TE Bvwg Beschluss 2018/1/16 W236 1430834-2

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Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W236 1430834-2/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 13-820116610 (12 01.166-BAI), zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 01.166-BAI, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. abwies (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia auswies (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2015 mit Erkenntnis vom 20.01.2016, GZ. W149 1430834-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 05.11.2012 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.).

2. Mit dem o.a. Bescheid vom 07.07.2016, Zl. 13-820116610 (12 01.166-BAI), erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren nach Einräumung eines Parteiengehörs keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunk II.).

3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.08.2016, W236 1430834-2/3E, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.). Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Gleichzeitig beantrage er der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.01.2017, Ra 2016/21/0296-9, zuerkannte.

4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0296-12, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtete, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

In seiner Entscheidungsbegründung rügte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen (vgl. Rz 10ff), dass "im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung [ ] nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen [kann], ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. das eben genannte Erkenntnis vom 12. November 2015, Punkte 4.1. und 4.2. der Entscheidungsgründe; siehe darauf bezugnehmend etwa auch das Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, am Ende von Punkt

2.3. der Entscheidungsgründe). Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG [ ] im vorliegenden Fall mit der notorischen Dürrekatastrophe in Somalia und der dort vorherrschenden Nahrungsmittelknappheit auseinandersetzen müssen. Das BVwG ist auf diese Problematik aber überhaupt nicht eingegangen. Es stellte – nur – fest, dass der Revisionswerber aus Mogadischu, Bezirk Jaqshiid, stamme, wo er auch Zeit seines Lebens und bis zuletzt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, zweite Ehefrau und Tochter aus erster Ehe) gelebt habe und wo sich seine Familie nach wie vor befinde. Diese sei, so das BVwG dann in seiner rechtlichen Beurteilung, in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten und die existentiellen Lebensbedürfnisse zu decken und könne dem Revisionswerber daher für die erste Zeit nach seiner Rückkehr nach Somalia einen gewissen Rückhalt bieten. Letztere Annahme widerspricht allerdings dem in der Beschwerde an das BVwG erstatteten und in der vorliegenden Revision aufrecht erhaltenen Vorbringen, wonach der Revisionswerber in Mogadischu entwurzelt sei und dort über kein intaktes soziales Auffangnetz verfüge. Im Übrigen bleibt aber von vornherein offen, über welche Möglichkeiten die genannten Familienangehörigen verfügen, zumal die Mutter des Revisionswerbers nach seinen Angaben bereits ca. 70 Jahre alt ist und die Tochter erst etwa 12 Jahre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt Versorgungssicherheit neben der Frage, inwieweit Rückkehrer (allenfalls nach Maßgabe ihrer Clanzugehörigkeit) Zugang zu erforderlicher Hilfe haben, aber auch, dass der Bezirk Mogadischus, aus dem der Revisionswerber stammt, wo seine Familie nach den Feststellungen des BVwG nach wie vor lebt und wohin der Revisionswerber nach den erkennbaren Annahmen des BVwG zurückkehren könne, nämlich der Bezirk Jaqshiid, nach einer aktuellen Analyse der Staatendokumentation einer jener drei "Orte" Somalias ist, die wegen terroristischer Akte und bewaffneter Zusammenstöße "vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden". Insgesamt ist es vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass ein weiterer Inlandsaufenthalt für den Revisionswerber – wie es in der Revision heißt – "existenzielle Bedeutung" haben könnte, was insbesondere auch im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung, deren Unterbleiben der Revisionswerber in seinen Zulassungsausführungen nach dem Gesagten mit Recht rügt, näher zu erörtern gewesen wäre. Davon ausgehend ist das angefochtene Erkenntnis betreffend die Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhängenden Aussprüche mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war."

5. Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, und dem dazu ergangenen Vorerkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 06.12.2017 auf bekanntzugeben, ob er beabsichtige, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz einzubringen oder ob er von dieser Möglichkeit ausdrücklich Abstand nehme. Das Bundesamt wurde dahingehend aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Antragstellung des Beschwerdeführers umgehend mitzuteilen.

6. Mit Schreiben vom 21.12.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er beabsichtige einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Mit Schreiben vom 10.01.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag einen neuen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte und unter Punkt II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.1. In seiner jüngsten Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 und 15), dass "gemäß § 52 Abs. 9 FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe). Steht dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden:

verschlechtert – haben, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 EMRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens – aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen – mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. August 2014, Zl. 2013/21/0218, insbesondere Punkte 4.1. und 5.1. der Entscheidungsgründe)."

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, weiters aus, dass "mit dem Revisionswerber [ ] mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG zu erörtern gewesen [wäre], ob darin die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken sei (siehe in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234, Rz 19 ff.). Es ist nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, erweist sich daher, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegen getreten wird, als verfehlt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247, Rz 14)."

3.2. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gg. Rechtssache vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0296-12, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG mit der notorischen Dürrekatastrophe in Somalia und der dort vorherrschenden Nahrungsmittelknappheit auseinandersetzen hätte müssen, und unter Einbezug der unter Punkt 3.1. genannten jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat das Bundesverwaltungsgericht daher zuletzt im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer "erörtert", ob dieser vor dem Hintergrund der (möglicherweise subsidiär Schutz relevanten) geänderten Sachlage in Somalia einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen beabsichtigt, was dieser in der Folge zustimmend beantwortete und am 10.01.2018 einen entsprechenden Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachte.

3.3. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Verschränkung von § 10 AsylG 2005 und § 52 FPG zum einen festgehalten, dass die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz (mit Ausnahme einer Zurückweisung gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005), sohin auch eines Folgeantrags gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung oder gegebenenfalls mit einem Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Umgekehrt ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen – hier: zwischenzeitig anhängig gemachten – Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig, vielmehr ist ein bereits anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen oder – wie im gg. Fall – eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (vom Bundesverwaltungsgericht) ersatzlos zu beheben (vgl. u.a. Ra 2016/21/0162 v. 04.08.2016).

3.4. Zwar erlaubt die neue Rechtslage iSd FrÄG 2017 insbesondere im Hinblick auf § 52 Abs. 9 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 nun grundsätzlich, eine Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spruchförmig von der Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung zu trennen, zumal es der Intention des Gesetzgebers entspricht, dass eine Rückkehrentscheidung unabhängig von einer allfälligen (gemeint: vorübergehenden) Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG iVm einer Duldung des Fremden gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG – als Rechtstitel für dessen mögliche spätere Abschiebung – in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. S. 30-33 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2017). Jedoch scheint einer insoweit denkbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gg. Beschwerdeverfahren (zumindest) über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung bei paralleler erstinstanzlicher Anhängigkeit eines (hier:) Folgeantrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die unveränderte Fassung von § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und die dazu ergangene bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen zu stehen (vgl. oben).

3.5. Aufgrund der Einbringung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer am 10.01.2018 war die mit o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016 gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia und Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben.

3.6. In weiterer Folge hat die belangte Behörde, sofern es nicht zur Zuerkennung von internationalem Schutz an den Beschwerdeführer kommt, ihre ab- oder zurückweisende Entscheidung über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2018 neuerlich mit einer Rückkehrentscheidung sowie einer Feststellung, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist, zu verbinden.

3.7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der gg. Rechtssache gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche (und jüngste) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, wurde unter Punkt II.3.4. dargelegt, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, neuerliche Antragstellung, Rechtsanschauung
des VwGH, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W236.1430834.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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