TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/22 I408 1408631-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2018
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Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

I408 1408631-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom 11.06.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes IV wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 22.06.2009 verloren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, am 04.03.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 14.03.2013 in Rechtskraft.

1.2 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.06.2009, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1/1 (1.2.8. Fall), 27/2 u. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

1.3 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.01.2010, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) SMG; §§ 15, 269 (1. Fall) StGB; § 27/3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

1.4 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.03.2012, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB; §§ 15, 269

(1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

1.5 Am 03.07.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die neuerlich eine Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 10.09.2013 in Rechtskraft.

1.6 In weiterer Folge hielt sich der Beschwerdeführer in die Schweiz, von wo aus er am 24.02.2014 gemäß der Dublin-III Verordnung nach Österreich rücküberstellt wurde.

1.7 Am 25.02.2014 stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er nicht in den Sudan zurückkehren könne. Seine alten Gründe seien noch immer aufrecht, neue Gründe gebe es keine. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Es gebe einen Grundstückstreit mit einer anderen Familie.

1.8 In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.05.2015 wiederholte er im Wesentlichen die bereits in den beiden früheren Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Seine Mutter und er hätten nach der Ermordung seines Vaters in Nigeria das Land verlassen und seien in den Süd-Sudan gezogen. Dort habe es Grundstückstreitigkeiten gegeben und er habe bei einem Raufhandel einen Mann getötet. Er sei deshalb weggerannt und habe flüchten müssen. Eine Person habe ihn zu einem Hafen in Kenia gebracht, von wo aus er nach Europa gereist sei.

1.9 U.e. wurde ihm mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit verloren habe.

1.10 Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VFG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 01.01.2014 verloren hat (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

1.11. Mit Beschwerde vom 25.06.2015 wurde der Bescheid wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung bekämpft.

1.12. Mit Schreiben vom 14.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter das damals aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria zu übermittelt und er vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Auf diese Verständigung erfolgte keine Reaktion.

1.13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.07.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z1 8.Fall, 27 (3), 27 (5) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

1.14. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.06.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z1 8.Fall), 27 (3) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.2. Zu den persönlichen Verhältnissen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und nigerianischer Staatsbürger. Seine Identität steht nicht fest und auch in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse in Nigeria können keine Aussagen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor betrieb er schon in der Schweiz unter seiner Alias-Identität XXXX ein Asylverfahren, das seit 03.05.2005 rechtskräftig (negativ) abgeschlossen wurde. Seit 26.07.2006 hatten die Schweizer Behörden mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.009, XXXX abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer bekämpft und erwuchs letztendlich nach Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2013 in Rechtskraft.

Einen Monat nach seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2009 bei Begehung eines Suchtgiftdeliktes auf frischer Tat betreten, in die Justizanstalt eingeliefert und am 22.06.2009 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er befand sich bis 23.07.2009 in Haft.

Am 11.11.2009 wurde er wegen Verdachtes des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels neuerlich verhaftet und am 09.01.2010 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er befand sich bis 11.05.2011 in Haft. Im Abschluss daran wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, musste aber am 11.11.2011 wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) entlassen werden.

Am 19.01.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verhaftet und am 08.03.2012 verurteilt. Er befand sich bis 19.07.2013 in Haft.

Nachdem die Abweisung seines ersten Asylantrages in Rechtskraft erwachsen war, stellte der, zu dieser Zeit noch in Haft befindliche Beschwerdeführer am 03.07.2013 seinen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, XXXX, wegen entschiedener Sache abgewiesen wurde.

Am 19.07.2013 wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an die Verbüßung seiner Haftstrafe in Schubhaft genommen und brachte am 22.07.2013 brachte gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes eine Beschwerde ein, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013 als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 25.07.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Am 12.12.2013 übermittelten die Schweizer Behörden ein Übernahmeersuchen gemäß der Dublin-III Verordnung und der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2014 nach Österreich rücküberstellt.

Am 25.02.2014 stellte er seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz, über den mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid am 11.06.2015 abgesprochen und der mit Beschwerde vom 25.06.2015 bekämpft wurde.

Bereits 10.06.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich bei einem Suchtmittelvergehen betreten und am 22.07.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, am 10.06.2015 einem verdeckten Ermittler eine Kugel Heroin zu einem Gramm brutto verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer ist an Kokain gewöhnt und hat die Straftat vorwiegend deshalb begannen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Er befand sich wegen dieser Straftat bis 10.02.2016 in Haft.

Am 26.03.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich bei einem Suchtmitteldelikt betreten, am 12.06.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und befindet sich derzeit in Haft.

