Entscheidungsdatum
23.01.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I409 2123812-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. I403 2123812-1, den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
Die Wiederaufnahmewerberin reiste illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 7. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 2. März 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Wiederaufnahmewerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Wiederaufnahmewerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Wiederaufnahmewerberin eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Wiederaufnahmewerberin mit Schriftsatz vom 22. März 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es anstelle des ersten Spruchteiles des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 beantragte die Wiederaufnahmewerberin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.
Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2017 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
1.1. Der hier zur Anwendung gelangende § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. Nr. 2/2017, lautet wie folgt:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) ".
1.2. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hatte. Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten gewesen wäre, als ob das angefochtene Erkenntnis nie erlassen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses vom 26. Juni 2017 das Beschwerdeverfahren der Wiederaufnahmewerberin ex-post betrachtet im Einbringungszeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages noch offen war.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist jedoch ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2015, Ro 2015/18/0001).
2. Aus dem Gesagten war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsbegehren, Behebung der Entscheidung, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I409.2123812.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018