TE Bvwg Beschluss 2018/1/12 L518 2181855-1

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Veröffentlicht am 12.01.2018
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Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L518 2181855-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und vom 30.11.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Für den bP brachte seine gesetzliche Vertreterin am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2017, Zl. Zl. XXXX , gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.) und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 betreffend der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gem. § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.)

Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung vom 30.11.2017 über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

I.2. Für die bP wurde geltend gemacht, dass für sie dieselben Gründe zutreffen würden, welche bei den Eltern bzw. beim Vater vorlägen. Eigene Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht.

Dieser Antrag der bP wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2017, Zl. Zl. XXXX , gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.) und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 betreffend der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gem. § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.)

Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

I. 2. Für die bP wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VII. erhoben sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

I. 3. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Bei der Rechtsvorschrift des § 18 Abs. 1 BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Arg.: Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, ), das heißt, sie hat nicht in jedem Fall, der vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, sondern sie hat hier Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Mit Spruchpunkt VII. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG ab.

Die bP stammt aus Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung).

Aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes kann aktuell nicht festgestellt werde, dass im Falle einer sofortigen Rückkehr der bP keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Mutter – die gesetzliche Vertreterin - des BF einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich hat. Die bP lebt seit 2015 im gemeinsamen Haushalt mit Vater und Mutter bin Österreich. Im vorliegenden Bescheid erfolgte keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Umstand.

Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im hier vorliegenden, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund des aktuellen Kenntnisstandes eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wodurch jedoch noch nichts über die endgültige Entscheidung des ho. Gerichts vorweggenommen wird.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Auslegung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der einheitlichen Judikatur zur leg. cit sowie an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

Schlagworte

Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L518.2181855.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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