TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/12 W266 1432659-2

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Veröffentlicht am 12.01.2018
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Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W266 1432659-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.03.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 23.04.2015 (in Rechtskraft erwachsen mit 28.04.2015), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 91 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. XXXX , vom 23.10.2015 (in Rechtskraft erwachsen mit 28.10.2015) wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seine gegen den obzitierten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2016, W209 1432659-1/23E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt I. und II.). In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit vom 28.06.2016 bis 27.06.2017 ausgestellt.

6. Am 14.09.2016 langten am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK sowie die Vollmacht des Vertreters ein. Mit dem Antrag wurden unter anderem Kopien zweier Arbeitsvorverträge vom 08.08.2016 und 11.08.2016, eine Volontariatsbestätigung einer Rechtsanwaltskanzlei vom 02.11.2015, ein Kopie eines Auszuges aus dem Mietvertrag vom Juni 2014, eine Kopie eines Krankenversicherungsbeleges vom 27.09.2012, eine Besuchsbestätigung der Polytechnischen Schule & Orientierungsstufe

XXXX vom 04.12.2012, eine Teilnahmebestätigung des Schulungszentrums

XXXX GmbH vom 25.03.2014, eine beglaubigte Übersetzung einer Studienbescheinigung einer Universität in Afghanistan, ein beglaubigte Übersetzung eines Diplomzertifikates einer Universität in Afghanistan, Deutschkursbestätigungen A2.1. und A2.2. des ISOP Vereines vom 10.07.2013 und 18.12.2013, zwei Empfehlungsschreiben vom 04.12.2012 und 19.06.2016 sowie eine Kopie der am 28.06.2016 ausgestellten Duldungskarte, vorgelegt.

7. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag auf den Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG gab der Beschwerdeführer am 15.12.2016 vor der belangten Behörde an, dass er in der Grundversorgung sei und sich in einer Beziehung mit XXXX befinde. Er habe sie über Facebook im März 2015 kennengelernt. Zudem legte er einen Arbeitsvorvertrag vom 14.12.2016 sowie eine Bestätigung über den Prüfungstermin für das A2-Niveau vor.

Am selbigen Tag gab die Freundin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, dass sie seit fast einem Jahr eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer führe und ihn 2015 über gemeinsame Freunde kennengelernt habe. Sie habe in XXXX ein eigenes Haus gekauft, wo sie mit dem Beschwerdeführer in Zukunft leben wolle. Sie sei Pensionistin und beziehe Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt, da sie eine chronische Erkrankung habe.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nicht erteilt.

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet sei, er noch keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau erbracht habe und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und damit kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Er sei bis zuletzt auf Zuwendungen angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und spreche "die dortige Mehrheitssprache" auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer sei nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden und deute sein Gesamtfehlverhalten darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. Zudem sei der Kontakt zu seiner Freundin entstanden als er sich seines ungewissen Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war. Da ihm die Unzulässigkeit der Abschiebung im Asylverfahren zuerkannt worden sei, sei er gemäß § 46a FPG im Bundesgebiet zu dulden.

9. Dagegen richtete sich die vom bevollmächtigten Vertreter erhobene Beschwerde vom 07.03.2017, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer und seine "Lebensgefährtin" seit einem Jahr ein Paar seien und daher sehr wohl eine Lebensgemeinschaft bestehe. Der Beschwerdeführer sei entgegen den Behauptungen der belangten Behörde der deutschen Sprache ausreichend mächtig. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mit seinen strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt und weise er eine günstige Zukunftsprognose auf. Die Behörde habe es unterlassen eine Interessenabwägung vorzunehmen und Feststellungen zu treffen. Auch seien die von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden nur unzureichend berücksichtigt worden, weshalb der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren anzulasten sei.

10. Am 13.03.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vorgelegt.

11. Am 16.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Prüfungszeugnis des ÖIF über die Niveaustufe A2 ein.

12. Am 19.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Die Parteien hielten ihre Anträge weiterhin aufrecht.

13. Am 01.06.2017 wurden am Bundesverwaltungsgericht ein Arbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers sowie der Kaufvertrag über die Liegenschaft seiner Freundin vorgelegt.

14. Der belangten Behörde wurde im Rahmen des Parteiengehöres gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt zu den vorgelegten Beweismitteln innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Bis dato langte keine Stellungnahme der belangten Behörde ein.

15. Am 20.10.2017 langte ein weiteres Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und spricht Paschtu. Er reiste am 21.03.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen im Zuge des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzulässig erkannt wurde. Am 14.09.2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Er ist derzeit in Besitz einer Karte für Geduldete.

