TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/31 96/08/0263

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litd;
AlVG 1977 §26 Abs4;
ASVG §175 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der U in E, vertreten durch Hasch Spohn Richter & Partner, Anwaltskanzlei KEG in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 29. Juli 1996, Zl. B1-12896293-11, VNR: 5042 130666, betreffend Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. Jänner 1996 die Gewährung von Karenzurlaubsgeld. Im Punkt 7 des Fragebogens verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie einen landwirtschaftlichen Besitz "besitze" bzw. "gepachtet, verpachtet oder übergeben" habe, ebenso wie die Frage "Ich bewirtschafte einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz. Wenn ja, Höhe des Einheitswertes". Bei dieser Frage wurde offenbar vom Prüfer die durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens von der Beschwerdeführerin gegebene Antwort "Nein" mit roter Farbe durchgestrichen und mit roter Farbe ein Kästchen für "Ja" angekreuzt. Daneben findet sich eine (offenbar zur Genehmigung der Änderung eingeholte) Unterschrift der Beschwerdeführerin. Im Punkt 11 des Antragsformulars gab die Beschwerdeführerin an, sie "habe Angehörige im gemeinsamen Haushalt, die einen landwirtschaftlichen Besitz besitzen, gepachtet bzw. verpachtet oder übergeben haben". In dem Antwortkästchen zur Frage "wenn ja, Name und Verwandtschaftsverhältnis" findet sich die Eintragung "Aumayr Peter/Gatte", bei "Höhe des Einheitswertes" die Angabe "S 1,360.000,--".

Nach Vorlage einer Bestätigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin, wonach diese in der Zeit vom 28. August 1993 bis 27. März 1994 bei ihm beschäftigt gewesen sei, wurde die Beschwerdeführerin für den 26. Jänner 1996 zur regionalen Geschäftsstelle geladen. Es wurde mit ihr an diesem Tag eine Niederschrift aufgenommen, in welcher als Gegenstand der Amtshandlung "Beschäftigung in der Landwirtschaft" aufscheint. Die Niederschrift hat folgenden Wortlaut:

"Ich bin seit 1.7.1993 in der Landwirtschaft meines Gatten beschäftigt. Der Karenzurlaub ist vom 26.3.1994 bis Mai 1996 vereinbart. Ich helfe auch jetzt in der Landwirtschaft mit. Ich verrichte Gartenarbeit und bei den Salzgurken "Gurkenfliegen". Im Sommer sind das 10 Stunden am Tag oder mehr. Jetzt im Winter sind das ca. acht Stunden täglich. Neben diesen landwirtschaftlichen Arbeiten habe ich noch die Hausarbeit zu verrichten."

Unterfertigt ist diese Niederschrift offenbar von der Leiterin der Amtshandlung (deren Namen in der dafür vorgesehenen Rubrik dieser Niederschrift freilich nicht eingetragen ist) und von der Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 6. Februar 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Karenzurlaubsgeld abgewiesen. In der Begründung verwies die Behörde erster Instanz auf § 26 Abs. 4 und § 12 Abs. 6 lit. d AlVG. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben:

"Sie sind seit 1.7.1993 im landwirtschaftlichen Betrieb Ihres Gatten beschäftigt und führen diese Beschäftigung lt. Ihren eigenen Angaben vom 26.1.1996 noch immer fort. Arbeitslosigkeit liegt daher nicht vor und ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ist deshalb nicht gegeben."

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 1996 erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin führte sie aus:

"Lt. o.a. Bescheid bzgl. Karenzurlaubsgeld möchte ich klarstellen, dass ich vom 1.7.1993 bis Ende März 1994 bei meinem Gatten als Landarbeiterin beschäftigt war. Aufgrund anschließender Mutterschaft wurde das Dienstverhältnis gelöst - seit diesem Zeitpunkt bin ich arbeitslos bzw. führe ausschließlich den Haushalt und beziehe auch keinen Lohn. Meine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb meines Gatten bezieht sich daher ausschließlich auf die Zeit vor dem Karenzurlaub! Ich ersuche Sie daher höflich um Richtigstellung des o.a. Bescheides und bitte um rasche Erledigung."

