TE Bvwg Beschluss 2018/1/12 W233 2146831-1

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Veröffentlicht am 12.01.2018
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Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1

Spruch

W233 2146828-1/24E

W233 2146827-1/24E

W233 2146831-1/23E

W233 2146829-1/24E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter die Beschwerde des 1.) XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Iran, der 2.) XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige des Iran, der 3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige des Iran und des 4.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Iran gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.01.2017, Zl.:

1126574902 – 161132282 (ad 1.), Zl.: 1126573502 – 161132452 (ad 2.), Zl.: 1126450807 – 161132533 (ad 3.) und Zl.: 1126450905 – 161132657 (ad 4.), beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der erste Beschwerdeführer (BF 1) ist der Ehemann der zweiten Beschwerdeführerin (BF 2). Die dritte und der vierte Beschwerdeführer (BF 3 und BF 4) sind die gemeinsamen ehelichen minderjährigen Kinder des BF 1 und der BF 2. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Über den BF 1 und die BF 2 scheinen jeweils EURODAC-Treffer gespeichert von Bulgarien am 09.06.2016 und von Ungarn am 14.08.2016 jeweils nach Asylantragstellung auf. Weiters finden sich in den Verwaltungsakten des BF 1 und der BF 2 ein mit "Einreiseverweigerung" bezeichnetes Schreiben der Bundesrepublik Deutschland, wonach allen Beschwerdeführern am 16.08.2016, um 19:14 Uhr an der Grenzübergangsstelle Passau, Danzinger Straße, die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.08.2016 gab der BF 1 im Wesentlichen an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Er habe sich vor ca. 4 Monaten entschlossen seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn nach Österreich gereist. In Bulgarien habe er sich 45 Tage lang aufgehalten und wäre die Situation in Bulgarien schlimm gewesen, da sie dort geschlagen worden wären. In Ungarn habe man sie gezwungen einen Asylantrag zu stellen. Als eigentlichen Fluchtgrund gab der BF 1 zu Protokoll, dass er während seines Urlaubsaufenthalts in der Türkei erfahren habe, dass sein Schwanger vergiftet worden sei, weil er zum Christentum konvertiert sei. Da auch er und seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, zum Christentum konvertieren wollen, seien auch sie telefonisch bedroht worden. Deshalb hätten sie die Türkei verlassen. Ihre Reisepässe seien in Bulgarien gestohlen worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.08.2016 die Angaben des Erstbeschwerdeführers.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) richtete sodann unter Hinweis auf die über den BF 1 und die BF 2 im EURODAC System gespeicherten Treffer am 07.09.2016 ein für alle Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 14.09.2016 stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten unter anderem die in ihren Unterlagen aufscheinenden Aliasdaten des BF 1 und der BF 2 mit.

Am 27.10.2016 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein einer Rechtsberaterin, die niederschriftliche Einvernahme der BF 2 vor dem Bundesamt. Hierbei gab die Antragstellerin zu Protokoll, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, da sie ihren Bruder verloren habe und sie unter dem Dublin-Prozedere leide. Auch ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, habe psychische Probleme, da auf dem Weg nach Europa Hunde auf sie losgelassen worden wären. Nachgefragt, ob sie oder ihre Tochter aufgrund ihrer psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung stünden gab die BF 2 an, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung stünden. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Bulgarien für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist und es daher beabsichtigt sei ihre Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen gab die BF 2 im Wesentlichen an, dass sie nicht nach Bulgarien zurückkehren möchte, da ihr Ehmann krank sei und an Hepatitis B leide. Ihr Ehemann wäre in Bulgarien in einem Flüchtlingslager krank gewesen und hätte ein teures Medikament benötigt, was sie sich aber nicht leisten hätten können. Schließlich hätte ihre Mutter dieses Medikament im Iran besorgt und auf dem Postweg zu ihnen nach Bulgarien gesendet. In Bulgarien hätten sie keine Unterstützung erhalten. Für den Fall der Abschiebung nach Bulgarien befürchte sie, dass ihr Mann nicht behandelt werde. In Bulgarien hätten sie die Polizisten schlecht behandelt bzw. sei sie von bulgarischen Polizisten mit einem Schlagstock geschlagen worden und hätte man Hunde auf sie losgelassen. Sie hätten Wasser aus der Toilette trinken müssen und hätten außer Toastbrot und Thunfisch nichts zu essen bekommen. Sie habe sich über diese Behandlung nicht beschwert noch Anzeige dagegen erstattet, da ihnen niemand zugehört hätte. Betreffend der ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Bulgarien führte die BF 2 aus, dass diese Informationen so nicht stimmen; es gäbe dort keine ausreichende medizinische Behandlung, nicht ausreichend zu essen und Medikamente müsste man sich selber besorgen.