Der Beschwerdeführer ist in Kabul aufgewachsen, wo er 12 Jahre lang die Schule und 2 Jahre lang die Wirtschaftsuniversität besuchte. Seine Familie hält sich derzeit in Pakistan auf. Ob der Beschwerdeführer zu diesen noch Kontakt hat, konnte nicht festgestellt werden. In Afghanistan wohnt noch ein Onkel des Beschwerdeführers, zu dem er keinen Kontakt hat. Daher verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 21.02.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens am 16.02.2016 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens befindet er sich nur aufgrund seines geduldeten Aufenthaltes in Österreich. Er bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, zumindest in jenen Zeiträumen, in denen er nicht in Untersuchungshaft war.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Er ist (Mit)Mieter einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in XXXX . Er ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hilft gelegentlich bei Gartenarbeiten aus bzw. unterstützt er gelegentlich eine Bekannte bei Einkäufen oder bei der Hausarbeit. Des Weiteren hat er einen Arbeitsvorvertrag für eine Bäckerei sowie einen Arbeitsvorvertrag für einen Imbissstand. Er weist relativ gute Kenntnisse über die österreichische Kultur und über das österreichische System auf.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und keine Familie in Österreich.

Er ist seit einem Jahr in einer Beziehung mit Frau XXXX , die rumänische Staatsangehörige ist und sich seit 11 Jahren legal in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer hat sie nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bei gemeinsamen Freunden kennengelernt. Seine Freundin lebt in XXXX , wo sie und ihr Vater 2013 ein Haus gekauft haben. Sie bezieht monatlich EUR 1060,- von der Pensionsversicherungsanstalt. Für die Finanzierung ihres Hauses hat sie eine Kreditrate von EUR 300,- im Monat zu zahlen und unterstützt den Beschwerdeführer nebenbei auch finanziell. Der Beschwerdeführer und seine Freundin verbringen ihre Zeit abwechselnd in XXXX und XXXX . Sie gehen gemeinsam trainieren und treffen sich gelegentlich mit Freunden. Insgesamt ist zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin festzustellen, dass diese trotz der Dauer von über einem Jahr noch nicht besonders gefestigt ist. Weder leben die beiden gemeinsam noch haben sich die beiden darüber informiert, ob und wie ein gemeinsames Leben, vor allem aus finanzieller Sicht, möglich wäre. Auch eine Heirat ist für beide derzeit noch nicht zu einem prioritärem Thema geworden.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen kleinen Freundeskreis und Unterstützerkreis. Die engeren Freunde mit denen der Beschwerdeführer verkehrt stammen aus dem afghanischen Kulturkreis; eines der "Empfehlungsschreiben" stammt von der Verlobten seines afghanischen Freunds, der mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt.

Der Beschwerdeführer weist zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Raufhandels und wegen Suchtgifthandels auf und wurde von österreichischen Strafgerichten diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und konnten im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden.

Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers derzeit in Pakistan aufhält und dass der Beschwerdeführer nur einen Onkel in Afghanistan hat, zu dem er keinen Kontakt mehr hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben und den glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Pakistan hat kann aufgrund der vagen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, welche in Peschawar lebe, zu haben. Nachgefragt gab er an, im Jänner und Februar 2016 das letzte Mal mit ihnen Kontakt gehabt zu haben. Es sei zu einem Streit mit seinem Vater gekommen, da ihn sein Vater telefonisch beschuldigt hätte, die Probleme der Familie verursacht zu haben. Auf Frage des Richters in der Beschwerdeverhandlung am 19.05.2017, ob der Beschwerdeführer noch vorhabe seinen Pflichtabschluss nachzuholen, gab er an, dass er arbeiten gehen möchte, weil er familiäre Probleme habe. Die meisten Probleme würden durch die finanzielle Situation entstehen. Seine Familie beschuldige ihn, dass er ihnen die Probleme verursacht habe und dass sie wegen ihm im Ausland seien. Er sei ein junger Mann und möchte in seinem Leben etwas erreichen. Nachgefragt ob er versuchen möchte durch die Arbeit seine Familie finanziell zu unterstützen, gab er an, dass er sich selbst nicht erhalten könne und er sowieso seine Familie nicht unterstützen würde. Generell entstand der Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer die familiären Bezugspunkte verheimlichen wollte und die Familie unterstützen möchte wenn er die Möglichkeit dazu hätte.

Dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ergibt sich jedoch aus den glaubwürdigen und gleichbleibenden Angaben in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer geduldet ist und sich in der Grundversorgung befindet, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem GVS-Auszug. Die Feststellungen über das erreichte A2 Deutsch-Niveau, der ortsüblichen Unterkunft und der in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisse ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln, genauer aus dem ÖIF Sprachzertifikat, dem Auszug aus dem Mietvertrag und der Arbeitsvorverträge.

Es bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit und wurde diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. In Österreich ist er nach eigenen Angaben nie einer regelmäßigen, legalen Beschäftigung nachgegangen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, gelegentlich bei Gartenarbeiten auszuhelfen, kann diese Beschäftigung nicht darlegen, dass insgesamt von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden könnte.

Dass die Freundin des Beschwerdeführers im Jahre 2013 ein Haus in XXXX gekauft hat, lässt sich aus dem Kaufvertrag des Hauses ableiten.

Dass der Beschwerdeführer und seine Freundin getrennt leben ergibt sich aus deren Angeben in ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den eingeholten Auszügen aus dem zentralen Melderegister vom 11.1.2018.

Die Feststellungen zu seinem Beziehungsstatus ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den sich im Wesentlichen damit deckenden Angaben der Freundin des Beschwerdeführers im Rahmen der Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer konnte allerdings dem erkennenden Richter insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass er sich in einer verfestigten intensiven Beziehung oder gar in einer Lebensgemeinschaft befinde. Zwar gab er glaubhaft an, dass er seine Freundin mehrmals in der Woche sehen würde und, dass sie alternierend in XXXX und XXXX die Zeit verbringen würden. Insgesamt weist die Beziehung aber keine besondere Intensität auf, was sich auch daraus ergibt, dass beide angeben, derzeit noch keine Lebensgemeinschaft begründen zu wollen.

Eine besondere Intensität der Beziehung der beiden ist insbesondere deswegen nicht als gegeben zu erachten, da es den beiden nicht gelungen ist nachvollziehbar zu erklären, , warum sie immer noch getrennt leben, obwohl seine Freundin bereits bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.12.2016 angab, mit ihm zusammenziehen zu wollen. Auf konkrete Nachfrage, warum sie noch immer nicht zusammenleben, sagte der Beschwerdeführer zuerst "Diesbezüglich haben wir noch nicht miteinander gesprochen". Weiter befragt gab er an, dass er Angst habe, die Leistungen aus der Grundversorgung zu verlieren, wenn er zu seiner Freundin ziehen würde. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sich nicht nach den finanziellen Auswirkungen des Zusammenziehens erkundigt zu haben. Dies ist vor dem Hintergrund der finanziellen Lage sowohl des Beschwerdeführers als auch dessen Freundin insofern nicht nachvollziehbar. Insbesondere da zum finanziellen Aspekt des Aufrechthaltens zweier Wohnsitze auch der finanzielle und auch zeitliche Aspekt, der mit den Reisen zwischen den Wohnsitzen verbunden ist, hinzutritt. Vor dem Hintergrund einer der vorgebrachten intensiven und engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin und dem vorgebrachten, grundsätzlichen Wunsch eines künftigen gemeinsamen Wohnsitzes ist es nicht nachvollziehbar, dass die beiden noch nicht zusammengezogen sind, bzw. sich darüber noch nicht einmal insoweit Gedanken gemacht hätten, wie und ob sich ihre finanzielle Lage dadurch – allenfalls auch zum Besseren - verändern könnte. Für das erkennende Gericht hat sich aus den, in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben insgesamt der Eindruck ergeben, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin noch nicht so intensiv ist, als dass die beiden ernsthaft schon über das Zusammenziehen nachdenken würden. Der Beschwerdeführer beteuerte, dass die Intention bestehe zusammenzuziehen und eine Familie zu gründen, jedoch schien auch seine Freundin noch nicht so weit zu sein, als dass sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen gemeinsamen Wohnsitz in Erwägung zieht. Befragt über die Vorstellungen über die gemeinsame Zukunft gab sie an: "Ich hoffe, dass er den Aufenthaltstitel bekommt. Für mich ist die Gesundheit sehr wichtig. Die Arbeit ist derzeit für mich kein Thema. Wenn ich in Zukunft arbeiten kann, dann werde ich auch arbeiten und zwar in einer Fabrik, das habe ich schon gemacht und hat mir gefallen. Ich habe bereits als Reinigungskraft in einem Altersheim gearbeitet. Erst auf Nachfrage gab Sie an, dass es ihr Wunsch sei ein eigenes Geschäft zu haben, obwohl der Beschwerdeführer dies zuvor als ihr einziges Berufsziel angab.

