscheidung erging in Form eines Erkenntnisses und nicht in Form eines aufhebenden Beschlusses (unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides). Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 VwGVG, also die Bestimmung des VwGVG für die Erlassung einer Entscheidung in der Sache. Inhaltlich wird der (Vorstellung "und damit auch" der) Beschwerde Folge gegeben, also dem ausdrücklich darauf gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin, dass der damals bekämpfte Bescheid vom 7.10.2014 "ersatzlos aufgehoben wird" (Punkt 2 der Anträge der Vorstellung vom 2.6.2015). In der Begründung wird zunächst auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und die maßgebliche Beweislastverteilung verwiesen. Die vorgeschriebenen Kosten werden als unangemessen hoch beurteilt, wobei "eine 'Korrektur' … letztlich nicht möglich" sei. Weitere mögliche Erhebungen des Sachverhalts in einem fortgesetzten Verfahren werden der belangten Behörde nicht aufgetragen. Eine bestimmte Rechtsansicht für einen weiteren Rechtsgang wird nicht überbunden. Die Sache wird abschließend erledigt.

Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.11.2016 blieb unangefochten, wurde rechtskräftig und ist daher endgültig verbindlich geworden (vgl. zur Notwendigkeit der Bekämpfung einer nachteiligen Entscheidung durch die Partei betreffend den Fall einer Zurückverweisung den Beschluss des VwGH vom 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).

In rechtlicher Hinsicht ist die ersatzlose Behebung eines Bescheides eine negative Sachentscheidung, wie sie eine Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG treffen kann; sie hat zur Folge, dass die Unterbehörde grundsätzlich nicht mehr neuerlich über den Verfahrensgegenstand entscheiden darf (vgl. zur Rechtslage vor der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit den Beschluss des VwGH vom 24.3.2011, 2010/06/0279; sowie das Erkenntnis des VwGH vom 28.4.2011, 2009/07/0124, insbesondere Punkt 4 der Entscheidungsgründe). Die ersatzlose Behebung eines Bescheides ist demnach eine Entscheidung in der Sache selbst, für die als verfahrensrechtliche Grundlage im Spruch § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 erster Satz) VwGVG anzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0162), was im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.11.2016 mit Zitierung des § 28 Abs. 1 VwGVG unmissverständlich auch erfolgte. Ein Vergreifen in der Erledigungsform bzw. im Ausdruck des Spruchs der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.11.2016 (anstelle eines ersatzlos behebenden Erkenntnisses liege ein Zurückverweisungsbeschluss vor) kann mit den obgenannten Ausführungen nicht angenommen werden (vgl. zum "Vergreifen im Ausdruck" die Erkenntnisse des VwGH vom 23.3.2016, Ra 2016/12/0008; sowie vom 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, insbesondere Rz. 23 der Entscheidungsgründe). Dies ließe sich weder mit dem Ausspruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.11.2016 in Einklang bringen, dass der Beschwerde Folge gegeben wird (beantragt war die ersatzlose Behebung des Kostenersatzbescheids vom 7.10.2014), noch mit der in der Begründung enthaltenen Aussage, wonach eine "Korrektur" der Kosten "letztlich" nicht möglich sei, sodass nachfolgend auch kein fortgesetztes Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts durch die belangte Behörde in Betracht käme (vgl. spiegelbildlich das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0103, insbesondere Punkt 4.4 der Entscheidungsgründe; sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz. 72).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.11.2016 stellt demnach eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den gleichen Verfahrensgegenstand durch die belangte Behörde in einem abermals von Amts wegen eingeleiteten neuen Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur nochmaligen Bemessung der Höhe des Kostenersatzes gemäß § 11 VVG betreffend dieselbe (Vorbereitung der) Ersatzvornahme im Sommer 2013 ausschließt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.3.2015, Ro 2015/12/0003; und abermals Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz. 72 und 75).

Die belangte Behörde war daher wegen entschiedener Sache zu einer neuerlichen Sachentscheidung nicht zuständig, weshalb der angefochtene Bescheid wegen des Prozesshindernisses ihrer Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben war.

Eine (nicht beantragte) Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und der aktenkundigen Entscheidungen unstrittig feststand und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

II.3.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil neben der in der (verwiesenen) Rechtsprechung geklärten Rechtsfolge der ersatzlosen Bescheidbehebung bei Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache lediglich die dieses Prozesshindernis begründende Sachentscheidung auszulegen war, was in seiner Bedeutung über diesen Einzelfall nicht hinausgeht und daher keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 26.9.2017, Ra 2017/05/0158; und 28.4.2016, Ra 2016/07/0009).

Schlagworte

Res iudicata, Prozesshindernis, entschiedene Sache, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.V.082.11274.2017.A

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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