2. Über Veranlassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren betreffend ihren Gesundheitszustand unterzogen. Im Zuge dieser gutachterlichen Befundaufnahme wurde durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom f. Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Belastung ohne Krankheitswert diagnostiziert. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde eine kindliche Anpassungsstörung (F 43.2) diagnostiziert. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Drittbeschwerdeführerin könne durch die Überstellung nicht ausgeschlossen werden. Eine Ortsveränderung stelle für die Drittbeschwerdeführerin eine weitere Belastung dar (vgl. AS 125 bis 131 des Verwaltungsaktes der BF 2).

Dieses Gutachten wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 13.12.2016 zur Wahrung ihres Parteiengehörs und mit dem Ersuchen dazu binnen 27.12.2016 Stellung zu nehmen, persönlich ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 27.12.2016 legte die BF 2 einen Ambulanzbrief des Landesklinikums Baden-Mödling über eine am 30.11.2016 bei der Drittbeschwerdeführerin vorgenommene ambulante Behandlung vor, wonach diese an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) leide. Eine Stellungnahme zu dem der Zweitbeschwerdeführerin persönlich ausgefolgtem Befundbericht wurde nicht abgegeben.

3. Am 13.12.2016 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein eines Rechtsberaters, die niederschriftliche Einvernahme des BF 1 vor dem Bundesamt. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er seit ca. 9 bis 10 Jahren an Hepatitis B leide und auch urologische Probleme habe. Wegen dieser gesundheitlichen Probleme nehme er Medikamente und müsse jeden Monat zur Blutabnahme gehen. In diesem Zusammenhang legte der BF 1 entsprechende ärztliche Unterlagen vor (vgl. AS 163-199). Konfrontiert mit dem Umstand, dass Bulgarien für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist und es daher beabsichtigt sei ihre Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen gab der BF 1 im Wesentlichen an, dass er auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren möchte. In Bulgarien sei er nicht behandelt worden und deshalb sehr krank geworden. In Bulgarien sei er von der Polizei geschlagen und festgenommen worden. In Bulgarien gäbe es keine Sicherheit.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung ihrer Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das BVwG):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

(...) Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten.

(...)

Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

-

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

-

Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png,

http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

-

Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

-

Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

-

Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

-

Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

-

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

2. Dublin-Rückkehrer

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).

Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).

Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).

ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).

Quellen:

-

Act - Asylum and Refugees Act (amend. 22.12.2015), per E-Mail

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

-

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016

-

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

-

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016a): Auskunft SAR, per E-Mail

-

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016b): Auskunft SAR, per E-Mail

-

VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).

2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien - zumeist aus der Türkei kommend - offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).

Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria,

https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

-

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2014, per E-Mail

-

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

-

EK - Europäische Kommission (23.9.2015): Pressemitteilung: More Responsibility in managing the refugee crisis: European Commission adopts 40 infringement decisions to make European Asylum System work,

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_en.htm?locale=en, Zugriff 4.5.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016

(...)

6. Versorgung

6.1. Unterbringung

Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu

7.800 Menschen unterbringen zu können.

(...)

Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).

Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).

Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria,

https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

-

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 9.5.2016

-

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

-

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016

-

VB des BM.I in Bulgarien (10.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail

6.2. Medizinische Versorgung

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

* medizinische Hilfe in Notfällen;

* Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

* stationäre psychiatrische Hilfe;

* Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

* Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

* obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

* fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

* Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

* Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

5. medizinische Notversorgung;

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

9. zahnärztlich Behandlung;

10. häusliche Pflegebehandlung;

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

14. medizinisch begründete Transporte;

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

(EK 7.2013)

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:

Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;

Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;

Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;

Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016).

Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016).

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016).

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria,

https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016

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AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

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ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016

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ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

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EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien,

http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016

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VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

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VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage identitätsbeurkundender Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien stellten und zudem, dass Bulgarien sich mit Schreiben vom 14.09.2016 ausdrücklich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer für zuständig erklärte. Der BF 1 leide an Hepatitis B und an einer Perianalvenenthrombose, die jedoch keine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit darstelle, welche im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Ebenso wurde für die BF 2, die BF 3 und den BF 4 von der belangten Behörde festgestellt, dass in ihren jeweiligen Fällen eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit, welche im Fall ihrer Überstellung nach Bulgarien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde, nicht festgestellt werden könne. Eine Außerlandesbringung würde mangels Vorliegens von verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich nicht in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen. Der durch ihre Ausweisung nach Bulgarien erfolgte Eingriff in ihr Privatleben sei nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Ebenso bestehe angesichts des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich.

Zur Lage in Bulgarien verwies die Behörde auf die unbedenklichen und aktuellen Quellen in den getroffenen Länderfeststellungen, welche sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Organisationen stammen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkreter Gefahr laufen würde, in Bulgarien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden, und es würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Bulgarien per se die Verletzung der EMRK im Falle der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lassen würden.

5. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleitungen und die Verfahrenspraxis in Bulgarien nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen und systematische Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien bestünden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der vier Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 09.02.2017, Zahlen: W233 2146828-1/3E, W233 2146827-1/3E, W233 2146831-1/3E und W233 2146829-1/3E als unbegründet abgewiesen.

7. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Juni 2017, E 914 917/2017-15, abgelehnt wurde. Danach trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juli 2017, E 914-917/2017-17, gemäß Art. 144 A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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