Die Feststellungen zum Freunde- und Unterstützerkreis beruhen auf den im Akt befindlichen Unterstützungserklärungen und auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer vermochte zwar, einige Namen von Freunden aufzuzählen, jedoch blieb er bei der Schilderung der gemeinsamen Aktivitäten eher oberflächlich und vage, was sich auch bei Nachfrage nicht änderte. Insgesamt ist dadurch der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer über einen kleinen Freundeskreis verfügt, jedoch die engeren Freunde aus dem afghanischen Kulturkreis stammen. Ein gelegentlicher Kontakt ist daraus herauszulesen, eine beachtliche enge soziale Verknüpfung vermag dieses Schreiben nicht darzutun. Aus dem anderen "Empfehlungsschreiben", verfasst von der Heimleitung einer Einrichtung in der der Beschwerdeführer gewohnt hat, kann über das dokumentierte gute Verhalten des Beschwerdeführers ebenfalls kein enger Kontakt herausgelesen werden. Die guten Kenntnisse über die österreichische Kultur und über das österreichische System zeugen von einem Engagement zur Integration und werden von Seiten des Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, können aber für sich mangels Setzung weiterer Bildungsmaßnahmen nicht wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen. Die sportliche Betätigung des Beschwerdeführers ist anzuerkennen, wird jedoch durch eine mangelnde andere nützliche Freizeitbeschäftigung relativiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid)

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Gegenstand ist, zumindest derzeit, aufgrund des Status des Beschwerdeführers als "geduldet" ein Eingriff in sein Privat und Familienleben im Sinne einer Außerlandesbringung nicht im Raum stehend.

Ungeachtet dessen wird für die Beurteilung der Intensität des Privat- bzw. Familienlebens in Österreich, welche im Gegenstand der Prüfmaßstab für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, auf die zu Eingriffen in das Privat und Familienleben ergangene Judikatur zurückgegriffen, auch wenn diese in Fällen einer Abwägung zwischen einer Außerlandesbringung und des Aufrechterhaltens des Privat und Familienlebens ergangen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Art 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:

Bei der Beurteilung des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sind folgende rechtliche Erwägungen maßgeblich: Der Beschwerdeführer ist seit einem Jahr in einer Beziehung mit seiner Freundin. Diese Beziehung ist zu einem Zeitpunkt entstanden, wo sich der Beschwerdeführer seines Duldungsstatus bewusst war. Eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Freundin liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer lebt, trotz der wöchentlichen gegenseitigen Besuche von seiner Freundin räumlich von dieser getrennt und weist ihre Beziehung keine der Ehe im Wesentlichen angelehnten Merkmale einer Lebensgemeinschaft im Sinne eines Familienlebens auf. Diese setzt nämlich eine dauernde Geschlechts- und Wohnungsgemeinschaft voraus, und ist auch eine Wirtschaftsgemeinschaft geboten. Die reine Absicht des Beschwerdeführers und seine Freundin in Zukunft zusammenzuziehen und eine Familie zu gründen sowie gemeinsam ein Geschäft zu führen, reicht für sich alleine noch nicht aus um diese Lebensgemeinschaft zu begründen. Auch ist deren Beziehung, wie festgestellt, auch sonst nicht durch eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf anderen Weise so eng bzw. liegt keine enge Beziehungsintensität vor, so dass sie eben nicht unter den Begriff Familie zu subsummieren ist. Er steht zu seiner Freundin auch nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis: zwar unterstützt seine Freundin ihn finanziell, doch ist angesichts ihres Bezugs von Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 1060,- im Monat und ihrer monatlichen Kreditrückzahlungen von EUR 300,- fraglich, ob sie den Beschwerdeführer tatsächlich auf Dauer unterstützen kann. Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt, da der Beschwerdeführer auch sonst keine Familienangehörigen bzw. Verwandten in Österreich hat, daher nicht vor.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen:

Der Beschwerdeführer reiste im März 2012 (und somit vor über fünf Jahren) illegal in das Bundesgebiet ein, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis 16.02.2016 (rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens) auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführer ist seit dem im Bundesgebiet ex lege geduldet, somit beinahe 2 Jahre. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer während seines Beschwerdeverfahrens auch in Untersuchungshaft war. Somit liegt die Verfahrensdauer nicht ausschließlich in der Verantwortung des Staates. Insgesamt kann daher jedenfalls nicht von einer langen Aufenthaltsdauer in Österreich gesprochen werden.

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthaltes einen gewissen Grad der sprachlichen Integration erreicht hat, das A2- Deutsch Niveau bereits erfolgreich absolviert und auch einige soziale Kontakte geknüpft hat, was sich in den Unterstützungsschreiben, in denen sein weiterer Aufenthalt befürwortet wird, zeigt. Diesen grundlegenden Kenntnissen der deutschen Sprache vermag jedoch, vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtete (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), kein wesentliches Gewicht zuzukommen.

