TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/17 W171 1428993-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2018
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Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W171 428999-1/43E

W171 428993-1/32E

W171 2016265-1/39E

W171 428997-1/25E

W171 428998-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX ,

2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 5.) XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen die Bescheide 1.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. XXXX 2.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. XXXX , 3.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zl. XXXX 4.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. XXXX , 5.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 11 15.074-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2017

A)

I. beschlossen:

Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste zusammen mit der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Ehefrau, der gemeinsamen volljährigen Tochter und den beiden minderjährigen Söhnen (Viert- und Fünftbeschwerdeführer) zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die minderjährigen Söhne am 14.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der am 14.12.2011 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er sei während des ersten Tschetschenienkrieges im Jahr 1996 unter Waffenandrohung dazu gezwungen worden, außerhalb des Krankenhauses für einen Verletzten medizinische Hilfe zu leisten. Im Sommer 2011 sei er erneut gezwungen worden ärztliche Hilfe zu leisten. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, damit er nicht sehe, wohin man ihn gebracht habe. Als er zurückgekommen sei, habe er dies unvorsichtigerweise seinen Kollegen erzählt und in der Folge hätten offensichtlich die Kadyrow-Leute erfahren, dass er Rebellen unterstütze. Im Oktober 2011 sei er zusammengeschlagen worden als er mit seinem Auto vom Krankenhaus nach Hause gefahren sei. Später sei dann sein Sohn (der Drittbeschwerdeführer) verschwunden, dies bringe er mit seiner Hilfeleistung in Zusammenhang.

Bei der ebenfalls am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, der gemeinsame 17-jährige Sohn sei am 25.11.2011 in die Schule gegangen und nicht mehr nach Hause zurückgekommen. Ihr Mann habe ihr gesagt, er hätte Probleme wegen Patienten, deshalb hätten sie sofort die Heimat verlassen müssen, damit den anderen Kindern nicht auch etwas passiere.

I.2. Am 05.06.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt.

I.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahlen 1) XXXX ,

2) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie Viert- und Fünftbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung jeweils des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei widersprüchlich und enthalte nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen. Die geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden.

I.4. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahlen 1)

XXXX ,

2) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , zugestellt am 16.08.2012, wurden fristgerecht am 24.08.2012 Beschwerden erhoben.

I.5. Der Drittbeschwerdeführer, der volljährige Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er niederschriftlich befragt.

Der Drittbeschwerdeführer gab hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er sei im November 2011 auf dem Heimweg von der Schule von unbekannten Personen für 9 Monate entführt, geschlagen und gefoltert worden. Seine Entführer hätten seinen Vater zwingen wollen, eine eingebrachte Klage beim Europäischen Gerichtshof in Straßburg zurückzuziehen, widrigenfalls der Drittbeschwerdeführer getötet würde. Nachdem sein Vater Geld bezahlt habe, sei er am 27.08.2012 entlassen worden.

I.6. Die Beschwerdevorlagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie Viert- und Fünftbeschwerdeführer vom 03.09.2012 langten am 06.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.

I.6. Am 06.06.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, wobei der Drittbeschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß angab, er habe bis 2011 mit seinen Eltern in XXXX gelebt, sein Vater habe politisch kandidiert, das habe der Bevölkerung nicht gefallen. Von allen Seiten sei Druck auf die Familie ausgeübt worden, im Frühling 2011 sei eines Nachts das Haus der Familie angezündet worden. Er selbst sei in der Schule von den Lehrern und Mitschülern schlecht behandelt worden.

Am 25.11.2011 sei er am Rückweg von der Schule entführt worden. Seine Entführer seien erbarmungslos gewesen und hätten ihn zusammengeschlagen. Man habe ihn wie einen Hund behandelt. Er sei nun in Österreich in psychologischer Betreuung.

Er habe am Tag nach der Entführung erstmals telefonieren dürfen, insgesamt 6 Mal im Verlauf der 9 Monate. Er habe seinem Onkel die Forderung der Entführer ausgerichtet, dass der Vater eine Klage beim EGMR zurückziehen solle. Seine Entführer hätten ihn schwer gefoltert, als sie herausgefunden hätten, dass sein Vater als Arzt im Spital einen Raum für (christliche) Priester organisiert habe. Seine Entführer hätten ihn gegen Lösegeld freigelassen.

I.7. Am 21.06.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung des neurologisch-psychiatrischen Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers durchgeführt; die Gutachter stellten in ihrem Gutachten vom 26.06.2013 fest, eine posttraumatische Belastungsstörung sei "nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisbar", die Diagnosekriterien seien nicht erfüllt. Nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung vorlag, diese aber nunmehr unter entsprechender Therapie remittiert sei, "aktuell liegt eine leichtgradige depressive Störung vor".

I.8. Für den 14.10.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer erschienen zur Verhandlung.

I.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers vom 01.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Viertbeschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

I.10. Gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.11. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahlen

1) XXXX , 2) XXXX ,

3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , wurden die Beschwerden aller fünf Beschwerdeführer jeweils gemäß § 3 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen, die Beschwerden jeweils gemäß § 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen und jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

I.12. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wurden fristgerecht außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

I.13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX , wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu Unrecht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Fluchtgründe des Drittbeschwerdeführers verzichtet, sondern sich ausschließlich auf die Aussagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung gestützt.

I.14. Aus einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 07.04.2016 betreffend den Drittbeschwerdeführer geht hervor, dass dieser an einem chronifizierten, sehr leichtgradigen depressiven Stimmungszustand mit subdepressiver Stimmungslage und negativ getönter Befindlichkeit leide. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht mehr feststellbar.

I.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, die Deutschprüfung A2 bereist abgelegt zu haben. Er absolviere derzeit die Nostrifikationsprüfungen für die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Arztes. Nach Vollendung dieser Prüfungen beabsichtige er direkt die Prüfung B2 zu machen. Er werde demnächst die Prüfung aus Pharmakologie ablegen. Er habe im Jahr 2013 ein Monat eine Famulatur in XXXX am Spital gemacht. Es sei damals für ihn nicht leicht gewesen, da er noch nicht so gut Deutsch gesprochen habe. Jetzt im Rahmen des Volontariats (drei Monate) im Krankenhaus im Jahr 2016/17 sei es schon viel besser gegangen. Er könne sich jetzt schon sehr gut verständigen.

Er habe zwei Schwestern, die seit elf bzw. zwölf Jahren in Österreich lebten. Beide Schwestern seien verheiratet und hätten jeweils zwei Kinder.

Er habe einen guten Bekannten, Franz, mit dem er zwei- bis dreimal pro Woche walken gehe. Weiters besuche er die monatlichen Treffen des XXXX Gesundheitsclubs. Bei diesen Treffen seien etwa 70 bis 80 Personen und sie würden Probleme im Gesundheitsbereich besprechen. Im Rahmen dieser Gesundheitstreffen mache er Blutdruckmessungen und spreche über geeignete Medikamente. Einer seiner Schwerpunkte sei auch die Ernährungsberatung. Es gebe dann auch noch XXXX Konzerte, die er mit seiner Familie ebenso besuche. Er sei wenig in Kontakt mit anderen Tschetschenen, er habe etwa Kontakt mit einem aserbaidschanischen Arzt, der derzeit in einer ähnlichen Situation sei. Er müsse ebenso sein Studium hier in Österreich nostrifizieren. Sie lebten derzeit von der Grundversorgung, welche durch die Volkshilfe ausbezahlt werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, bereits die A2 Deutschprüfung abgelegt zu haben und derzeit den Kurs B1 zu besuchen. Sie habe bisher in Österreich nicht gearbeitet. Sie kümmere sich um die Kinder und helfe bei den Hausaufgaben. Seit etwa einem Jahr gehe sie einmal die Woche mit einer Freundin zum Frauenturnen. Sie besuche diese Freundin und deren Ehemann auch gemeinsam mit ihrem Mann. Sie habe in Österreich keine Verwandten und wenig Kontakt zu Tschetschenen, außer zu ihren Schwägerinnen.

Der Drittbeschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, bereits eine B1 Prüfung und auch schon den Kurs für B2 gemacht zu haben. Er wolle den B2 Kurs bzw. die Prüfung sobald als möglich machen.

Er verbringe einen Großteil seiner Zeit zuhause. Er lese regelmäßig Zeitungen, am liebsten über Sport. Er gehe auch mit Freunden weg. Dabei handle es sich um eine gemischte Gruppe, es seien Serben, Albaner, Türken, Tschetschenen und Österreicher dabei. Mit seinem Freundeskreis gehe er Kaffee trinken, zum Parkplatz oder auch ins Kino.

Er habe in Österreich noch nicht gearbeitet. Er habe seit einem Jahr den Führerschein und habe auch aktuell ein Jobangebot bei einer Lieferfirma. Er habe zehn Klassen Schule besucht und keine Berufsausbildung erlangt. Die Schule habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht abgeschlossen. Gesundheitlich gehe es ihm jetzt viel besser, es sei aber immer noch ein Kampf in seinem Kopf. Es sei manchmal schwer für ihn zu schlafen.

Der Viertbeschwerdeführer gab an, die zweite Klasse Mittelschule zu besuchen. Mit seinen Familienmitgliedern spreche er Tschetschenisch, ansonsten spreche er Deutsch, auch mit seinem jüngeren Bruder. Er spreche kein Russisch. Er könne gut boxen und habe auch schon einige Medaillen gewonnen, die der Viertbeschwerdeführer auch in der Verhandlung vorzeigte. Er gehe zwei Mal pro Woche zwei Stunden in den Boxclub, trainiere aber auch zuhause mit einem Boxsack. Er habe viele Freunde in seiner Klasse.