Am 29. Februar 1996 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Berufung niederschriftlich einvernommen. In dieser Niederschrift sind ihre Angaben wie folgt wiedergegeben:

"Zu meiner Berufung möchte ich bekannt geben, dass das DV bei meinem Gatten nicht wie angegeben gelöst wurde, sondern dass ich Karenzurlaub bis zum zweiten Geburtstag vereinbart habe. Die Angaben in der NS vom 26.1.1996 entsprechen nicht den Tatsachen. Ich arbeite nicht in der Landwirtschaft sondern verrichte nur die Hausarbeiten. Bei den Angaben vom 29.2.1996 handelt es sich um ein Missverständnis, diese Arbeiten habe ich vor meinem Karenzurlaub gemacht."

In dieser Niederschrift findet sich auch die mit dem Vermerk 'auf Wunsch von Frau Aumayr' (der Beschwerdeführerin) durchgestrichene Wendung 'warum ich das in der Niederschrift angab kann ich nicht sagen es'.

Die belangte Behörde erließ ohne weiteres Ermittlungsverfahren den angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 1996, worin sie der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gab. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Hinweisen auf die von der belangten Behörde in Betracht gezogenen Gesetzesbestimmungen führt die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides beweiswürdigend Folgendes aus:

"Die sowohl in Ihrer Berufung als auch in Ihrer Niederschrift vom 29.2.1996 vorgebrachten Begründungen, dass es sich bei den von Ihnen am 26.1.1996 gemachten niederschriftlichen Angaben um ein Missverständnis handeln würde und Sie diese Arbeiten nur vor Antritt Ihres Karenzurlaubes gemacht hätten, hält der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten jedoch nicht für glaubwürdig. So würden Sie zum Datum der Niederschrift 'auch jetzt' in der Landwirtschaft mithelfen, die Gartenarbeit verrichten und 'gurkenfliegen'. Im Winter würden das ca. acht Stunden täglich, im Sommer zehn Stunden und mehr am Tag sein. Nebenbei müssten Sie noch die Hausarbeit verrichten. Nach ablehnender Bescheiderteilung vom 6.2.1996 haben Sie Ihre Aussagen revidiert. Aufgrund dieser eindeutigen und unzweifelhaften Formulierung erachtet es der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten als unglaubwürdig, wenn Sie in Ihrer Berufung vom 14.2.1996 und auch in der Niederschrift vom 29.2.1996 diese Angaben auf die Zeiten vor den Antritt Ihres Karenzurlaubes bezogen haben wollen. Dass es sich bei derart unterschiedlichen Behauptungen - handelt es sich doch zum Zeitpunkt der Niederschrift nahezu um eine zeitliche Differenz von zwei Jahren - Ihren Angaben gemäß um ein Missverständnis handeln sollte und Sie über die Zeit vor Antritt Ihres Karenzurlaubes Aussagen gemacht haben wollen, ist nicht glaubwürdig."

Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch während des vereinbarten Karenzurlaubes die am 26. Jänner 1996 angegebenen Tätigkeiten im angeführten Ausmaß ausgeübt habe und daher nicht als arbeitslos gelte. Der bis zur Abmeldungsbestätigung vom 18. April 1994 bei einer durchschnittlichen Beschäftigung von 20 Stunden pro Woche ausgezahlte Monatslohn der Beschwerdeführerin habe brutto S 6.703,-- betragen. Dieser Betrag sei zum damaligen Zeitpunkt über der für das Jahr 1994 gültigen Geringfügigkeitsgrenze von S 3.288,-- brutto monatlich gelegen. Es sei (für die Zeit des Karenzurlaubes) zumindest von einer Beschäftigung im gleichen Ausmaß auszugehen, wobei der gemäß § 12 Abs. 6 lit. d AlVG gebührende Betrag über der für das Jahr 1996 gültigen Geringfügigkeitsgrenze von monatlich S 3.600,-- liege. Es bleibe daher abschließend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen durch ihre Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten wegen Überschreitung des ihr fiktiv gebührenden Entgeltes (gemeint offenbar: der Geringfügigkeitsgrenze mit dem fiktiv gebührenden Entgelt) als nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes gelte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der es als rechtswidrig bezeichnet wird, dass die belangte Behörde § 12 Abs. 6 lit. d AlVG angewendet habe: Die belangte Behörde hätte vielmehr davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin "unter Zugrundelegung des richtigen Sachverhaltes" in der Zeit ihres Karenzurlaubes im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten nicht beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde habe im Übrigen Verfahrensvorschriften in einer für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Weise verletzt, indem sie es verabsäumt habe darzulegen und von Amts wegen zu erforschen, was unter "Gurkenfliegen" bei der Gurkenernte zu verstehen sei. Beim "Gurkenflieger" handle es sich um eine spezielle Landmaschine, die dazu bestimmt sei, 12 bis 15 Personen, die auf einem Feld Gurken pflücken, "gleichzeitig liegend knapp über den zu erntenden Gurken zu befördern". Die Mithilfe der Beschwerdeführerin im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten vor Antritt des Karenzurlaubes habe sich jedoch darauf beschränkt, für dieses pflückende Personal die Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) vorzubereiten. Weiters entspreche es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man Gurken auf einem freien Feld nicht im Winter ernten könne. Die Gurkenernte finde lediglich in der Zeit von Juli bis August, maximal acht Wochen statt, d.h. außerhalb jenes Zeitraumes, für den Karenzurlaubsgeld beantragt worden sei. Selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin die Verpflegung für das pflückende Personal während des Karenzurlaubes vorbereitet hätte, so würde diese Tätigkeit in den Bereich der ehelichen Beistandspflicht fallen und wäre nicht als Tätigkeit einer Landarbeiterin zu qualifizieren. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Irrtum sei durch die "mehr als merkwürdig anmutende Art der Befragung" zustande gekommen. Eine von der Beschwerdeführerin verlangte Korrektur sei in der Niederschrift vom 26. Jänner 1996 nicht entsprechend durchgeführt worden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Zu den Hinweisen in der Beschwerde, dass die Gurkenernte in der Zeit von Juli bis August stattfinde, führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe übersehen, dass sich "innerhalb des Karenzurlaubes sogar zwei Zeiträume befunden haben (in den Jahren 1994 und 1995), innerhalb der nach dem Wissensstand der Berufungsbehörde sehr wohl Gurkenernten stattgefunden haben". Die Zubereitung von Verpflegung für das pflückende Personal falle jedenfalls nicht in den Bereich der ehelichen Beistandspflichten. Im Übrigen bekräftigt die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie die Beschwerdeführerin nicht verkennt, hängt ihr Anspruch auf Karenzurlaubsgeld im fraglichen Zeitraum davon ab, ob Arbeitslosigkeit vorlag. Arbeitslosigkeit wieder wäre - aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles - dann nicht vorgelegen, wenn die Beschwerdeführerin im Sinne des § 26 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 6 lit. d AlVG, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb ihres Ehegatten tätig gewesen sein sollte, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einer Dienstnehmerin ausgeübt worden sein, die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge überstiegen hätte.

Eine solche Beschäftigung leitete die belangte Behörde aus der Niederschrift der Beschwerdeführerin vom 26. Jänner 1996 ab, wohingegen sie einen teilweisen Widerruf dieser Angaben in der Berufung und in der Niederschrift vom 29. Februar 1996 als nicht glaubwürdig erachtete. Dieses - der Schlüssigkeitsprüfung durch den Verwaltungsgerichthof unterliegende - Glaubwürdigkeitsurteil stützte die belangte Behörde ausschließlich auf die "eindeutige und unzweifelhafte Formulierung" in der Niederschrift vom 26. Jänner 1996 und erachtete es als unglaubwürdig, wenn von der Beschwerdeführerin später ein Missverständnis behauptet werde.