Die vom Beschwerdeführer dargetanen sozialen Kontakte, die aufzeigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kleinen Freundeskreis verfügt, sind nicht geeignet seine Integration wesentlich zu verstärken. Die engeren Freunde mit denen der Beschwerdeführer verkehrt stammen aus dem afghanischen Kulturkreis; eines der "Empfehlungsschreiben" stammt von der Verlobten seines afghanischen Freunds, der mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt. Ein gelegentlicher Kontakt ist daraus herauszulesen, eine beachtliche enge soziale Verknüpfung vermag dieses Schreiben nicht darzutun. Aus dem anderen "Empfehlungsschreiben", verfasst von der Heimleitung einer Einrichtung in der der Beschwerdeführer gewohnt hat, kann über das dokumentierte gute Verhalten des Beschwerdeführers ebenfalls kein enger Kontakt herausgelesen werden. Die guten Kenntnisse über die österreichische Kultur und über das österreichische System zeugen von einem Engagement zur Integration und werden von Seiten des Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, können aber für sich mangels Setzung weiterer Bildungsmaßnahmen nicht wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen.

Der Beschwerdeführer hat mit dem vorgelegten Mietvertrag einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch trotz der vorgelegten Arbeitsvorverträge die sein Bemühen dahingehend bekunden, nicht gelungen, einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubten Erwerbstätigkeit die Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich zu erreichen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Einer gemeinnützigen Tätigkeit in einem Verein ist der Beschwerdeführer nicht nachgegangen und hat er sich – auch wegen seinem Aufenthalt in der Untersuchungshaft – auch nicht wesentlich um eine Ausbildung bemüht.

Insgesamt kann daher von einer zufriedenstellenden, jedoch nicht außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer um seine sprachliche und berufliche Integration bemüht, kommt seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund der unten angeführten Judikatur kein allzu großes Gewicht zu, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt überwiegend auf den im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, wesentlich gemindert wird.

Der Beschwerdeführer ist insgesamt zwei Mal in Österreich – wenn auch mit bedingten Freiheitsstrafen – strafgerichtlich verurteilt worden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Die Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfährt somit, trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung nicht mehr straffällig wurde, durch die strafrechtlichen Verurteilungen eine zusätzliche Minderung (VwGH vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0134, mwN). Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, sich mit seinen Taten auseinander gesetzt zu haben und disese von ihm als Fehler bezeichneten Taten nicht wieder begehen zu wollen, erscheint eine neuerliche Tatbegehung, im Falle dass der Beschwerdeführer wieder mit den "falschen Personen" in Kontakt kommt nicht als unwahrscheinlich. Dies auch obwohl, die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2015 stammt, da aus Sicht des erkennenden Gerichtes, der Beschwerdeführer zwar auf einem guten Weg hinsichtlich der Integration ist, dieser aber keinesfalls als abgeschlossen bzw. ausreichend angesehen werden kann um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits gefestigt genug ist, einer sich bietenden Gelegenheit zu wiederstehen.

Daher können in einer Gesamtbetrachtung die dargestellten, privaten Interessen des Beschwerdeführers, unter Beachtung der zufriedenstellenden Integration, die durch das strafrechtswidrige Verhalten erhöhten öffentlichen Interessen - des geordneten Fremdenwesens - nicht aufwiegen.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Der Beschwerdeführer verfügte daher nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die nunmehrige Duldung des Beschwerdeführers beruht auf § 46a Abs. 1 Z 2 FPG. § 31 a Abs. 1a Z 3 FPG bestimmt ausdrücklich, dass es sich bei der Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Die Duldung soll damit klarerweise kein Aufenthaltsrecht darstellen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Fremde nicht abgeschoben werden kann (ErläutRV BGBl I 2009/122; vgl. auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 § 46a FPG). Im Gegensatz zu einem Aufenthaltstitel ist mit der Karte für Geduldete keine konstitutive Wirkung verbunden: Eine ausgestellte (und nicht widerrufene) Karte bescheinigt die Verfahrensidentität und dokumentiert die Duldung. Fallen die Duldungstatbestände (ex lege) wieder weg, etwa weil die Gefahr nicht mehr besteht (...), ist die Duldungskarte mit Bescheid zu entziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 § 46a FPG Anm. 8). Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er nicht einmal zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und sein Aufenthalt lediglich für den Zeitraum des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von der Rechtsordnung hingenommen (geduldet) wird, was die inzwischen gesetzten Integrationsschritte weiter relativiert.

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Familienleben, Interessenabwägung, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W266.1432659.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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