Abgesehen von den angeführten Straftaten und der Verbüßung der damit verbundenen Haftstrafen ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht auffällig geworden. Aktivitäten des Beschwerdeführers in Bezug auf ein schützenswertes Privat- oder Familienleben oder Bemühungen, sich in Österreich zu integrieren, sind nicht feststellbar. Seit seiner Rücküberstellung aus der Schweiz erhielt der Beschwerdeführer bis 14.01.2016 Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist gesund und damit auch arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert auch wenn es in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram kommt. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es ebenfalls immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf das seitens des erkennenden Gerichtes eingeräumte Parteiengehör, insbesondere auf die aktuellen Länderberichte nicht reagiert hat.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Nationalität ergeben sich sowohl aus den beiden bisher rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich als auch aus jenem, 2005 in der Schweiz geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.07.2013 der Beschwerdeführer am 20.04.2012, XXXX, durch eine nigerianische Delegation interviewt worden und als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert worden ist. An der nigerianischen Nationalität besteht daher kein Zweifel.

Die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, weil zum einen keine identitätsbezeugenden Dokumente vorliegen und er in der Schweiz unter einer anderen Namen aufgetreten ist.

Aufgrund seiner widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben zu seiner Person können keine Feststellungen zu Lebensumständen des Beschwerdeführers in Nigeria getroffen werden.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den bisher in Österreich geführten Verfahren und werden auch durch seine Haftfähigkeit bestätigt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers in Österreich sowie aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Umstand, dass er den überwiegenden Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich in Haft verbracht hat und auch derzeit wieder in Haft ist.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers egeben sich aus der vorliegenden Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Verurteilung aus 2015 ist zudem durch den im Akt befindlichen Protokolls- und Urteilsvermerk dokumentiert.

Die Feststellungen zu seinen früheren Haftaufenthalten sowie zu seinem gegenwärtigen Haftaufenthalt ergeben sich aus der vorliegenden ZMR-Abfrage. Die vom Beschwerdeführer seit seiner Rücküberstellung aus der Schweiz erhaltenen Leistungen aus der GVS sind über eine entsprechende Abfrage dokumentiert.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die belangte Behörde hat ausführlich und umfassend dargelegt, warum sie den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland und damit in weiterer Folge zu seinem Fluchtvorbringen keinen Glauben schenkt.

Ohne die Argumentationskette der belangten Behörde im Einzelnen zu wiederholen, ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Wer bereits in seinem ersten Asylverfahren eine falsche Nationalität angibt, das in der Schweiz unter einem anderen Namen und anderer Nationalität bereits 2005 beantragte und durchgeführte Asylverfahren verschweigt, und bei der Erstbefragung angibt, den Sudan 2009 verlassen zu haben, macht schon dadurch sich und sein weiteres Vorbringen völlig unglaubwürdig. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen getreten ist und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpft hat, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer ist sowohl in den bisherigen Verfahren als auch in der Beschwerde den Länderfeststellungen zu Nigeria nicht substantiiert entgegengetreten, hat auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde dazu keine Stellungnahme abgegeben und hat auch auf das ihm seitens des Gerichtes eingeräumte Parteiengehör nicht reagiert.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat haben sich seither nicht grundsätzlich geändert, wie auch aus dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria und den dort publizierten Quellen und Nachweisen ersichtlich ist. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 – Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 – Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria – Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria’s Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

-

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt ist des dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Auch wenn in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse in Nigeria keine Feststellungen getroffen werden können, ist davon auszugehen, dass eine volljährige, gesunde und somit arbeitsfähige Person, die in der Lage war nach Europa zu gelangen, bei einer Rückkehr nicht in eine völlig ausweglose Situation gerät.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Ein gesonderter Abspruch ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Die Vereinbarkeit einer Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Auch wenn sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise, gerechnet von seinem ersten Asylantrag im März 2009 beinahe 9 Jahre - bis auf seine zwischenzeitlich (illegale) kurzfristige Ausreise in die Schweiz - in Österreich aufhält, so gründet sich diese Dauer doch überwiegend auf drei, aufgrund falscher Angaben beruhenden Asylanträge. In diesen 9 Jahren hat der Beschwerdeführer keine Akzente für eine erfolgversprechende Integration gesetzt. Vielmehr hat er sein, durch die Stellung eines Asylantrages begründetes (vorläufige) Aufenthaltsrecht aufgrund seiner Straffälligkeit bereits sehr früh verloren. Er war in Österreich entweder auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen, setzte wiederholt deliktische Handlungen, vorwiegend Suchtmitteldelikte, und befand sich überwiegend bzw. befindet sich derzeit wieder in Haft. Ein erkennbares Interesse an einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ist weder erkennbar noch feststellbar. So haben sich in Österreich auch keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung entwickelt. Das wurde zum einen vom Beschwerdeführer nie behauptet und zum anderen wären diese schon dadurch gemildert, weil sie zum Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden wären. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Wurzeln, sodass er in der Lage sein, wie hier in Europa seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Dem steht das öffentliche Interesse gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt erschwerend seine wiederholte Straffälligkeit im Suchtgiftbereich und die damit verbundenen Haftstrafen hinzu, die keinerlei Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer bewirken. Damit zeigt der Beschwerdeführer deutlich, dass er die in Österreich (und insgesamt in der Union) (straf)rechtlich geschützten Werte nicht achtet. Hinzu kommt, dass er einen Großteil seines Aufenthaltes in Haft verbracht und aufgrund seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht verloren hat.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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