Die belangte Behörde hat jedoch zu Unrecht in ihre Beweiswürdigung nicht mit einbezogen, dass in der Niederschrift vom 26. Jänner 1996 selbst ein Widerspruch liegt, der es ausschließt, deren Wortlaut als "eindeutige und unzweifelhafte Formulierung" anzusehen: die Beschwerdeführerin hat darin einerseits vorgebracht, dass vom 26. März 1994 bis Mai 1996 Karenzurlaub vereinbart habe, andererseits aber auch, dass sie die näher bezeichneten Tätigkeiten verrichte. Die Beschwerdeführerin hat also ungeachtet eines nach ihren Behauptungen bereits seit 26. März 1994 dauernden Karenzurlaubes erst am 5. Jänner 1996 Karenzurlaubsgeld beantragt, und hätte dieses daher auch frühestens ab 5. Dezember 1995 (§ 30 letzter Satz AlVG) und für einen Zeitraum längstens bis Mai 1996 erhalten können. Hätte die belangte Behörde dies in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen, so hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Gurkenernte (unter der Annahme, mit welcher die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift übereinstimmt, dass diese im Juli bzw August stattfindet) jedenfalls nicht mit dem angestrebten Bezug von Karenzurlaubsgeld zusammentreffen konnte. Insoweit mussten sich daher die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft wohl jedenfalls auf andere Zeiträume als auf jene des angestrebten Karenzurlaubsgeldbezuges bezogen haben. Wenn die Beschwerdeführerin daher in ihrer Berufung und neuerlich anlässlich ihrer Einvernahme im Berufungsverfahren der Sache nach behauptet hat, ihre Angaben in der Niederschrift hätten sich jedenfalls nicht auf den relevanten Zeitraum des möglichen Bezuges von Karenzurlaubsgeld bezogen, ist dies daher insoweit nicht bloß glaubwürdig, sondern (zumindest was die Gurkenernte betrifft) offenkundig richtig. Es erweist sich daher die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche die Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 26. Jänner 1996 gleichsam unwiderleglich als auf die Zeit des beantragten Karenzurlaubsgeldbezuges gemünzt ansieht, als unschlüssig.

Die belangte Behörde hat daher durch die unschlüssige Begründung der Beweiswürdigung Verfahrensvorschriften verletzt, wobei sie bei Unterbleiben der Rechtsverletzung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde insbesondere zu klären haben, auf welche Beschäftigungen sich die Bemerkung der Beschwerdeführerin "jetzt im Winter sind es ca. acht Stunden täglich" bezogen hat bzw. ob die Beschwerdeführerin damit auch Zeiten nach dem 5. Jänner 1996 (allenfalls nach dem 5. Dezember 1995) gemeint hat. Auch wird die belangte Behörde (allenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Beweismittel, wie etwa der Aussagen von Zeugen, wie des Ehegatten der Beschwerdeführerin) zu klären haben, worin die (allenfalls weiterhin beabsichtigte) Tätigkeit der Beschwerdeführerin im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten hätte bestehen sollen und welche Tätigkeiten während des strittigen Zeitraumes in der Folge tatsächlich verrichtet worden sind. Soweit es sich um Tätigkeiten im Haushalt handelte, wären diese Tätigkeiten auch dann nicht anspruchsschädlich, wenn dieser Haushalt dem landwirtschaftlichen Betrieb diente (und zB darin auch das Essen für Beschäftigte dieses Betriebes zubereitet würde). Eine wenn auch landwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist nämlich unter dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 6 lit. d AlVG unschädlich, wenn sie nicht im Betrieb des Ehegatten erfolgt. Ein Haushalt, der einem Betrieb bloß dient, ist aber selbst nicht Teil dieses Betriebes, weshalb Tätigkeiten im Haushalt nicht zu den betrieblichen Tätigkeiten im sogenannten Sinne zählen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der § 175 Abs. 3 ASVG zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, aufgrund derer die Tätigkeit in einem dem Betrieb dienenden Haushalt in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausdrücklich einbezogen wird; dies wäre aber überflüssig, würde man in der Haushaltstätigkeit in einer solchen Konstellation jedenfalls auch eine Betriebstätigkeit erblicken. In einem Haushalt im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb ist ferner zu beachten, dass gegebenenfalls typischerweise auch auf landwirtschaftlichen Flächen Haushaltsarbeit verrichtet wird, wie etwa in Gärten, in denen Blumen, Gemüse oder Kräuter für den Haushalt gezogen werden. Ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin die in einem landwirtschaftlichen Betrieb typischerweise anfallende Hausarbeit soweit überschritten hat, dass von einer anspruchsschädlichen betrieblichen Tätigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 26 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 6 lit. d AlVG gesprochen werden muss, wird die belangte Behörde erst nach Klärung dieser Umstände endgültig zu beantworten haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080263.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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