Der Fünftbeschwerdeführer besucht die vierte Klasse Volksschule. Seine Lieblingsfächer seien Werken, Turnen und Deutsch. Sein bester Freund stamme aus Serbien, er habe in seiner Klasse auch einen guten Freund, der aus Österreich sei. Er besuche öfters seine große Schwester und passe auf seine Nichte auf.

Die Befragung der Beschwerdeführer erfolgte ausschließlich in deutscher Sprache.

Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

-

Bescheid der medizinischen Universität Wien im Nostrifizierungsverfahren des Erstbeschwerdeführers

-

Prüfungsbestätigungen des Erstbeschwerdeführers aus dem Diplomstudium Humanmedizin

-

Kursbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin, Deutsch B1

-

Führerschein des Drittbeschwerdeführers

-

"Bescheinigung über mögliche Arbeitsstelle" für den Drittbeschwerdeführer vom November 2017

-

Jahreszeugnisse des Viertbeschwerdeführers über die Schuljahre 2015/2015 und 2016/2017

-

Jahreszeugnisse des Fünftbeschwerdeführers über die Schuljahre 2015/2015 und 2016/2017

-

Urkunde des Viertbeschwerdeführers über den erreichten 2. Rang in einem Boxwettbewerb

-

Bestätigung über die Mitgliedschaft des Viertbeschwerdeführers in einem Boxklub

-

Unterstützungsschreiben der Lehrerinnen der Viert- und Fünftbeschwerdeführer

-

Unterschriftenliste zugunsten der Beschwerdeführer vom März 2015

I.16. Mit Schreiben vom 06.12.2017 zogen die Beschwerdeführer die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide (Entscheidungen nach § 3 und § 8 AsylG) zurück und hielten nur die Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen nach § 10 AsylG § 55 FPG aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin und absolviert momentan die notwendigen Prüfungen, um seinen Abschluss in Österreich anerkennen zu lassen. Er hat bereits ein Praktikum in einem Krankenhaus absolviert. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer verfügen über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule.

Die Beschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 14.12.2011 bzw. am 01.09.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Sie halten sich seitdem durchgängig im Bundesgebiet auf, wobei sie die gesamte Zeit über bis dato im Familienverband in gemeinsamen Haushalt, der bereits im Herkunftsland bestanden hat, zusammenleben.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben in Österreich Deutschkurse besucht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben die Prüfung A2, der Drittbeschwerdeführer die Prüfung B1 absolviert. Alle Beschwerdeführer beherrschen die deutsche Sprache und waren in der Lage, die Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch durchzuführen.

Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer beabsichtigt, nach Abschluss der Nostrifikation wieder als Arzt tätig zu sein. Der Drittbeschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage.

Der Drittbeschwerdeführer leidet an einem chronifizierten, sehr leichtgradigem depressivem Stimmungszustand mit subdepressiver Stimmungslage und negativ getönter Befindlichkeit.

Die Beschwerdeführer verfügen über freundschaftliche soziale Kontakte. Sie haben sich während ihres sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich einen festen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sind in ihrem Lebensumfeld als sozial integriert anzusehen. Der Viertbeschwerdeführer ist in einem Boxklub aktiv und nimmt auch an Wettkämpfen teil.

Die volljährigen Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind unbescholten.

Der Erstbeschwerdeführer hat zwei Schwestern im Bundesgebiet, seine Eltern leben weiterhin in Tschetschenien. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und ihre Geschwister leben ebenfalls in Tschetschenien. Es besteht telefonsicher Kontakt.

Zur volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welche gemeinsam mit ihren Eltern am 14.12.2011 einen Asylantrag stellte, und ihrer minderjährigen Tochter ergeht ein gesondertes Erkenntnis.

Die Beschwerdeführer zogen mit Schreiben vom 06.12.2017 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest. Die Feststellungen zur Ausbildung des Erstbeschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.

Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 vorgelegten Zeugnissen sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der sich die Beschwerdeführer durchwegs in deutscher Sprache verständigen konnten.

Für das Bestreben zur Sicherstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen die Bestrebungen zur Nostrifizierung der Ausbildung des Erstbeschwerdeführers, seine freiwillige Tätigkeit sowie das Erlernen der deutschen Sprache.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer sowie deren Integration – insbesondere zum Vorliegen vertiefter sozialer Kontakte – in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Zu Spruchpunkt I.:

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.

Nachdem die Beschwerdeführer ihre Beschwerden, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide richteten, mit Schriftsatz vom 06.12.2017 rechtswirksam zurückgezogen haben, waren die Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Mit der Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 06.12.2017 sind die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Abweisungen der Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt zusammen, wobei ein Familienleben zwischen ihnen auch schon im Herkunftsstaat bestanden hat. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin als seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (wobei der Viert- und Fünftbeschwerdeführer noch minderjährig sind) besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die Beschwerdeführer zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl.

Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, konkret über zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer leben jedoch mit diesen weder im gemeinsamen Haushalt noch liegen wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Ein enger Kontakt zu diesen Verwandten wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK der BF mit diesen Verwandten ist damit nicht gegeben.

Da der volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren minderjähriger Tochter mit gesondertem Erkenntnis der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird, liegt kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer zur Tochter bzw. Schwester und zur Enkelin bzw. Cousine vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.3.1. Aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:

Die Beschwerdeführer (mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers, der erst im September 2012 einreiste) halten sich seit Dezember 2011 - sohin seit 6 Jahren – durchgehend in Österreich auf. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten im Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielten sich die Beschwerdeführer seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Die erstinstanzliche Abweisung ihrer Anträge samt Ausspruch von Rückkehrentscheidungen vom 14.08.2012 bzw. 21.11.2014 erwuchs – nach Behebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof – bis dato nicht in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer trifft daher kein Verschulden an der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer.

Der 6-jährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer kommt unter diesen Umständen bereits für sich genommen entsprechendes Gewicht zu. Die Beschwerdeführer sind zudem unbescholten.

Die Beschwerdeführer haben ihren bisherigen Aufenthalt für maßgebliche Integrationsschritte genutzt: Sie konnten sich sehr gute Deutschkenntnisse aneignen, die sie dazu befähigten, dass sie der Beschwerdeverhandlung ohne Dolmetscher folgen und die gestellten Fragen in korrektem Deutsch beantworten konnten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten ein Diplom über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, der Drittbeschwerdeführer auch auf dem Niveau B1 vorlegen. Das tatsächlich erreichte Niveau ist aber höher einzuschätzen, zumal der Erstbeschwerdeführer bereits Prüfungen im Rahmen seines Nostrifizierungsverfahrens in deutscher Sprache abgelegt hat. Aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügen sie auch über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Der Erstbeschwerdeführer ist auch gemeinnützig engagiert, indem er im Rahmen eines Gesundheitsclubs Blutdruckmessungen und Gesundheitsberatung durchführt. Es ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer nach Abschluss seiner Nostrifizierung in Österreich wieder seine bisherige Tätigkeit als Arzt aufnehmen wird. Die Beschwerdeführer haben ihren 6-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für ihre Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht genutzt.

Zwar ist anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer eine dauerhafte Integration am Arbeitsmarkt noch nicht gelungen ist. Gleichzeitig ist ihnen aber zugute zu halten, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit der Betreuung der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer betraut ist und der Drittbeschwerdeführer sich aufgrund psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung befand. Der Drittbeschwerdeführer verfügt mittlerweile über eine Einstellungszusage. Zwar beziehen die Beschwerdeführer aktuell Grundversorgung, doch erscheint in dieser Konstellation eine Selbsterhaltungsfähigkeit bei Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zugang zum Arbeitsmarkt als sehr wahrscheinlich, die angesichts des Bildungsgrades des Erstbeschwerdeführers und des Lerneifers aller Beschwerdeführer auch zu einer langfristig günstigen Prognose berechtigt.

Anderseits ist auch festzustellen, dass ihre Bindung zum Herkunftsstaat, wo die Erst- bis Drittbeschwerdeführer den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie aufgewachsen sind und ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert haben, im Vergleich zu Österreich immer noch stark ausgeprägt ist.

Abgesehen von ihrer illegale Einreise sowie der Verschleierung ihrer Identität Zuge der Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer kann ihnen sonst kein erhebliches (fremdenrechtliches) Fehlverhalten vorgehalten werden.

Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind in der Russischen Föderation geboren und haben ihr Herkunftsland im Alter von etwa 6 bzw. 4 Jahren verlassen. Sie haben als Minderjährige ihre Eltern nach Österreich begleitet und werden in dem Verfahren auf internationalen Schutz als Minderjährige von ihrer Mutter vertreten; ihnen ist daher die illegale Einreise und die Verschleierung der Identität nicht in dem Maße zurechenbar, wie dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die Antragstellung (vgl. VfSlg. 19.357/2011, 19.086/2010).

Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer haben in der Russischen Föderation noch keine Schulbildung erhalten und besuchen in Österreich die Schule. Sie sprechen Deutsch und Tschetschenisch, aber kein Russisch. Es ist davon auszugehen, dass ihre Eltern ihnen die tschetschenische Sprache und Kultur vermitteln. Im Hinblick auf ihr relativ junges Alter ist noch von einer entsprechenden Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, Zl. 2009/21/0216; VwGH 10.4.2014, Zl. 2013/22/0211,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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