TE Bvwg Beschluss 2018/1/15 I413 2178949-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2178949-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und der beisitzenden Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER sowie dem fachkundigen Laienrichter RR Georg LEITINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX für XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 23.10.2017, Zl. 12947454700020|BSB||PASS-PA|||, ((nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung)) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX stellte am 06.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Nach Einholung eines Gutachtens durch die amtliche Sachverständige XXXX vom 15.10.2017 wies die belangte Behörde unter Bezugnahme auf dieses Gutachten den Antrag ab, weil XXXX mit einem Grad der Behinderung von 30 % dieser nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit "ärztlicher Stellungnahme" überschriebene und im Betreff als "Einspruch gegen die Ablehnung des Ansuchens um den Behindertenpass für XXXX, geb am 7.7.1972" bezeichnete Beschwerde von XXXX.

4. Am 06.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug nehmenden Akten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Die Beschwerde wurde von XXXX verfasst und im eigenen Namen eingebracht.

Der bekämpfte Bescheid vom 23.10.2017, Zl. 12947454700020|BSB||PASS-PA|||, richtet sich nicht gegen den Beschwerdeführer XXXX

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt basieren unmittelbar auf der Aktenlage und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate bestehen gemäß § 7 Abs 1 BVwGG aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzenden.

Gemäß § 45 Abs 3 und 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen. Bei solchen Senatsentscheidungen hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder fachkundigen Laienrichter haben für die jeweiligen Agenten die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechtes) aufzuweisen.

Es lag daher im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Dem Beschwerdeführer als behandelnder Arzt des Antragstellers XXXX mangelt es an der Legitimation, Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid zu erhaben.

Die Beschwerdelegitimation gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 25.04.2017, Ro 2017/02/0016; vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).

Der Beschwerdeführer wurde durch den bekämpften Bescheid in keinem Recht verletzt. Es ist auch nicht möglich, dass er hierdurch in einem Recht verletzt wird, da er als behandelnder Arzt des um einen Behindertenpass ansuchenden Antragstellers XXXX in diesem Verfahren keine Parteistellung hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer XXXX behandelt, ergibt sich für den Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht, dass er im Verfahren um die Erteilung eines Behindertenpasses für seinen Patienten geltend machen könnten. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).

Inhalt des angefochtenen Bescheides ist die Versagung der Zuerkennung eines Behindertenpasses für XXXX, weil die festgestellten Funktionseinschränkungen nur einen Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Einschätzungsverordnung ergeben. Nach diesem Inhalt ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann. Daher kommt dem Beschwerdeführer als behandelnder Arzt von XXXX im Beschwerdeverfahren gegen den diesen Behindertenpass versagenden Bescheid der belangten Behörde keine Parteistellung zu. Bereits aus diesem Grund fehlte es dem Beschwerdeführer an jeglicher Beschwerdelegitimation.

Der Beschwerde – dass sie als solche nicht ausdrücklich bezeichnet ist, schadet grundsätzlich nicht, wenn aus dem Schriftsatz klar hervorgeht, dass eine bestimmte Entscheidung einer Verwaltungsbehörde bekämpft werden soll – ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Vertreter des seinerzeitigen Antragstellers fungiert. Der Beschwerdeführer ist als niedergelassener Arzt auch nicht als Parteienvertreter zugelassen, sodass er sich auch nicht im Sinne des § 10 AVG auf eine erteilte Vollmacht berufen könnte; das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses wird weder behauptet, noch ist ein solches aus der Beschwerde ersichtlich. Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer unterschrieben und auch im eigenen Namen verfasst, sodass eine allfällige Umdeutung dahingehend, dass ein (schlüssiges) Vollmachtsverhältnis besteht, nicht angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer ist allerdings durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert. Daher war die Beschwerde mangels Legitimation zur Erhebung einer solchen zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der in Punkt II.3.A) näher genannten Rechtsprechung und betrifft lediglich einen Einzelfall, der grundsätzlich nicht reversibel ist.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Parteistellung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2178949.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten